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BGH Urteil vom 14.01.2009 – 1 StR 554/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 554/08

URTEIL

vom

14. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Misshandlung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar

2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Prof. Dr. Sander,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

und Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Münster vom 26. November 2007 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-

nete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben

die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhal-

ten.

3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung

- auch über die Kosten dieses Rechtsmittels - an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht waren zwei Taten,

welche dem Angeklagten zur Last gelegt wurden. Dabei hat das Landgericht

den Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe (Geiselnahmeübung im zweiten

Quartal 2004) wegen Misshandlung gemäß § 30 Abs. 1 WStG zu einer Geld-

strafe von 60 Tagessätzen zu je 40,-- Euro verurteilt. Im Fall II.2 der Urteils-

gründe (Geiselnahmeübung im dritten Quartal 2004) hat es ihn dagegen von

dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung

und mit entwürdigender Behandlung (§ 31 Abs. 1 WStG) freigesprochen.

2

Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die näher ausgeführte Sach-

beschwerde gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Mit der zu Unguns-

ten des Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft wird eben-

falls die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Die Revision der Staatsanwalt-

schaft wird vom Generalbundesanwalt vertreten und richtet sich gegen den

Freispruch des Angeklagten im Fall II.2 der Urteilsgründe (Geiselnahmeübung

im dritten Quartal 2004). Betreffend den Fall II.1 der Urteilsgründe (Geiselnah-

meübung im zweiten Quartal 2004) beanstandet die Beschwerdeführerin die

fehlende Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperver-

letzung und entwürdigender Behandlung. Während das Rechtsmittel des Ange-

klagten keinen Erfolg hat, ist das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft

mit den Feststellungen - ausgenommen diejenigen zum äußeren Tatgesche-

hen - aufzuheben.

3

4

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

1. Der Angeklagte - Stabsunteroffizier - war in Coesfeld in der 7. Kompa-

nie des 7. Instandsetzungsbataillons der Bundeswehr als Hilfsausbilder tätig.

Bei dieser Kompanie, die in der Freiherr-vom-Stein-Kaserne stationiert war und

die vom früheren Mitangeklagten Hauptmann S. geführt wurde, handelte

es sich um eine reine Ausbildungskompanie, der jeweils zu Quartalsbeginn

neue Rekruten zur dreimonatigen Grundausbildung zugewiesen wurden.

5

2. Zur Tatzeit - im zweiten und dritten Quartal 2004 - galt für die Ausbil-

dung der Rekruten die „Anweisung für die Truppenausbildung Nummer 1“

(AnTrA1), Stand Juni 2001. Sie regelte Ziele und Inhalte der Allgemeinen

Grundausbildung und sah für die dreimonatige Grundausbildung der Rekruten

eine Ausbildung „Geiselnahme/Verhalten in Geiselhaft“ nicht vor. Am 8. Juli

2004 wurde nach längeren Überlegungen im Bundesministerium der Verteidi-

gung eine geänderte AnTrA1 herausgegeben, die zum 1. Oktober 2004 in Kraft

trat. Diese enthielt einen neuen Teil „Basisausbildung EAKK“ (Einsatzvorberei-

tende Ausbildung für Krisenbewältigung und Konfliktverhütung) mit dem Ziel,

bereits in der Grundausbildung die für einen Auslandseinsatz im Rahmen der

Konfliktverhütung und Krisenbewältigung erforderlichen Grundkenntnisse und

Grundfertigkeiten zu erlernen. Dieser neue Ausbildungsteil sah eine zweistün-

dige, vom Kompaniechef durchgeführte Unterrichtseinheit - jedoch keine prakti-

sche Übung - über Geiselhaft, Entführung und Gefangenschaft bei Einsätzen

sowie über die Konfrontation mit Verwundung und Tod und deren Bewältigung

vor. Diese geänderte AnTrA1 war seit 19. Juli 2004 im Intranet der Bundeswehr

abrufbar. Bereits zuvor fanden im Vereinte-Nationen-Ausbildungszentrum in

Hammelburg Lehrgänge statt, in denen Zugführer von Ausbildungskompanien

für die Ausbildung nach der neuen AnTrA1 geschult wurden, um als Multiplika-

toren für die übrigen Ausbilder zu fungieren.

6

Die Übung „Geiselnahme/Verhalten in Gefangenschaft“ ist ein Abschnitt

der „Einsatzbezogenen Zusatzausbildung“, die von der Bundeswehr für diejeni-

gen Soldaten auf Zeit, freiwillig länger dienende Soldaten oder Berufssoldaten

vorgesehen ist, die ihre Ausbildung bereits abgeschlossen und den Befehl be-

kommen haben, an einem Auslandseinsatz teilzunehmen. Diese Übung wurde

von der Bundeswehr nur an drei Standorten im Bundesgebiet durchgeführt, wo-

zu die Freiherr-vom-Stein-Kaserne aber nicht gehörte. Sie wurde zudem zuvor

im Unterricht mit allen Teilnehmern besprochen und von Psychologen begleitet.

Die Übung lief dergestalt ab, dass die auszubildenden Soldaten eine Busfahrt

unternahmen, während derer sie überfallen wurden. Ihnen wurden die Augen

verbunden und sie wurden aufgefordert, ihre Hände in den Nacken, auf die Knie

oder die Sitzbank vor ihnen zu legen. Anschließend wurden sie an einen Ort

verbracht, an dem eine „Befragung“ stattfand. Hierbei wurden die Soldaten, de-

ren Augen nach wie vor verbunden waren, physischen und psychischen Belas-

tungen ausgesetzt, um bei ihnen Stress zu erzeugen. Sie wurden lautstark be-

fragt und mussten körperliche Übungen wie Liegestütze oder Kniebeugen ma-

chen. Zudem wurde ihnen gedroht, Kameraden zu schlagen oder zu erschie-

ßen, wenn sie nicht die gewünschten Antworten gaben. Zur möglichst realisti-

schen Untermalung wurden die entsprechenden Geräusche (Schläge und

Schüsse) simuliert. Während der Übung hatten die Soldaten - wie ihnen beim

vorhergehenden Unterricht gesagt worden war - jederzeit die Möglichkeit, durch

ein Handzeichen aus der Übung auszusteigen. Die früheren Mitangeklagten

K. und H. hatten eine solche „Einsatzbezogene Zusatzausbildung“

bereits absolviert.

7

3. Nachdem in der Vergangenheit auch außerhalb der drei festgelegten

Standorte eine Ausbildung „Geiselnahme/Geiselhaft“ durchgeführt worden war,

die nicht derjenigen in den drei Ausbildungszentren entsprach und die bei eini-

gen Teilnehmern zu Anzeichen einer Traumatisierung geführt hatte, wies das

Heeresführerkommando der Bundeswehr in einem als „VS - nur für den Dienst-

gebrauch“ gekennzeichneten Schreiben vom 26. Februar 2004 darauf hin, dass

diese Ausbildung ausschließlich im Rahmen der „Einsatzbezogenen Zusatz-

ausbildung“ in den drei Ausbildungs- beziehungsweise Gefechtsübungszentren

durchgeführt werden dürfe, da sie dort unter Anleitung des dafür speziell ge-

schulten Personals erfolgen könne. Empfänger dieses Schreibens war auch die

7. Ausbildungskompanie in Coesfeld. Außerdem war in dem „Befehl 38/10“ vom

12. April 2004 die Ausbildung über das Thema „Verhalten in Geiselhaft“ aus-

schließlich dem Vereinte-Nationen-Ausbildungszentrum zugewiesen worden.

Dass der Angeklagte dieses Schreiben oder den Befehl kannte, vermochte die

Kammer nicht festzustellen.

8

4. Anfang April 2004 begannen in der Freiherr-vom-Stein-Kaserne etwa

80 Rekruten, von denen zirka die Hälfte Wehrdienstleistende waren, ihre drei-

monatige Grundausbildung. Es wurden zwei Ausbildungszüge gebildet, deren

Zugführer die ehemaligen Mitangeklagten Hauptfeldwebel D. und Ho.

waren.

9

a) Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Verlauf des

zweiten Quartals 2004 kamen die beiden Zugführer auf die Idee, in der „Allge-

meinen Grundausbildung“ in Coesfeld eine Geiselnahmeübung einzuführen.

Vor dem 8. Juni 2004 fand auf deren Anordnung eine Ausbilderbesprechung

statt, an der auch der Angeklagte teilnahm. Dabei wurde der grobe Ablauf der

Geiselnahmeübung erörtert. Die beiden Zugführer D. und Ho. beab-

sichtigten, die Rekruten nach der dienstplanmäßigen Nachtschießübung am

8. Juni 2004 gruppenweise auf einen nächtlichen Orientierungsmarsch zu schi-

cken, bei dem zum Schluss die „Geiselnahme“ mit anschließendem „Verhör“ er-

folgen sollte. Weder der Orientierungsmarsch noch die Geiselnahmeübung

standen auf dem für die Rekruten einsehbaren Dienstplan und waren diesen

somit nicht bekannt.

10

Die beiden Zugführer D. und Ho. teilten neben fünf weiteren

Ausbildern den Angeklagten für das „Überfallkommando“ ein. Sie sollten die

Rekruten in den frühen Morgenstunden des 9. Juni 2004 überfallen, entwaffnen,

fesseln und ihnen die Augen verbinden. Anschließend sollten die Rekruten auf

der Ladefläche eines Pritschenwagens zum Standortübungsplatz gefahren

werden, um in einer dortigen Sandgrube ihr „Verhör“ durchzuführen. Für dieses

Verhör teilten die beiden Zugführer den früheren Mitangeklagten H. ein.

Diesem sagte D. , das „Verhör“ solle „etwa so wie in Hammelburg“, im Ver-

einte-Nationen-Ausbildungszentrum, ablaufen, wo der frühere Mitangeklagte

H. eine Geiselnahmeübung absolviert hatte.

11

Das Landgericht sah sich nach „der bisherigen Beweisaufnahme“ nicht in

der Lage aufzuklären, ob bei dieser Ausbilderbesprechung noch weitere Einzel-

heiten der Geiselnahmeübung erörtert wurden. Die beiden Zugführer D.

und Ho. teilten den Anwesenden mit, die geplante Geiselnahmeübung sei

vom Kompaniechef „abgesegnet worden“. Tatsächlich hatte Hauptmann

S. eine solche Übung auch genehmigt.

12

b) Gegen Ende der Nachtschießübung am 8. Juni 2004 erklärten die bei-

den Zugführer D. und Ho. den angetretenen Rekruten, im Raum

Coesfeld seien Terroristen gesichtet worden, das Gebiet müsse bestreift und

sämtliche Auffälligkeiten müssten dokumentiert werden. Die Rekruten, die ihr

gesamtes Marschgepäck und ihr Gewehr bei sich hatten, machten sich grup-

penweise auf den Weg. Dabei marschierten die einzelnen Gruppen zeitlich ver-

setzt ohne ihren planmäßigen Gruppenführer los. Die Rolle des Gruppenführers

musste jeweils ein Rekrut übernehmen. Es gab keinen ausdrücklichen Hinweis

darauf, dass etwas Besonderes passieren könnte. Ein Kennwort, mit dem die

Rekruten die Übung hätten beenden können, wurde ihnen nicht mitgeteilt. Le-

diglich manchen Rekruten war während ihres späteren Verhörs gesagt worden,

um die Übung zu beenden, müssten sie nur das Wort „Tiffy“ nennen, das in der

Grundausbildung als Synonym für „Schwächling“ oder „Weichei“ verwendet

wurde und durchaus negativ behaftet war.

13

c) Die sechs Beteiligten des „Überfallkommandos“ hatten einen Hinter-

halt im Gelände eingerichtet. Sie trugen Bundeswehrkleidung, hatten aber teil-

weise ihre Dienstgradabzeichen und Namensschilder entfernt. Ihre Gesichter

waren vermummt, um nicht auf den ersten Blick erkannt zu werden. Sie hatten

Gewehre mit geladenen Manöverpatronengeräten dabei, teilweise auch unge-

ladene Pistolen und mehrere Übungsgranaten. Es waren auch Kabelbinder vor

Ort. Spätestens jetzt besprachen die sechs Ausbilder, den Rekruten damit die

Hände auf den Rücken zu fesseln, wobei vermieden werden sollte, dass die

Kabelbinder in die Haut schnitten.

14

Die erste Gruppe traf verspätet erst in den Morgenstunden des 9. Juni

2004 ein. Das „Überfallkommando“ lenkte die Rekruten zuerst ab und griff sie

dann schreiend und schießend an. Die Rekruten waren im Allgemeinen zu

überrascht und - nach rund 24 Stunden Dienst und dem mehrstündigen Orien-

tierungsmarsch - zumeist auch zu erschöpft, um noch größere Gegenwehr zu

leisten. Sie gingen durchweg davon aus, dass es sich bei den maskierten An-

greifern um Bundeswehrangehörige handelte. In aller Regel kamen die Rekru-

ten der Aufforderung, sich zu ergeben und sich auf den Boden zu legen, letzt-

lich freiwillig nach. Bei manchen Rekruten halfen die Angreifer mit körperlichem

Druck nach. Allerdings leisteten andere Rekruten auch Widerstand. So wurde

der Zeuge L. von einem der Angreifer zu Boden gerissen, wo er auf

dem Bauch zum Liegen kam. Damit er nicht wieder aufstehen konnte, drückte

einer der Ausbilder ein Knie auf seinen Hals. Anschließend wurden L.

s Hände mit den Kabelbindern auf den Rücken gefesselt und zusätzlich mit

der Splitterschutzweste oder dem Koppeltragegestell verbunden, wodurch seine

Arme nach oben gezogen wurden und er schmerzhaften Druck auf seinen

Schultern verspürte. Als er sich gegen die Fesselung wehrte, nahm einer der

Angreifer das Knie des Zeugen L. in einen Haltegriff, so dass dessen

Bein verdreht wurde und er Schmerzen erlitt. Auch mit dem Zeugen R.

gab es bei der Entwaffnung eine „kleine Rangelei“, bei der er aber nicht verletzt

wurde. Der Zeuge Kl. wurde bei dem Überfall von hinten in einen Würgegriff

genommen und zu Boden gebracht.

15

Alle Rekruten mussten sich nach ihrer Entwaffnung hinknien oder auf

den Bauch legen. Ihnen wurden die Hände mit Kabelbindern auf den Rücken

gefesselt, wobei größtenteils darauf geachtet wurde, dass sie nicht zu stramm

anlagen. Der Zeuge Sc. wurde vom Angeklagten gefesselt. Als der Zeuge

auf Frage erklärte, der Sitz der Kabelbinder sei „o.k.“, zog der Angeklagte die

Kabelbinder bewusst noch fester zu, so dass sie nunmehr zu stramm saßen,

dem Zeugen Schmerzen verursachten und es später Schwierigkeiten bereitete,

ihn davon zu befreien. Deswegen wurde der Angeklagte wegen Misshandlung

(§ 30 Abs. 1 WStG) verurteilt. Bei dem Versuch eines Ausbilders, sie mit einem

Taschenmesser zu durchtrennen, trug der Zeuge Sc. eine leichte Schnitt-

verletzung davon. Bei den meisten Soldaten hinterließen die Kabelbinder keine

Spuren. Sechs Rekruten trugen jedoch Druckstellen an den Handgelenken da-

von; zwei erlitten Kratzer beziehungsweise kleine Schnittwunden an den Ar-

men. Die Augen der Rekruten wurden mit einem Dreiecktuch verbunden; mögli-

cherweise wurde einzelnen auch ein Wäschesack über den Kopf gezogen.

16

d) Nachdem sämtliche Rekruten einer Gruppe wie geschildert außer Ge-

fecht gesetzt worden waren, was zwischen fünf und zehn Minuten dauerte,

wurden sie auf die Ladefläche eines Pritschenwagens verladen. Dabei wurde

ein Rekrut „in den Lkw hineingezogen oder unsanft hineingeschoben“. Ein an-

derer kam nach dem Einladen auf einem Kameraden zu liegen und wieder ein

anderer wurde auf den Lkw geschubst, wobei er sich das Knie schmerzhaft an-

stieß. Während der langsamen Fahrt zur etwa zwei Kilometer entfernten Sand-

grube war einer der Angreifer - bei einer Fahrt auch der Angeklagte - auf dem

Lkw dabei, um für Ruhe zu sorgen und zu verhindern, dass die Rekruten mit-

einander redeten. Kam ein Rekrut einer Anweisung nicht nach, so erhielt er ei-

nen leichten Schlag - zumeist auf den Helm. Dies war - mit Ausnahme der

Schläge, die der Zeuge L. bezog - nicht schmerzhaft. Jedoch bekam

ein Rekrut während der Fahrt aufgrund der beengten Platzverhältnisse einen

schmerzhaften Krampf in den Beinen.

17

e) Nach etwa fünf bis zehn Minuten Fahrt an der Sandgrube angekom-

men, wurden die Rekruten einzeln von der Ladefläche geholt, wobei darauf ge-

achtet wurde, dass sie sich nicht verletzten. Fünf Rekruten fielen beim „Abla-

den“ allerdings auf den Sandboden. Der Pritschenwagen fuhr mit dem Ausbilder

zurück zum Überfallort, um auf die nächste Gruppe zu warten.

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Die Rekruten mussten sich in einem von dem Angeklagten H. und

den ihm zur Unterstützung zugeteilten drei Hilfsausbildern mit Stacheldraht ab-

getrennten Bereich zunächst hinknien. Einige wurden angewiesen, sich mit ih-

rem Kopf an eine steile Sandwand anzulehnen. Es begann dann das vom An-

geklagten H. geleitete „Verhör“. Dabei befragte er die Rekruten zuerst ganz

allgemein in gebrochenem Englisch. Die Reaktionen waren unterschiedlich. Die

Rekruten waren auf eine solche Übung nicht vorbereitet worden, so dass sie

nicht wussten, wie sie sich richtig zu verhalten hatten. Die schweigenden Re-

kruten und diejenigen, die unpassende Antworten gaben, unterzog der Ange-

klagte H. unterschiedlichen „Behandlungen“, die er sich ausgedacht hatte.

19

So mussten sich einige Rekruten - mit nach wie vor auf dem Rücken ge-

fesselten Händen - in einer Entfernung von etwa einem Meter einem Kamera-

den gegenüber hinknien. Beiden wurde dann der Oberkörper so weit nach vor-

ne gezogen, bis sie sich mit ihren Helmen gegenseitig stützten. Dies führte da-

zu, dass beide in den Sand fielen, sobald einer von ihnen die Position nicht

mehr halten konnte. Teilweise mussten sich die gefesselten Rekruten an einen

Baum stellen und sich mit dem behelmten Kopf daran anlehnen. Ihnen wurden

die Füße ebenfalls so weit zurückgezogen, bis sie ihre Stellung nur mit Mühe

halten konnten. Wäre ein Rekrut abgerutscht, wäre er ohne die Möglichkeit des

Abfangens umgefallen. Andere Rekruten wurden von den Kabelbindern befreit

und mussten mit verbundenen Augen Liegestütze oder Kniebeugen machen.

Den Zeugen B. fasste der Angeklagte H. dabei am Kragen und drück-

te ihn nach unten, wodurch die Ausführung der Liegestütze erheblich erschwert

wurde und der Zeuge mit dem Kopf auf den Sandboden aufschlug. Wieder an-

dere mussten allein oder zu zweit mit verbundenen Augen einen Baumstamm

vor dem Körper oder über dem Kopf halten.

20

Für den Fall, dass Rekruten Aufgaben nicht erfüllten oder Fragen des

Angeklagten H. nicht beantworteten, gab es simulierte Erschießungen der-

gestalt, dass zunächst die Erschießung des Rekruten oder eines Kameraden

angedroht und schließlich ein Feuerstoß aus dem Maschinengewehr abgege-

ben wurde.

21

Aus einer mitgebrachten Kübelspritze wurden zahlreiche Rekruten mit

Wasser bespritzt. Dem Zeugen L. wurde, während er von oben herab

nass gespritzt wurde, gesagt, es werde auf ihn und seine Gruppe uriniert. Eini-

gen Rekruten wurde Sand unter die Kleidung geworfen und wieder andere wur-

den mit beidem - Sand und Wasser - „traktiert“. Da der nasse Sand an der Klei-

dung haftete und auf der Haut rieb, führte dies bei zwei Rekruten dazu, dass sie

sich beim anschließenden Marsch in die Kaserne die Oberschenkel wund liefen

beziehungsweise sich ihre bereits vorhandenen wunden Stellen verschlimmer-

ten.

22

Einem anderen Teil der Rekruten pumpten der Angeklagte H. und ein

Hilfsausbilder mit der Kübelspritze Wasser auch in den Mund, wobei ein ande-

rer den Rekruten festhielt. Der Zeuge L. wurde im Laufe seiner Be-

fragung auf den Rücken gelegt, was die Schmerzen in seinen Schultern ver-

schlimmerte; dabei wurde er festgehalten. Zusätzlich wurde sein Mund gewalt-

sam geöffnet, indem der Angeklagte H. oder in dessen Beisein ein Hilfs-

ausbilder mit der Hand Druck auf den Unterkiefer ausübte. In den geöffneten

Mund wurde sodann mehrmals Wasser hineingepumpt, so dass der Zeuge

L. keine Luft mehr bekam. Schließlich wurde ihm der Reißverschluss

seiner Hose geöffnet, der Schlauch hineingesteckt und Wasser in die Hose ge-

pumpt. Der Angeklagte H. verhöhnte ihn anschließend als „Bettnässer“. Als

der Zeuge L. daraufhin seinerseits den Angeklagten H. beleidig-

te, bekam er, nachdem er gefragt worden war, ob er sterben wolle, einen metal-

lischen Gegenstand an den Kopf gehalten und hörte einen Maschinengewehr-

verschluss einrasten. Dadurch geriet er in Panik, weil er dachte, ein echtes Ma-

schinengewehr werde ihm an den Kopf gehalten, und er wusste, welche Verlet-

zungen auch Platzpatronen in solchen Waffen verursachen können, wenn sie in

unmittelbarer Nähe eines Menschen abgefeuert werden. Es fielen sodann tat-

sächlich auch mehrere Schüsse, wobei sich das Maschinengewehr aber in eini-

ger Entfernung befand.

23

Auch weiteren Rekruten wurde, während sie mit auf dem Rücken gefes-

selten Händen und verbundenen Augen auf dem Boden knieten oder lagen,

Wasser in den Mund und/oder in die Nase gepumpt. Teilweise wurde ihnen da-

bei der Mund gewaltsam geöffnet oder die Nase zugehalten, damit sie den

Mund öffneten. Einige Rekruten konnten dadurch nicht mehr richtig atmen oder

verschluckten sich. Einem dieser Rekruten wurde zudem ebenfalls Wasser in

die Hose gepumpt.

24

f) Als der Angeklagte eine der Gruppen auf dem Pritschenwagen zur

Sandgrube begleitet hatte, hatte er gesehen, wie Rekruten - noch immer gefes-

selt und mit verbundenen Augen - im Sand knieten oder auf ihren Fersen hock-

ten. Der Zeuge Sc. wurde von dem früheren Mitangeklagten H. und

dessen Hilfsausbildern mit der Kübelspritze nass gemacht und ihm wurde Sand

unter die Kleidung geworfen. Anschließend wurde er von seinen Fesseln befreit

und musste zusammen mit einem Kameraden einen Baumstamm halten. Da

dieser zu schwer war, ließen sie ihn fallen, woraufhin ihnen ein leichterer gege-

ben wurde, den sie vor dem Körper halten mussten. Währenddessen befragte

der Angeklagte, der in der Sandgrube verblieben war, den Zeugen Sc. nach

dem Kompaniechef. Als dieser antwortete, er wisse das nicht, beschimpfte ihn

der Angeklagte als „Motherfucker“. Als der Zeuge Sc. den Angeklagten da-

raufhin ebenfalls beleidigte und den Baumstamm fallen ließ, fasste ihn der An-

geklagte an den Haaren, zog seinen Kopf nach hinten und sagte „Shoot him!“.

Ob der Angeklagte davor wusste, was mit den Rekruten in der Sandgrube im

Einzelnen geschah, konnte die Kammer nicht feststellen.

25

g) Das „Verhör“ einer Gruppe dauerte jeweils etwa 30 Minuten. Danach

wurden die Rekruten, soweit noch nicht geschehen, von Kabelbindern und Au-

genbinden befreit, bevor sie den Befehl erhielten, zur Kaserne zurück zu mar-

schieren. Der Zeuge L. konnte, weil seine Schultern aufgrund der

Fesselung derart stark schmerzten, nicht allein aufstehen, sondern musste von

zwei Hilfsausbildern unterstützt werden. Im Anschluss an die Übung fand eine

Nachbesprechung statt.

26

5. Im dritten Quartal 2004 begannen etwa 160 Rekruten ihre Allgemeine

Grundausbildung in der Freiherr-vom-Stein-Kaserne in Coesfeld, die auf drei

Ausbildungszüge verteilt wurden. Zugführer waren unter anderem die beiden

Hauptfeldwebel D. und Ho. . Der Angeklagte war als Gruppenführer

im dritten Zug eingesetzt. Nach den Planungen der Zugführer D. und Ho.

sollten auch in diesem Quartal Geiselnahmeübungen stattfinden - dieses

Mal jedoch für jeden Zug gesondert. Zunächst sollte der dritte, von Hauptfeld-

webel Ho. geführte Zug die Übung absolvieren.

27

a) Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Tag vor dem 24. August

2004 fand deshalb wiederum eine Ausbilderbesprechung statt, an der auch der

Angeklagte teilnahm. Dabei wurde erneut der grobe Ablauf der Geiselnahme-

übung erörtert. Die beiden Zugführer D. und Ho. beabsichtigten, die

Rekruten nach der dienstplanmäßigen Schießübung des dritten Zuges am

24. August 2004, die sich bis in den späten Abend ziehen sollte, auf einen zu-

vor nicht angekündigten nächtlichen Orientierungsmarsch zu schicken, bei dem

sie zum Schluss überfallen, entwaffnet und gefesselt werden sollten. Anschlie-

ßend sollten sie mit einem Fahrzeug zum „Verhör“ gebracht werden, das dieses

Mal im Keller des Kasernenblocks 6, in dem der dritte Zug untergebracht war,

stattfinden sollte.

28

Der Angeklagte sollte seine Gruppe auf dem Marsch begleiten, damit

sich die Gruppe nicht verläuft; er sollte also weder am Überfall noch am Verhör

teilnehmen. Ob bei dieser Ausbilderbesprechung bereits Einzelheiten der Stati-

onen „Überfall“ und „Verhör“ erörtert wurden, konnte das Landgericht nicht fest-

stellen. Allerdings wurde zu der Station „Verhör“ gesagt, dass sich die entspre-

chenden Ausbilder am Vorgehen in der Sandgrube orientieren sollten.

29

b) Nachdem die Rekruten des dritten Zuges am 24. August 2004 die

dienstplanmäßige Schießübung absolviert hatten, kehrten sie gegen 0.00 Uhr

zur Kaserne zurück. Von dem Zugführer Ho. wurde ihnen mitgeteilt, im

Raum Coesfeld habe es terroristische Anschläge gegeben und die Bahnstrecke

müsse gesichert werden. Die geplante Geiselnahme erwähnte er nicht. Aller-

dings erklärte er den Rekruten, dass sie die Übung jederzeit durch Nennung

des Wortes „Tiffy“ beenden könnten. Nur wenige der Rekruten verstanden die-

ses Wort als Synonym für „Weichei“; für die meisten hatte es keine spezielle

Bedeutung. Die Rekruten wurden auf vier Gruppen aufgeteilt und marschierten

zeitlich versetzt begleitet von ihrem jeweiligen Gruppenführer los.

30

c) Währenddessen bereitete sich das „Überfallkommando“ - wie bereits

bei der Übung im Juni 2004 - vor. Vor Ort wurden die daran Beteiligten von den

Zugführern D. und Ho. eingewiesen. Die Rekruten sollten nach dem

Überfall wiederum entwaffnet und gefesselt werden. Außerdem sollte ihnen ein

Wäschebeutel über den Kopf gezogen werden. Beim Anlegen der Kabelbinder

sollte erneut darauf geachtet werden, dass sie nicht in die Haut schnitten. Da

sich der Angeklagte bei der Übung im zweiten Quartal im Überfallkommando

befunden hatte, wusste er in etwa, was auf die Rekruten zukommen würde.

31

In den frühen Morgenstunden des 25. August 2004 waren die Rekruten,

auch die Gruppe des Angeklagten, die er begeleitete, nach einem etwa 20 Ki-

lometer langen Marsch auf dem Rückweg zur Kaserne. Als sie an den Überfall-

ort gelangten, verwirrten die Ausbilder die Rekruten durch den lauten Knall ei-

nes gezündeten Bodensprengsimulators und kamen laut schreiend aus ihrer

Deckung. Auch hier waren die Rekruten aufgrund des langen Marsches und

nach fast 24 Stunden Dienst zu erschöpft und auch zu überrascht, um noch

größeren Widerstand zu leisten. Nach einem Schusswechsel leisteten die Re-

kruten der Aufforderung, die Waffe abzulegen und sich hinzulegen, Folge. Eini-

ge Rekruten wurden von den Ausbildern zu Boden gedrückt oder gerissen. Als

sich der Zeuge P. verteidigen wollte, rammte ihm einer der Ausbilder die

Schulterstütze eines Gewehres in den Rücken.

32

Nachdem die Rekruten entwaffnet worden waren, wurden ihnen die

Hände mit Kabelbindern auf den Rücken gefesselt, wobei größtenteils darauf

geachtet wurde, dass sie nicht zu stramm anlagen. Bei dem Zeugen Be.

saßen sie aber so eng, dass er Druckspuren auf der Haut davontrug. Der Zeu-

ge La. erlitt durch die Fesselung Schürfwunden und bei dem Zeugen P.

, dem zusätzlich auch die Füße gefesselt wurden, schnitten die Kabelbinder

in das Fleisch, so dass Abdrücke auf der Haut zu sehen waren. Allen Rekruten

wurde zudem ein Wäschebeutel über den Kopf gezogen oder ihnen wurden die

Augen mit einem Dreiecktuch verbunden. Neben dem Kopf des Zeugen La.

wurde eine Pistole durchgeladen und ihm an die Schläfe gehalten.

33

d) Anschließend wurden die Rekruten auf die Ladefläche eines herange-

fahrenen Mercedes Sprinters gesetzt und in das Fahrzeug hineingeschoben.

Der Zeuge P. , der an Händen und Füßen gefesselt war, wurde zum Fahr-

zeug getragen und auf die Ladefläche gelegt. Auf der folgenden Fahrt zur Ka-

serne fuhren zwei Ausbilder auf der Ladefläche mit, um die Rekruten zu befra-

gen und um für Ruhe zu sorgen. Als der Zeuge P. , der mit seinem Bauch auf

dem Knie eines Kameraden lag und deshalb schlecht Luft bekam, versuchte,

sich aufzurichten, wurde er von einem der Ausbilder niedergedrückt und ge-

schlagen, wodurch er Schmerzen erlitt. Der Zeuge N. wurde mit der Schul-

terstütze eines Gewehrs angestoßen, was „nicht übertrieben weh tat, aber auch

nicht angenehm“ war. Dem Zeugen M. wurde, wenn er eine Frage falsch

beantwortet hatte, der Mündungsfeuerdämpfer eines Gewehres in seine Ober-

schenkelregion gedrückt, was Schmerzen verursachte.

34

Auch der Angeklagte fuhr mit dem Sprinter zurück zur Kaserne. Für die

Kammer blieb jedoch offen, ob er sich dabei auf der Ladefläche oder in dem

abgetrennten Führerhaus befand.

35

e) Nach kurzer Fahrt in der Kaserne angekommen fuhr das Fahrzeug

rückwärts an eine auf dem Boden ausgelegte, etwa 40 cm dicke Hochsprung-

matte heran. Zum „Abladen“ wurden die Rekruten bis an die Ladekante des

Sprinters gezogen und sie wurden dann entweder zum Springen aufgefordert

oder hinunter gestoßen. Dadurch sollte bei den Rekruten, die nichts sehen

konnten, Angst und Unsicherheit erzeugt werden. Daran beteiligte sich auch der

Angeklagte, indem er die Rekruten zum Springen aufforderte.

36

f) Sodann wurden die Rekruten in den Keller des Kasernenblocks 6 ge-

bracht. Die Rekruten sollten sich zunächst in einem Kellerraum hinknien und

wurden weiterhin befragt. Dann wurden sie nacheinander in einen anderen

Raum gebracht und dort weiter verhört. Als der Zeuge P. als einziger im ers-

ten Raum war und versuchte die Tür zuzuschlagen, um sich zu befreien, stieß

ihn ein Ausbilder in eine Ecke, wo er mit dem Kopf gegen die Wand prallte. Der

Zeuge P. wurde anschließend in einem anderen Raum auf einen Stuhl ge-

setzt und weiter befragt. Als er weiterhin nicht antwortete, wurde er mit einem

harten, länglichen Gegenstand fest auf Arme, Beine und Rücken geschlagen.

Dies bereitete ihm Schmerzen. Nachfolgend wurde er in einen anderen Raum

gebracht, wo seine Kleidung mit Wasser durchnässt wurde, während er weiter-

hin befragt wurde. Schließlich wurde er in den Kellerflur hinausgebracht, wo er

sich hinknien musste. Dort blies ihm ein Ausbilder Rauch unter das Dreiecktuch

und es wurde ihm ein heißer Gegenstand an seinen Nacken gedrückt.

37

Dem Zeugen La. wurde während der Befragung mit einer Lampe

ins Gesicht gestrahlt. Danach musste er sich in einem anderen Raum hinknien

und mit dem Kopf auf einem Waschbecken abstützen. Nachdem er in dieser

Stellung einige Zeit ausgeharrt hatte, wurde seine Feldbluse aufgeknöpft und er

wurde - ebenso wie drei weitere Rekruten - mit Wasser nass gemacht. Der

Zeuge Bä. musste sich hinknien und seinen Kopf an die Wand anlehnen. In

dieser Haltung wurde er dann befragt. Gab er keine Antworten, bekam er einen

Schlag auf den Helm. Der Zeuge Be. wurde im Keller herum und gegen

die gepolsterten Wände geschubst. Auch dem Zeugen Ha. wurde Zigaretten-

rauch ins Gesicht geblasen. Außerdem wurde er mit einem Eimer Wasser

übergossen und ihm der leere Eimer auf den Kopf gestellt, wodurch er sich ge-

demütigt fühlte.

38

g) Nach etwa 30 bis 45 Minuten war die Übung für die Gruppe des Ange-

klagten beendet. Die Rekruten wurden von den Kabelbindern befreit und konn-

ten auf ihre Stube gehen. Bei dem Zeugen P. saßen die Kabelbinder aller-

dings so streng, dass sie zunächst nicht gelöst werden konnten und erst von ei-

nem Kameraden mit einem Messer durchtrennt werden mussten.

39

Für die Kammer ließ sich in der Beweisaufnahme nicht klären, wo sich

der Angeklagte während des gesamten Verhörs seiner Gruppe im Keller auf-

hielt. Der Angeklagte hatte zwar gesehen, wie der Zeuge Be. in einem

Vernehmungsraum auf einem Stuhl saß. Ob er auch mitbekommen hat, was im

Keller mit den anderen Rekruten geschehen war, konnte die Kammer nicht klä-

ren.

40

h) Auch die übrigen Gruppen des dritten Zuges wurden im Laufe der

Nacht überfallen, gefesselt und in dem Keller verhört. Aufgrund der Beweisauf-

nahme steht für die Kammer jedoch nicht fest, dass der Angeklagte daran betei-

ligt war.

41

Zu einem späteren Zeitpunkt erklärte der Zugführer Ho. den Rekru-

ten des dritten Zuges, wie sie sich bei einer Geiselnahme richtig zu verhalten

hätten.

II.

42

Der Revision des Angeklagten bleibt aus den vom Generalbundesanwalt

in seiner Antragsschrift vom 9. Oktober 2008 und in der Revisionshauptver-

handlung dargelegten Gründen der Erfolg versagt, da eine Überprüfung des Ur-

teils weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen den Angeklagten be-

schwerenden Rechtsfehler ergeben hat.

III.

43

Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie eine Verurteilung des

Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Misshand-

lung und entwürdigender Behandlung in zwei tatmehrheitlichen Fällen erstrebt,

hat Erfolg.

44

1. Das Landgericht hat den Angeklagten lediglich im Fall II.1 der Urteils-

gründe wegen der strengen Fesselung des Zeugen Sc. mit den Kabelbin-

dern einer Misshandlung nach § 30 Abs. 1 WStG für schuldig befunden. Bezüg-

lich der weiteren Geschehnisse bei dieser Übung sowie im Hinblick auf den

Vorfall am 24./25. August 2004 hat es eine Strafbarkeit hingegen verneint. Je-

doch wird schon die Annahme der Kammer, dass sich der Angeklagte im Fall

II.1 der Urteilsgründe bezüglich des Geschehens in der Sandgrube nicht straf-

bar gemacht habe, da er sich das, was „später der frühere Mitangeklagte H.

in der Sandgrube mit den Rekruten angestellt hat“ (UA S. 42), nicht zurechnen

lassen müsse, weil es keinen gemeinsamen Tatplan gegeben habe, von den

Urteilsfeststellungen nicht getragen und ist rechtsfehlerhaft.

45

a) Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Mittäter begeht, ist nach den gesam-

ten Umständen des konkreten Falles in wertender Betrachtung zu beurteilen.

Wesentliche Anhaltspunkte hierfür sind der Grad des eigenen Tatinteresses,

der Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille

hierzu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem

Willen abhängen (st. Rspr. - vgl. nur BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 13

m.w.N.). Zwar haftet jeder Mittäter für das Handeln der anderen nur im Rahmen

seines - zumindest bedingten - Vorsatzes, ist also für den Erfolg nur insoweit

verantwortlich, als sein Wille reicht, so dass ihm ein Exzess der anderen nicht

zur Last fällt. Jedoch werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit de-

nen nach den Umständen des Einzelfalles gerechnet werden muss, vom Willen

des Mittäters umfasst, auch wenn er diese sich nicht besonders vorgestellt hat.

Ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verant-

wortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist (vgl.

BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32 m.w.N.). Dabei kann bei einem mehrakti-

gen Geschehen Täter auch derjenige sein, welcher nicht sämtliche Akte selbst

erfüllt. Es genügt, wenn er auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die

Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet (vgl. BGHR StGB § 25

Abs. 2 Willensübereinstimmung 3). Diese Maßstäbe hat die Strafkammer ihrer

rechtlichen Beurteilung nicht hinreichend zu Grunde gelegt.

46

b) Nach den Feststellungen des Landgerichts wusste der Angeklagte

aufgrund der vorangegangenen Ausbilderbesprechung, dass die unter anderem

von ihm ausgeführten Überfälle der Ermöglichung der nachfolgenden Befra-

gungen dienten, die „etwa so wie in Hammelburg … ablaufen“ (vgl. UA S. 9)

sollten. Diese Art und Weise der Durchführung der Verhöre teilte der Zugführer

D. ausweislich der Urteilsgründe dem früheren Mitangeklagten H. bei

dieser Besprechung mit. Der Senat muss diese Urteilsausführungen („in der

Besprechung“) dahin verstehen, dass dies für alle an der Ausbilderbesprechung

Beteiligten hörbar war. Die Urteilsausführungen belegen zudem, dass sämtli-

chen Beteiligten - insbesondere aufgrund ihrer eigenen Ausbildung bei der

Bundeswehr und wie das Fehlen einer Nachfrage zeigt - bewusst war, dass das

Verhör - wie auch bei den Geiselnahmeübungen im Rahmen der „Einsatzbezo-

genen Zusatzausbildung“ - jeweils unter psychischen und physischen Belastun-

gen erfolgen sollte, um bei den Rekruten Stress zu erzeugen. Auch wenn - was

das Landgericht „aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme“ nicht zu klären ver-

mochte - weitere Einzelheiten dazu von den Beteiligten nicht erörtert wurden

und der Angeklagte nicht wusste, was in der Sandgrube letztlich im Einzelnen

geschah, liegt es aufgrund der sonstigen Feststellungen nahe, dass es zu er-

heblichen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit der Rekruten

(dazu näher unten Ziffer III.4.b) kommen würde. Hinzukommt, dass sich der

Angeklagte selbst jedenfalls zeitweilig in der Sandgrube aufhielt und sich aktiv

an der Befragung des Zeugen Sc. beteiligte. Hierbei ging er sogar soweit,

dass er den Rekruten, nachdem dieser einen Baumstamm, den er zusammen

mit einem Kameraden vor seinem Körper hätte halten sollen, fallen gelassen

hatte, beleidigte, an den Haaren fasste und seinen Kopf nach hinten zog. Je-

denfalls legen die gemeinsame Erörterung der Geiselnahmeübung ohne weite-

re Nachfrage zu den Einzelheiten im Zusammenhang mit der nachfolgenden

aktiven Beteiligung des Angeklagten an dieser Übung nahe, dass ihm die ge-

naue Vorgehensweise bei den Verhören in der Sandgrube zumindest gleichgül-

tig war.

47

Absprachegemäß hat der Angeklagte die Verhöre und auch die damit

einhergehenden erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrt-

heit der Rekruten dadurch ermöglicht, dass er diese gemeinsam mit weiteren

Ausbildern überfallen, entwaffnet, gefesselt und zur Sandgrube verbracht hat.

Dabei hatten sie bezüglich der konkreten Ausgestaltung dieses Teils der Übung

freie Hand. Die Beiträge des „Überfallkommandos“ und derjenigen, die das

Verhör durchführten, ergänzten sich - dem Tatplan entsprechend - arbeitsteilig.

Die Feststellungen lassen keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte bei sei-

nem eigenen Handeln bei den Überfällen und bei der Befragung des Zeugen

Sc. in der Sandgrube - insbesondere aufgrund der im Rahmen der Ausbil-

dung ansonsten unüblichen nicht nur kurzzeitigen Fesselung mit Kabelbindern,

der teils gewaltsamen Überwältigungen und der Behandlung des Zeugen

Sc. - die erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens der

Rekruten zumindest billigend in Kauf genommen hat. Die in diesem Zusam-

menhang festgestellte körperliche Misshandlung der Rekruten wäre dann von

seinem Willen umfasst. Die Vorgehensweise bei den Überfällen und der Befra-

gung durch den Angeklagten selbst und die damit zusammenhängenden Beein-

trächtigungen für die Rekruten unterschieden sich nicht wesentlich von denjeni-

gen bei den Geschehnissen bei den übrigen Befragungen. Allein die Steigerung

der Intensität einzelner Handlungen bei den Verhören - wie etwa dem Pumpen

von Wasser in Mund und Nase bis zur Atemnot - bewirkt nicht, dass die Geisel-

nahmeübung insgesamt eine andere, von dem Angeklagten nicht mehr vorge-

stellte Qualität der Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit gehabt hät-

te. Aufgetretene Exzesse sind lediglich im Rahmen des Schuldumfangs der

einzelnen Beteiligten von Bedeutung.

48

c) Der vom Landgericht vorgenommenen Differenzierung zwischen dem

Überfall einerseits und dem Verhör andererseits kann daher nicht gefolgt wer-

den. Das Überwältigen der Rekruten ermöglichte erst das anschließende Ver-

hör und bildete einen unverzichtbaren Bestandteil der insgesamt unzulässigen

(dazu unten Ziffer III.4.c) Geiselnahmeübung. Der an dieser Übung beteiligte

Angeklagte muss sich deshalb die Geschehnisse der gesamten Übung zurech-

nen lassen, soweit sie von dem gemeinsam gefassten Tatplan gedeckt sind und

es sich nicht um einzelne Exzesse handelte. Jedenfalls die von den Rekruten in

der Sandgrube auszuführenden Zwangshaltungen, Kniebeugen, Liegestütze,

das Haltenmüssen von Baumstämmen und die Scheinerschießungen stimmen

nach den Urteilsfeststellungen nach Art und Intensität der Beeinträchtigung mit

den Vorgehensweisen bei den zulässigen Geiselnahmeübungen, die unter an-

derem in Hammelburg durchgeführt werden, überein, so dass dies nahe liegend

von dem gemeinsamen Tatplan umfasst und somit dem Angeklagten zurechen-

bar war.

49

d) Unabhängig davon erfüllt entgegen der Auffassung des Landgerichts

bereits der Umstand, dass der Angeklagte im Rahmen der Befragung des Zeu-

gen Sc. in der Sandgrube dessen Kopf an den Haaren nach hinten gezogen

hat, nachdem dieser zuvor - wie der Angeklagte mitbekommen hatte - in gefes-

seltem Zustand mit Wasser nass gemacht und ihm Sand unter die Kleidung

geworfen worden war, bevor er bis zur Erschöpfung einen Baumstamm halten

musste, den Tatbestand der §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, §§ 30

Abs. 1, 31 Abs. 1 WStG (zu § 31 WStG vgl. unten Ziffer III.7). Insofern bedarf

es auch keiner weiteren Erörterung, dass diese Vorgehensweise selbstredend

nicht von der Anordnung einer vermeintlich rechtmäßigen Übung gedeckt war.

50

2. Auch im Fall II.2 der Urteilsgründe nimmt die Kammer bei der Beurtei-

lung der Strafbarkeit des Angeklagten wegen seiner Beteiligung an der Geisel-

nahmeübung vom 25. August 2004 rechtsfehlerhaft eine Aufspaltung der Ge-

schehnisse vor und bewertet deren einzelne Abschnitte jeweils isoliert. Der An-

geklagte leistete auch in diesem Fall einen notwendigen Beitrag zur Durchfüh-

rung der Geiselnahmeübung, indem er seine Gruppe - offensichtlich um Ver-

spätungen wie beim ersten Mal zu vermeiden - zum Überfallort und nach dem

Überfall den Transport der Rekruten begleitete sowie bei deren „Abladen“ tätig

war. Dafür, dass dem Angeklagten zudem hier die vom gemeinsamen Tatplan

gedeckte Geiselnahmeübung schon deshalb in ihrer Gesamtheit zurechenbar

ist, soweit nicht einzelne Exzesse vorlagen, spricht, dass er die vorangegange-

nen Vorgänge in der Sandgrube teilweise miterlebt hatte und daher nahe lie-

gend wissen musste, was die Rekruten zu erwarten hatten.

51

Der Senat kann daher offen lassen, ob der „Abladevorgang“, durch den

ein Gefühl von Angst und Unsicherheit bei den Rekruten erzeugt werden sollte,

für sich genommen eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der körperli-

chen Unversehrtheit darstellt.

52

3. Nicht frei von Rechtsfehlern sind auch die Ausführungen der Kammer,

wonach sie im Fall II.1 der Urteilsgründe im Hinblick auf das Geschehen bei

den Überfällen „nach dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten nur von

dem ausgehen“ könne, „was den Rekruten im Regelfall passiert“ sei „und woran

der Angeklagte auch nach seiner eigenen Einlassung beteiligt war“ (UA S. 44).

Auch insofern sind die Grundsätze der mittäterschaftlichen Begehungsweise

unzulänglich angewendet.

53

Wie bereits dargelegt, haftet jeder Mittäter im Rahmen seines - zumin-

dest bedingten - Vorsatzes für das Handeln der anderen. Dabei werden Hand-

lungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Ein-

zelfalles gerechnet werden muss, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn

er sie sich nicht besonders vorgestellt hat. So verhält es sich hier. Vereinba-

rungsgemäß „überfiel“, entwaffnete und fesselte der Angeklagte gemeinsam mit

weiteren Ausbildern die unvorbereiteten Rekruten. Bei einem - schon aufgrund

der nicht vorhersehbaren Reaktionen der Soldaten - derart unkontrollierbaren

Geschehen liegt es gleichfalls nahe, dass die Beteiligten - entgegen der Auffas-

sung des Landgerichts, das insofern von „Ausnahmen“ ausgeht (UA S. 43) -

selbstverständlich damit rechneten, dass sich Soldaten zur Wehr setzen und es

zu tätlichen, auch schmerzhaften Auseinandersetzungen - wie etwa mit dem

Zeugen L. - kommt. In diesem Fall hätte der Angeklagte nach den

Feststellungen insofern jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt und müsste

sich damit diese Geschehnisse zurechnen lassen. Dabei kommt es nicht darauf

an, dass er selbst an der konkreten Auseinandersetzung mit dem einzelnen, be-

troffenen Rekruten nicht beteiligt war.

54

4. Die Beteiligung des Angeklagten an der gegenständlichen Geiselnah-

meübung in den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe stellt entgegen der Ansicht

des Landgerichts jeweils eine körperliche Misshandlung i.S.d. § 30 Abs. 1

WStG, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB dar. Der Begriff der Misshandlung

des § 30 WStG setzt ebenso wie der Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB eine

üble und unangemessene Einwirkung auf den Körper des Verletzten voraus, die

dessen körperliches Wohlbefinden mehr als bloß unerheblich beeinträchtigt

(BGHSt 14, 269, 271). Die Beurteilung der Erheblichkeit bestimmt sich dabei

nach der Sicht eines objektiven Betrachters - nicht nach dem subjektiven Emp-

finden des Betroffenen - und richtet sich insbesondere nach Dauer und Intensi-

tät der störenden Beeinträchtigung (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB

27. Aufl. § 223 Rdn. 4a m.w.N.).

55

a) An diesen Maßstäben gemessen stellen - wovon auch die Kammer im

Ansatz zutreffend ausgeht (vgl. UA S. 44) - bereits das Überfallen und Überwäl-

tigen der Rekruten, ihre Fesselung mit Kabelbindern - erst recht die Fesselung

an Händen und Füßen in einem Fall - über einen erheblichen Zeitraum, das

Verbinden ihrer Augen, ihr Verladen auf die Ladefläche eines Tranporters und

der anschließende unzulässige Transport, bei dem die nach wie vor gefesselten

Soldaten mit verbundenen Augen teils übereinander lagen und in keiner Weise

während der Fahrt gesichert waren, sowie die hierbei teilweise verabreichten

Schläge jeweils für sich genommen eine erhebliche Beeinträchtigung des kör-

perlichen Wohlbefindens dar. Dies gilt umso mehr, als die Rekruten nach rund

24 Stunden Dienst und dem mehrstündigen Orientierungsmarsch mit ihrem ge-

samten Marschgepäck und ihrem Gewehr zumeist ohnehin erschöpft waren.

56

b) Zudem beeinträchtigte die Geiselnahmeübung in ihrer Gesamtheit

- sprich die Überfälle und die sich anschließenden Verhöre der Rekruten -, wor-

auf maßgeblich abzustellen ist (vgl. oben Ziffer III.1.c), das körperliche Wohlbe-

finden der Rekruten mehr als bloß unerheblich. Die Rekruten wurden dieser

„Behandlung“ über einen Zeitraum von jedenfalls 30 Minuten unterzogen. Zum

Teil waren sie während der gesamten Zeit mit den Kabelbindern gefesselt.

Teilweise mussten sie zusätzlich über erhebliche Zeiträume in anstrengenden

Zwangspositionen (etwa mit weit vorgebeugtem Oberkörper einem Kameraden

gegenüber kniend) verharren (vgl. zur körperlichen Misshandlung durch

Zwangshaltungen bereits RMG 3, 119, 121) oder kräftezehrende Übungen

(Liegestütze, Kniebeugen, Halten von Baumstämmen) absolvieren, obwohl sie

- wie dargestellt - überwiegend aufgrund der vorangegangenen körperlichen

Anstrengungen sowieso bereits am Ende ihrer körperlichen Möglichkeiten wa-

ren und damit die auferlegten Aufgaben und die übrige Behandlung als bloße

Quälerei empfinden mussten.

57

c) Die Geiselnahmeübung ist auch eine üble und unangemessene Ein-

wirkung auf den Körper der betroffenen Rekruten, da sie offensichtlich den gel-

tenden Dienstvorschriften zuwiderlief und es an einem rechtmäßigen Befehl

fehlte.

58

aa) Ob eine üble, unangemessene, sozialwidrige Behandlung gegeben

ist, entscheidet sich nach dem Wesen des militärischen Dienstes, der seiner

Natur nach hohe körperliche Anforderungen an den Soldaten stellt. Mutet ein

Vorgesetzter im Rahmen seiner allgemeinen Befugnisse und zu Zwecken der

Ausbildung einem Soldaten besondere Anstrengungen zu und verstößt er dabei

nicht offensichtlich gegen gesetzliche Bestimmungen, rechtmäßige Dienstvor-

schriften und Befehle, so fehlt es an einer Misshandlung (BGHSt 14, 269, 271).

59

Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu

achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dies gilt auch

für die Gewährleistung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit gemäß

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Diese Gebote bilden die Grundlage der Wehrverfas-

sung der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 10 Abs. 4 SG) und bedürfen im

militärischen Bereich besonderer Beachtung. Nach der eindeutigen Regelung

des § 6 Satz 1 SG hat der Soldat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie

jeder andere Staatsbürger. Gemäß § 6 Satz 2 SG werden die grundrechtlichen

Garantien lediglich im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes

durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt. Die körperliche Integ-

rität der Untergebenen innerhalb der Bundeswehr genießt einen hohen Stellen-

wert. Es gilt der Grundsatz, dass ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals

anfassen darf, außer es steht zur unmittelbaren Durchsetzung eines rechtmäßi-

gen Befehls kein anderes Mittel zur Verfügung (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1999,

321, 322 m.w.N.).

60

bb) Vorliegend stellt die Durchführung der Geiselnahmeübungen jeweils

einen klaren Verstoß gegen die geltenden Vorschriften der Bundeswehr und die

Grundrechte der betroffenen Rekruten dar. Eine praktische Übung „Geiselnah-

me/Verhalten in Gefangenschaft“ ist und war auch zur Tatzeit nach den gelten-

den Ausbildungsregeln der Bundeswehr für die dreimonatige Grundausbildung

der Rekruten nicht vorgesehen und damit mangels gesetzlicher Ermächti-

gungsgrundlage nicht zulässig. Eine derartige Übung kam ausschließlich im

Rahmen der „Einsatzbezogenen Zusatzausbildung“ für diejenigen Soldaten auf

Zeit, freiwillig länger Dienende oder Berufssoldaten, die ihre Ausbildung bereits

abgeschlossen hatten und vor einem Auslandseinsatz standen, in Betracht.

Selbst diese Spezialübung darf ausschließlich an drei besonderen Bundes-

wehrstandorten durchgeführt werden. Vorschriftsgemäß hat dem praktischen

Teil eine Unterrichtseinheit mit psychologischer Betreuung vorauszugehen. Ei-

ne tätliche Konfrontation mit den Soldaten oder gar eine Fesselung findet nicht

statt. Zudem können die Soldaten die Übung, auf die sie vorbereitet worden

sind, durch ein Handzeichen jederzeit beenden.

61

Obgleich unzulässig, wurden aber nicht einmal diese Standards für die

Durchführung derartiger Spezialübungen beachtet. Eine vorbereitende Unter-

richtseinheit fand nicht statt. Die ohnehin zumeist erschöpften Rekruten wurden

nach rund 24-stündigem Dienst und einem kräftezehrenden nächtlichen Orien-

tierungsmarsch außergewöhnlichen, bei solchen Spezialübungen nicht zulässi-

gen zusätzlichen physischen Belastungen (etwa in Form des gewaltsamen

Überwältigens mit tätlichen Auseinandersetzungen, der Fesselung oder des

ungesicherten Transports auf einem Transporter), aber auch psychischen Be-

lastungen ausgesetzt und damit in ihrem Grundrecht auf körperliche Unver-

sehrtheit verletzt. Dies verstieß evident gegen gesetzliche Bestimmungen,

Dienstvorschriften und Befehle, § 10 Abs. 4 SG.

62

5. Rechtsfehlerhaft ist aber auch die Annahme des Landgerichts, der

Angeklagte hätte sich in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum

gemäß § 16 Abs. 1 StGB befunden, weil er von der Rechtmäßigkeit der Übung

ausgegangen sei. Denn der Irrtum eines Untergebenen in der Bundeswehr,

sein Verhalten sei durch gesetzliche Bestimmungen, Dienstvorschriften oder ei-

nen rechtmäßigen Befehl gerechtfertigt, unterfällt dem besonderen Schuldaus-

schließungsgrund des § 5 Abs. 1 WStG.

63

a) § 11 Abs. 2 Satz 1 SG verbietet den Gehorsam gegenüber einem Be-

fehl, wenn der Untergebene dadurch eine Straftat begeht. Ein solcher straf-

rechtswidriger Befehl ist unverbindlich (vgl. BGHSt 19, 231, 232; Dau in

Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. § 5 WStG Rdn. 2). Ein Befehl, dem die Verbindlichkeit

fehlt, kommt lediglich als Entschuldigungsgrund in Betracht. Der Untergebene,

der eine strafrechtswidrige Weisung ausführt, handelt tatbestandsmäßig und

rechtswidrig, selbst wenn er an die Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit der An-

ordnung glaubt (vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts - AT 5. Aufl.

§ 46 I.2 m.w.N.). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SG und § 5 Abs. 1 WStG trifft ei-

nen Untergebenen, der auf Befehl eine rechtswidrige Tat begeht, die den Tat-

bestand eines Strafgesetzes verwirklicht, eine Schuld aber nur dann, wenn er

erkennt, dass es sich um eine rechtswidrige Tat handelt, oder dies nach den

ihm bekannten Umständen offensichtlich ist (vgl. BGHSt 19, 231, 232).

64

b) Erkennen verlangt hierbei positive Kenntnis, sicheres Wissen (vgl.

BGHSt 22, 223, 225 zu § 47 MStGB). Erkennt der Untergebene die Straf-

rechtswidrigkeit des Befehls nicht, beurteilt er sie unzutreffend oder hat er inso-

weit Zweifel, so handelt er nur dann schuldhaft, wenn die Strafrechtswidrigkeit

nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist. § 17 StGB ist im Rah-

men des § 5 WStG angesichts der ausdrücklichen Regelung der militärischen

Befehlsverhältnisse nicht anwendbar (BGHSt 5, 239, 244; 22, 223, 225 zu § 47

MStGB).

65

Der Begriff „offensichtlich“ ist objektiv zu verstehen. Er umfasst das, was

jedermann ohne weiteres Nachdenken erkennt, was jenseits aller Zweifel liegt

(vgl. BGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 2). Abzustellen ist damit auf die Erkennt-

nisfähigkeit eines gewissenhaften, pflichtbewussten Durchschnittssoldaten. Be-

urteilungsgrundlage für diesen sind allerdings die dem Täter subjektiv bekann-

ten Umstände - und zwar nicht nur die allgemeinen Tatumstände, sondern alle

für die Beurteilung des Sachverhalts bedeutsamen Umstände - wie etwa die

Kenntnis von vorangegangenen Ereignissen, von Befehlen, Belehrungen,

Dienstvorschriften und dergleichen (Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl.

§ 5 Rdn. 13; Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. § 5 WStG Rdn. 10). Auch wenn ei-

nem Untergebenen regelmäßig keine Sachverhaltsprüfungspflicht obliegt (vgl.

BGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 2) und er grundsätzlich zu unverzüglichem Ge-

horsam verpflichtet ist, so muss er dennoch Gegenvorstellung erheben oder

den Gehorsam verweigern, wenn er aufgrund der ihm bekannten Umstände der

Überzeugung ist oder er ohne den berechtigten Vorwurf der Rechtsblindheit die

Überzeugung haben müsste, dass der Befehl strafrechtswidrig ist (vgl. Stauf in

Nomos - Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht § 5 WStG; BGHSt 19,

231, 233).

66

c) Dies hat das Landgericht nicht in ausreichendem Maße bedacht. Sollte

sich das nun zur Entscheidung berufene Tatgericht aufgrund der neu durchzu-

führenden Beweisaufnahme die Überzeugung davon verschaffen können, dass

der Angeklagte die zum jeweiligen Tatzeitpunkt geltende AnTrA1 und/oder das

Schreiben des Heeresführerkommandos vom 26. Februar 2004 beziehungs-

weise den „Befehl 38/10“ vom 12. April 2004 gekannt oder aufgrund anderer

Umstände um die Unzulässigkeit einer Übung „Geiselnahme/Verhalten in Ge-

fangenschaft“ in der „Allgemeinen Grundausbildung“ gewusst hat, wofür die

Diskussion über die Frage der Genehmigung durch den Kompaniechef spricht,

so ist er - unabhängig von seinen persönlichen Beiträgen - insgesamt für seine

Beteiligung an den beiden Übungen strafrechtlich verantwortlich.

67

Im Übrigen legen bereits die bisherigen Feststellungen - insbesondere

die Diskussion unter den Ausbildern über eine Änderung der AnTrA1 in Bezug

auf eine künftige Zulässigkeit von Geiselnahmeübungen in der Grundausbil-

dung - den Schluss nahe, dass die Strafrechtswidrigkeit der Übung und der

diesbezüglichen „Genehmigung“ des Kompaniechefs für die Beteiligten jeden-

falls offensichtlich im Sinne des § 5 Abs. 1 WStG war. Dies gilt umso mehr, als

Art und Weise der Durchführung der Übung von den bei der „Einsatzbezogenen

Zusatzausbildung“ geltenden Standards abwichen, was die Beteiligten aufgrund

ihrer eigenen Ausbildung wussten. Für diesen Fall hätte der Angeklagte den

strafrechtswidrigen, unverbindlichen Befehl nicht ausführen dürfen.

68

6. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung einer etwaigen Fehlvor-

stellung hält die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der subjektiven

Tatseite sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Zum einen legt die Strafkam-

mer eine entlastende Einlassung des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder

Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, den Urteilsfeststellungen ohne weiteres als

unwiderlegbar zugrunde. Zum anderen ist die Beweiswürdigung des Landge-

richts insofern lückenhaft und widersprüchlich.

69

a) Die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte sei jeweils von ei-

nem im Rahmen der militärischen Ausbildung sozial adäquaten Tun und von

keiner vorschrifts- oder befehlswidrigen Ausbildung ausgegangen, beruht auf

dessen Einlassung, die die Kammer, ohne dass es dafür tatsächliche, objektive

Anhaltspunkte gegeben hätte, als unwiderlegt angesehen hat. Da an die Bewer-

tung der Einlassung eines Angeklagten aber die gleichen Anforderungen zu

stellen sind wie an die Beurteilung von Beweismitteln, darf der Tatrichter diese

seiner Entscheidung nur dann zu Grunde legen, wenn er in seine Überzeu-

gungsbildung auch die Beweisergebnisse einbezogen hat, die gegen die Rich-

tigkeit der Einlassung sprechen können (vgl. BGH NJW 2006, 522, 527 - inso-

fern nicht abgedruckt in BGHSt 50, 331 ff.). Dies hat die Kammer nicht getan.

70

b) Sie hat zwar die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände

wie die Anordnung der Übung durch die Zugführer sowie deren Mitteilung über

die Genehmigung durch den Kompaniechef, den früheren Mitangeklagten

S. , berücksichtigt. Belastende Indizien, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit

Zweifel an einem Irrtum aufkommen lassen und darauf hindeuten, dass dem

Angeklagten - ebenso wie den übrigen Beteiligten an dieser Übung - der Ver-

stoß gegen die geltenden, ihm bekannten Ausbildungsvorschriften der Bundes-

wehr bewusst und ihm daher die Rechtmäßigkeit seines Handelns zumindest

gleichgültig war, hat sie aber nicht erkennbar in die Beweiswürdigung einge-

stellt.

71

aa) So setzt sich die Strafkammer nicht mit der Tatsache auseinander,

dass der Angeklagte als Hilfsausbilder eine zusätzliche, weitergehende Ausbil-

dung erhalten hatte und ihm in diesem Zusammenhang die Ausbildungsziele

und die Bestandteile der „Allgemeinen Grundausbildung“ von Rekruten bekannt

gemacht sein mussten.

72

bb) Das Landgericht geht außerdem nicht auf die sich aufdrängende

Frage nach dem Grund für die Mitteilung der beiden Zugführer D. und

Ho. bei der Ausbilderbesprechung über die „Absegnung“ der Übung durch

den Kompaniechef ein. Dies könnte dafür sprechen, dass die Rechtmäßigkeit

des Vorhabens Gegenstand der Diskussion war; wenn es hierfür eine allgemein

gültige Dienstanweisung gegeben hätte, wäre diese Frage kaum aufgetaucht,

sondern einfach hierauf verwiesen worden.

73

cc) Unerwähnt lässt die Kammer zudem Folgendes: Nach den Urteils-

feststellungen war es „in der Bundeswehr vorgekommen, dass auch außerhalb

(der) drei benannten Ausbildungszentren eine Ausbildung

„Geiselnah-

me/Geiselhaft“ durchgeführt worden war, die nicht der Ausbildung in den Aus-

bildungszentren der Bundeswehr entsprach und die bei einigen Teilnehmern zu

Anzeichen einer Traumatisierung geführt hatte“. Deshalb war in einem entspre-

chenden Schreiben des Heeresführerkommandos sowie in dem „Befehl 38/10“

auf die Unzulässigkeit derartiger Übungen in der „Allgemeinen Grundausbil-

dung“ und außerhalb der vorgesehenen Ausbildungszentren hingewiesen wor-

den (UA S. 7/8). Angesichts dessen erscheint es auch im Hinblick auf die Ge-

spräche der Ausbilder über eine künftige Änderung der AnTrA1 eher abwegig,

dass gerade darüber innerhalb der Kompanie des Angeklagten nicht gespro-

chen wurde beziehungsweise dies unerwähnt blieb.

74

dd) Letztlich gibt die Kammer auch nicht zu erkennen, worauf sie ihre

Auffassung stützt, dass nicht festzustellen war, dass der Angeklagte das

Schreiben des Heeresführungskommandos vom 26. Februar 2004 bezie-

hungsweise den „Befehl 38/10“ vom 12. April 2004 kannte. Soweit das Tatge-

richt lediglich darauf verweist, dass selbst der ehemalige Mitangeklagte Haupt-

mann S. erklärt habe, dass ihm - obwohl Kompaniechef - beide Schreiben

nicht bekannt gewesen seien, genügt dies nicht. Die Kammer hat sich mit der

Glaubhaftigkeit dieser Einlassung nicht auseinandergesetzt, obwohl sich die

Frage aufdrängen musste, ob dieser frühere Mitangeklagte nicht ein gewisses

Eigeninteresse verfolgt. Unberücksichtigt gelassen wird auch die in Behörden

und staatlichen Einrichtungen übliche Bekanntmachung derart wichtiger Anwei-

sungen - regelmäßig durch unterschriftliche Bestätigung der einzelnen Empfän-

ger oder Protokollierung der Bekanntgabe unter Mitteilung der hierbei anwe-

senden Soldaten. Gerade deshalb erscheint es eher fern liegend und mit einem

ordnungsgemäßen Verwaltungsablauf unvereinbar, dass beide Schriftstücke in

dieser Ausbildungseinheit praktisch nicht zur Kenntnis gelangt sein sollen.

75

ee) Im Hinblick auf die Geiselnahmeübung vom 24./25. August 2004 fin-

det außerdem keine Erwähnung, dass nach Durchführung der ersten Übung, an

der der Angeklagte ebenfalls beteiligt war, eine - nicht näher geschilderte -

Nachbesprechung stattgefunden hatte und das Geschehen fotografisch doku-

mentiert worden war. Hier wäre zu erwarten gewesen, dass diejenigen Beteilig-

ten, deren Vorstellung vom Übungsablauf die tatsächliche Durchführung wider-

sprach, Verwunderung oder Ablehnung im Hinblick auf die erfolgte Behandlung

der Rekruten äußerten und sich von diesem Geschehen distanzierten. Jeden-

falls liegt es aufgrund dieser Nachbesprechung nahe, dass der Angeklagte zu-

mindest bei seiner Teilnahme an der zweiten Übung sehr wohl wusste, was mit

den Rekruten im Einzelnen geschehen wird. Dann musste sich ihm auch min-

destens aufdrängen, dass sich jedenfalls einzelne Vorgänge (etwa die Behand-

lung des Zeugen L. ) nicht im Rahmen einer zulässigen Übung zu

76

77

Ausbildungszwecken bewegten. Nachdem die zweite Übung - wie dem Ange-

klagten bekannt war - vergleichbar ablaufen und sich insbesondere das Verhör

am Vorgehen in der Sandgrube orientieren sollte, spricht wenig dafür, dass der

Angeklagte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch von einer insgesamt zulässigen

Übung ausgehen konnte.

Dies alles hat das Landgericht nicht erkennbar in seine Beweiswürdigung

eingestellt.

c) Zudem weist die Beweiswürdigung einen Widerspruch auf. Das Land-

gericht führt aus, auch der Umstand, dass eine derartige Übung bisher nicht

durchgeführt worden war, habe dem Angeklagten keinen Grund für weitere

Nachfragen geboten. Denn ihm könne nicht widerlegt werden, dass „seinerzeit

… in den Kreisen der Ausbilder bereits davon die Rede war, dass die AnTrA1

den geänderten Verhältnissen … angepasst werden sollte. Auch in der Allge-

meinen Grundausbildung wären also geänderte Ausbildungsinhalte zu erwarten

gewesen“ (UA S. 45). Die Kammer geht damit davon aus, dass die Ausbilder

und auch der Angeklagte über eine erst in der Zukunft erfolgende Änderung der

Ausbildungsregeln diskutiert haben. Dann drängt es sich aber gerade auf, dass

die Beteiligten - insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die AnTrA1 nach

den Urteilsfeststellungen im Intranet der Bundeswehr abrufbar und damit für sie

ohne weiteres zugänglich war und zudem bereits entsprechende Schulungen

für die Ausbilder stattfanden - sehr wohl wussten, dass zum Tatzeitpunkt eine

Änderung gerade noch nicht erfolgt und die praktische Geiselnahmeübung da-

her nach wie vor nicht zulässig war. Denn wenn einerseits über eine erst zu-

künftige Änderung der Ausbildungsregeln diskutiert wurde, konnte schwerlich

angenommen werden, die damals geltenden Regeln seien bereits ohne Geltung

gewesen. Wieso demnach eine vermutete bevorstehende Veränderung der

Rechtslage einen Grund dafür bieten sollte, Nachfragen im Hinblick auf die Zu-

lässigkeit der Übung bereits im Vorfeld zu unterlassen, erschließt sich nicht.

78

d) Unter diesen Umständen war das Tatgericht nicht gehalten, auch ent-

lastende Einlassungen der Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit

es keine Beweise gibt, den Urteilsfeststellungen ohne weiteres als unwiderleg-

bar zugrunde zu legen. Der Tatrichter hat nach ständiger Rechtsprechung viel-

mehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses zu entscheiden, ob

derartige Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen

(vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGH NJW 2007, 2274; Senat, Urt. vom 1. Juli 2008

- 1 StR 654/07). Die vom Landgericht als unwiderlegbar hingenommene Einlas-

sung, die Angeklagten seien von keiner vorschrifts- oder befehlswidrigen Aus-

bildung ausgegangen, stellt sich unter Berücksichtigung der zuvor dargelegten

Gesichtspunkte als eine eher denktheoretische Möglichkeit dar, die beweiskräf-

tiger Anknüpfungspunkte entbehrt. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifels-

satz noch sonst geboten, zu Gunsten eines Angeklagten Tatvarianten zu un-

terstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind

(vgl. nur BVerfG, Beschl. vom 8. November 2006 - 2 BvR 1378/06; BGH NStZ-

RR 2003, 371; NStZ 2004, 35, 36; NJW 2007, 2274; Senat, Urt. vom 1. Juli

2008 - 1 StR 654/07).

79

7. Schließlich hält die Auffassung des Landgerichts, der Überfall, das

Verbinden der Augen, die Fesselung und das Verladen der Rekruten auf einen

Transporter stellten keine entwürdigende Behandlung nach § 31 Abs. 1 WStG

dar, sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

80

a) Entwürdigende Behandlung ist jedes Verhalten eines Vorgesetzten

gegenüber einem Untergebenen, das dessen Stellung als freie Persönlichkeit

nicht unerheblich in Frage stellt, das die Achtung nicht unerheblich beeinträch-

tigt, auf die der Untergebene allgemein als Mensch in der sozialen Gesellschaft

und im besonderen als Soldat innerhalb der soldatischen Gemeinschaft An-

spruch hat. Der Untergebene darf keiner Behandlung ausgesetzt werden, die

ihn zum bloßen Objekt degradiert und seine Subjektqualität prinzipiell in Frage

stellt (BayObLG NJW 1970, 769, 770; Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl.

§ 31 Rdn. 3; Stauf in Nomos - Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht § 31

WStG jeweils m.w.N.). Ob eine entwürdigende Behandlung vorliegt, beurteilt

sich, wenn die Handlung nicht bereits wegen ihres absolut entwürdigenden

Charakters unter § 31 Abs. 1 WStG fällt, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller

Tatumstände (BayObLG NJW 1970, 769, 770; Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg.

§ 31 WStG Rdn. 3; Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. § 31 Rdn. 4).

81

b) Daran gemessen unterfällt jedenfalls die Geiselnahmeübung in ihrer

Gesamtheit dem Tatbestand des § 31 Abs. 1 WStG. Insbesondere die Fesse-

lung der Rekruten (vgl. dazu Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. § 31

Rdn. 5), das Verbinden ihrer Augen, das Verladen der Rekruten „wie Ware“ auf

die Ladefläche eines Pritschenwagens, die auf den Helm verabreichten Schlä-

ge, um für Ruhe zu sorgen, das Hinknienlassen sowie die schikanösen

Zwangshaltungen und Ausdauerübungen, die den nach fast 24-stündigem

Dienst und einem anstrengenden Nachtmarsch ohnehin zumeist erschöpften

Rekruten befohlen wurden, schließlich die angedrohten (teils mit angesetzter

Waffe) und vorgetäuschten Erschießungen (vgl. dazu Dau in Erbs/Kohlhaas

172. Lfg. § 31 WStG Rdn. 4 m.w.N.) stellen ebenso entwürdigende Behandlun-

gen dar, welche zumindest bei einem Soldaten auch zu einer nahezu panischen

Angst führten, wie die Vorgehensweise, die der Angeklagte dem Zeugen Sc.

angedeihen ließ. Dies alles erniedrigte die Rekruten zum bloßen Objekt.

IV.

82

Die Sache bedarf daher der erneuten Verhandlung und Entscheidung.

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen

können aufrechterhalten bleiben. Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch ste-

hende Feststellungen sind zulässig.

83

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Kostenaus-

spruch des angefochtenen Urteils ist durch die insoweit erfolgte Urteilsaufhe-

bung gegenstandslos (vgl. BGH StV 2006, 687, 688).

V.

84

85

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Selbst wenn das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht zu

der Feststellung gelangen sollte, die betroffenen Rekruten hätten ausdrücklich

oder konkludent in die gegenständliche unzulässige Geiselnahmeübung einge-

willigt, so hätte dies keine rechtfertigende Wirkung. §§ 30, 31 WStG schützen

nicht allein das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit beziehungsweise der

Würde des Untergebenen, sondern auch die Disziplin und Ordnung in der Bun-

deswehr. Die ehr- und körperverletzende Behandlung durch Vorgesetzte stellt

einen Verstoß gegen die in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Verpflichtung al-

ler staatlichen Gewalt zum Schutze der Menschenwürde und der durch Art. 2

Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten körperlichen Unversehrtheit dar. Von dieser

Verpflichtung kann der für den Staat handelnde Amtsträger oder Bedienstete

durch das subjektive Einverständnis des Individualgrundrechtsträgers nicht frei-

gestellt werden (vgl. BVerwG NJW 2001, 2343, 2344; Dau in Erbs/Kohlhaas

172. Lfg. § 30 WStG Rdn. 10 m.w.N.).

86

2. § 30 WStG kann mit § 224 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) stehen.

§ 30 WStG geht nur § 223 StGB vor, enthält aber keine alle Körperverletzungs-

delikte ausschließende Sonderregelung. Dies folgt schon daraus, dass das all-

gemeine Strafrecht gerade in den schwereren Fällen der Untergebenenmiss-

handlung nicht durch das WStG gemildert werden darf (vgl. BGH NJW 1970,

1332 zu § 226 StGB aF; Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. § 30 Rdn. 28;

a.A. Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. § 30 WStG Rdn. 18; Arndt, Grundriß des

Wehrstrafrechts 2. Aufl. S. 218).

87

3. Sollte das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht zu der Auffas-

sung gelangen, eine Strafbarkeit gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB,

§§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 WStG liege nicht vor, so wird es aufgrund der Fesse-

lung der Rekruten für teilweise mehr als 30 Minuten - erst recht aufgrund der

Fesselung an Händen und Füßen -, deren Verbringens mit verbundenen Augen

auf die Ladefläche des Pritschenwagens und deren begleiteten Abtransports

den Straftatbestand der Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB, zumin-

dest aber den Tatbestand der Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB in den Blick zu

nehmen haben.

Nack Wahl Elf

Graf Sander