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BGH Urteil vom 15.01.2009 – I ZR 123/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

UWG §§ 3, 4 Nr. 10

Verkündet am: 15. Januar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Fräsautomat

Weist ein Fachverband, dem Schlüsselhersteller als Mitglieder angehören, potentielle Abnehmer des Herstellers einer Maschine, mit der Schlüsselprofile gefräst werden können (Fräsautomat), darauf hin, die Verwendung des Fräsautomaten könne Pa- tent- und Markenrechte seiner Mitglieder verletzen, so kann darin eine unlautere Mit- bewerberbehinderung liegen, wenn mit dem Fräsautomaten zwar in einem nennens- werten Umfang auch das Prägen nicht geschützter Profile möglich ist, der Hinweis wegen seines pauschalen Inhalts aber Interessenten dazu veranlassen kann, sicher- heitshalber gleich von dem Erwerb der Maschine Abstand zu nehmen.

BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 123/06 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklag-

ten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin stellt eine Maschine her, mit der Schlüsselprofile, die Längs-

nuten aufweisen, gefräst werden können. Diesen Fräsautomaten vertreibt die

Klägerin seit 2001 an Schlüsseldienste, die mit Hilfe des Automaten anhand

eines Originalschlüssels aus einem Stück Metall den Rohling für einen Nach-

schlüssel selbst fräsen können.

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Der Beklagte ist der Fachverband Schloss- & Beschlagindustrie e.V.,

dem verschiedene Schlüsselhersteller angehören. Vor dem Hintergrund, dass

bestimmte Schlüsselprofile patent- oder markenrechtlich geschützt sind, richte-

te der Beklagte unter dem 7. Januar 2004 das nachfolgend abgebildete Schrei-

ben an Schlüsseldienste und Sicherheitsfachgeschäfte.

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Die Klägerin begehrt Unterlassung der Behauptungen in der dem

Schreiben vom 7. Januar 2004 beigefügten Stellungnahme, Auskunftserteilung

und Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die dage-

gen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.

5

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein

auf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Die Klägerin beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche nach §§ 3, 4 Nr. 10,

§§ 8, 9 UWG für begründet erachtet:

Der Beklagte habe im geschäftlichen Interesse seiner Mitglieder, der

Schlüsselhersteller, deren Wettbewerb zur Klägerin bei der Herstellung von

Schlüsselprofilen in unlauterer Weise gefördert und damit die Klägerin gezielt

im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG behindert. Zwar sei der vorliegende Fall mit einer

unberechtigten Schutzrechtsverwarnung nicht ohne weiteres vergleichbar, weil

der Beklagte weder Inhaber von Schutzrechten sei noch solche für sich in An-

spruch nehme. Er habe Schutzrechte auch nicht im Namen einzelner Mitglieder

geltend gemacht. Die Aussagen in dem Rundschreiben seien auch für sich ge-

nommen zutreffend oder als Rechtsmeinung vertretbar. Das Rundschreiben sei

aber in seiner Allgemeinheit als unlauter anzusehen, weil damit erkennbar der

Zweck verfolgt werde, die angeschriebenen Schlüsseldienste zu verunsichern,

indem ihnen ohne Konkretisierung der betroffenen Patent- und Markenrechte

eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit für das Nachfräsen geschützter Schlüs-

selprofile zugeschoben werde. Wegen des pauschalen Inhalts des Rundschrei-

bens könnten die angeschriebenen Schlüsseldienste ihre Verantwortlichkeit im

konkreten Einzelfall nicht beurteilen, so dass es für sie naheliege, sicherheits-

9

halber gleich von dem Erwerb der Fräsmaschine der Klägerin Abstand zu neh-

men.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

keinen Erfolg.

1. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren der Klägerin

sind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom

3. Juli 2004 in der Fassung durch das Erste Gesetz zur Änderung des Geset-

zes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I

S. 2949), in Kraft getreten am 30. Dezember 2008 (im Folgenden: UWG 2008),

anzuwenden. Der im Streitfall auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlas-

sungsanspruch besteht aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch

schon zur Zeit seiner Begehung Anfang 2004 wettbewerbswidrig war. Maßge-

bend ist insoweit das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der bis zum

7. Juli 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: UWG a.F.). Die Frage, ob der

Klägerin Schadensersatzansprüche und - als Hilfsansprüche zu deren Durch-

setzung - Auskunftsansprüche zustehen, richtet sich nach dem zur Zeit der be-

anstandeten Handlung geltenden Recht, also gleichfalls nach dem Gesetz ge-

gen den unlauteren Wettbewerb in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fassung.

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2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus

den §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG 2008, § 1 UWG a.F. zu.

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a) Der Beklagte hat bei dem Versand des Schreibens vom 7. Januar

2004 an die Schlüsseldienste und Sicherheitsfachgeschäfte im geschäftlichen

Verkehr zu Wettbewerbszwecken gehandelt (§ 1 UWG a.F.); sein Verhalten

stellt auch eine geschäftliche Handlung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008

dar. Insoweit genügt, wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist,

ein Handeln zur Förderung eines oder mehrerer fremder Unternehmen, hier der

Mitglieder des Beklagten. Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäfts-

praktiken steht der Erstreckung des Anwendungsbereichs des Gesetzes gegen

den unlauteren Wettbewerb auf Handlungen zur Förderung des Wettbewerbs

zugunsten fremder Unternehmen nicht entgegen (vgl. Köhler in Hefermehl/

Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 2 Rdn. 54).

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b) Das Berufungsgericht hat zu Recht in dem Verhalten des Beklagten

eine unlautere Mitbewerberbehinderung (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG 2008, § 1 UWG

a.F.) gesehen.

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aa) Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10

UWG 2008, § 1 UWG a.F. setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen

Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die zusätzlich zu der mit je-

dem Wettbewerb verbundenen Beeinträchtigung weitere Merkmale aufweist,

damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden

kann (BGHZ 167, 1, 5 - Mitwohnzentrale.de). Wettbewerbswidrig ist die Beein-

trächtigung im allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbe-

werber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder

wenn die Behinderung doch dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber

ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener

Weise zur Geltung bringen können (vgl. BGHZ 171, 73 Tz. 22 f. - Außendienst-

mitarbeiter, m.w.N.).

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bb) Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Beklagten deshalb als

eine unlautere Absatzbehinderung der Klägerin angesehen, weil die derart an-

geschriebenen Schlüsseldienste wegen des allgemein gehaltenen Inhalts des

Rundschreibens des Beklagten im Hinblick auf mögliche Schutzrechtsverlet-

zungen keinerlei Möglichkeit hätten, im konkreten Einzelfall zu beurteilen, ob

der Einsatz der Fräsmaschine eine Verantwortlichkeit ihrerseits begründen

könne oder nicht. Es liege für sie daher sehr nahe, sicherheitshalber gleich von

dem Erwerb einer Fräsmaschine der Klägerin Abstand zu nehmen. Diese Beur-

teilung ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

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(1) Die Klägerin ist Mitbewerberin i.S. des § 4 Nr. 10 i.V. mit § 2 Abs. 1

Nr. 3 UWG 2008. Da der Beklagte zur Förderung fremden Wettbewerbs ge-

handelt hat, genügt es, dass zwischen seinen Mitgliedern und der Klägerin ein

konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht.

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(2) Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass der Be-

klagte grundsätzlich berechtigt ist, im Interesse seiner Mitglieder potentielle Ab-

nehmer von Schlüsselfräsmaschinen der Klägerin darauf hinzuweisen, dass bei

einem Bestehen von Patent- oder Markenschutz die Fräsung von geschützten

Schlüsselprofilen eine Schutzrechtsverletzung darstellen kann, für die auch die

Schlüsseldienste als Abnehmer der Maschinen der Klägerin verantwortlich sein

können. Ebenso wie es dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts nicht

verwehrt sein kann, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr drohender Ein-

griffe in sein Recht zu ergreifen und daher Dritte auf rechtsverletzende Hand-

lungen hinzuweisen oder sie wegen solcher zu verwarnen (vgl. BGH, Urt. v.

23.2.1995 - I ZR 15/93, GRUR 1995, 424, 425 = WRP 1995, 489 - Abnehmer-

verwarnung, m.w.N.), muss es einem Verband, dem Inhaber von gewerblichen

Schutzrechten als Mitglieder angehören, möglich sein, im Interesse seiner Mit-

glieder durch Hinweise an Dritte Verletzungen der Schutzrechte seiner Mitglie-

der entgegenzuwirken.

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Schutzrechtsverwarnungen und vergleichbare Maßnahmen zur Abwehr

drohender Eingriffe in Schutzrechte sind jedoch nicht uneingeschränkt zulässig.

Das Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu kön-

nen, sowie das Interesse der sonstigen Marktteilnehmer, sich außerhalb des

Schutzbereichs bestehender Ausschließlichkeitsrechte Dritter unter Beachtung

der Gesetze frei entfalten zu können, sind vielmehr gegeneinander abzuwägen

(vgl. BGHZ 164, 1, 3 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Schutzrechts-

verwarnungen sind daher zu beanstanden, wenn sie sich mangels eines be-

sonderen Rechts oder wegen Fehlens einer Rechtsverletzung als unbegründet

erweisen oder sie wegen ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form nach als unzu-

lässig zu beurteilen sind (BGH GRUR 1995, 424, 425 - Abnehmerverwarnung,

m.w.N.). Bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen ist, wenn

der Schutzrechtsinhaber sein vermeintliches Recht nicht gegenüber seinem

unmittelbaren Wettbewerber, sondern gegenüber dessen Abnehmern geltend

macht, die damit verbundene besondere Gefährdung der Kundenbeziehungen

des betroffenen Mitbewerbers zu seinen Abnehmern zu berücksichtigen. Da die

Abnehmer typischerweise ein geringeres Interesse an einer sachlichen Ausei-

nandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber haben, kann bereits die Geltend-

machung von Ausschließlichkeitsrechten gegenüber den Abnehmern

- unabhängig davon, ob sie berechtigt ist oder nicht - zu einem möglicherweise

existenzgefährdenden Eingriff in die Kundenbeziehungen des mit dem Inhaber

des Schutzrechts konkurrierenden Herstellers oder Lieferanten führen (vgl.

BGHZ 164, 1, 4 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung).

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Die Beschränkungen, die aus diesem Grunde Schutzrechtsinhabern hin-

sichtlich des Vorgehens aus ihren Rechten auferlegt sind, um sicherzustellen,

dass der Wettbewerb nicht über die objektiven Grenzen hinaus eingeschränkt

wird, durch die das Gesetz den für schutzfähig erachteten Gegenstand und

seinen Schutzbereich bestimmt (vgl. BGHZ 164, 1, 3 - Unberechtigte Schutz-

rechtsverwarnung), hat entsprechend der beklagte Verband zu beachten, wenn

er durch Hinweise gegenüber Dritten möglichen Verletzungen der Schutzrechte

seiner Mitglieder entgegenwirken will. Denn eine Absatzbehinderung der Kläge-

rin durch eine aufgrund der Schutzrechtslage unbegründete oder wegen ihres

sonstigen Inhalts oder der Form nach unzulässige Äußerung des Beklagten

gegenüber ihren (potentiellen) Abnehmern über (vermeintliche) Schutzrechts-

verletzungen überschreitet die dem Schutz gewerblicher Schutzrechte gesetz-

ten Grenzen und braucht von der Klägerin daher nicht hingenommen zu wer-

den.

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(3) Das Berufungsgericht hat mit Recht die Unlauterkeit des Verhaltens

des Beklagten darin gesehen, dass seine an die Schlüsseldienste und Sicher-

heitsfachgeschäfte versandte Stellungnahme vom 7. Januar 2004 wegen ihres

allgemein gehaltenen Inhalts über mögliche Schutzrechtsverletzungen durch

die Verwendung der Fräsmaschine der Klägerin in besonderem Maße die Ge-

fahr begründet hat, dass (potentielle) Abnehmer der Klägerin von einer näheren

Prüfung der Schutzrechtslage absehen und von vornherein vom Kauf der Ma-

schine der Klägerin Abstand nehmen. Da nach den Feststellungen des Beru-

fungsgerichts bei weitem nicht sämtliche Schlüsselprofile patent- oder marken-

rechtlich geschützt sind, ist mit der Fräsmaschine der Klägerin jedenfalls in ei-

nem nennenswerten Umfang das Prägen nicht geschützter Profile möglich. Das

Rundschreiben des Beklagten ist, worauf das Berufungsgericht zutreffend ab-

gestellt hat, wegen seines pauschalen Inhalts geeignet, die angeschriebenen

Schlüsseldienste davon abzuhalten.

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Der Vertrieb der Fräsmaschine der Klägerin ist nicht generell unzulässig,

falls die Maschine - wovon mangels gegenteiliger Feststellungen des Beru-

fungsgerichts auszugehen ist - von Abnehmern jedenfalls auch zur Anfertigung

marken- oder patentrechtlich geschützter Schlüsselprofile verwendet werden

könnte. Bei einem patentrechtlich geschützten Schlüsselprofil könnte mit einem

auf § 10 Abs. 1 PatG gestützten, gegen die Klägerin gerichteten Unterlas-

sungsanspruch des betreffenden Patentinhabers kein uneingeschränktes Ver-

bot des Vertriebs der Fräsmaschine begehrt werden, weil diese nicht aus-

schließlich in patentverletzender Weise Verwendung finden kann (vgl. BGHZ

168, 124 Tz. 27 - Deckenheizung, m.w.N.). In einem solchen Fall kann der Pa-

tentinhaber, wenn er den Hersteller eines Gegenstands wegen mittelbarer Pa-

tentverletzung nach § 10 Abs. 1 PatG auf Unterlassung in Anspruch nimmt, das

Anbieten oder Liefern des Mittels nur untersagen, sofern der Anbieter oder Lie-

ferant keine hinreichenden Vorsorgemaßnahmen, z.B. Warnhinweise, ergreift,

um seine Abnehmer von der Verwendung des Mittels für die Benutzung der

Erfindung abzuhalten. Dabei ist bei der Abwägung, welche Vorsorgemaßnah-

men der Anbieter oder Lieferant zu treffen hat, zu berücksichtigen, dass diese

einerseits geeignet und ausreichend sein müssen, um Patentverletzungen mit

Sicherheit zu verhindern, andererseits jedoch den Vertrieb des Mittels zum pa-

tentfreien Gebrauch auch nicht in unzumutbarer Weise behindern sollen. Es ist

dann Sache des Patentinhabers, Warnhinweise, die er gegebenenfalls für er-

forderlich hält, im Rahmen seines Unterlassungsbegehrens zu formulieren (vgl.

BGHZ 168, 124 Tz. 27 - Deckenheizung). Auch für den Fall, dass mit der

Fräsmaschine der Klägerin Schlüsselprofile hergestellt werden könnten, die

möglicherweise Markenrechte Dritter verletzten - einzelne Schlüsselhersteller

haben Wort-/Bildmarken eintragen lassen, die mit einer Ansicht des jeweiligen

Schlüsselprofils übereinstimmen -, würden sich etwaige markenrechtliche An-

sprüche nicht schlechthin gegen die Herstellung oder den Vertrieb der Fräsma-

schine richten, weil nicht davon ausgegangen werden könnte, dass sie (nahe-

zu) ausschließlich oder zumindest vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeich-

nung benutzt würde oder bestimmt wäre (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 MarkenG,

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Könnte danach der Vertrieb der Fräsmaschine der Klägerin allenfalls in

der Hinsicht untersagt werden, dass damit keine patent- oder markenverletzen-

den Handlungen vorgenommen werden dürfen, so begründet das Rundschrei-

ben des Beklagten wegen seines pauschalen Inhalts nach den Feststellungen

des Berufungsgerichts demgegenüber die Gefahr, dass die Klägerin ihr Produkt

auch für zulässige Verwendungszwecke nicht mehr absetzen kann, weil poten-

tielle Abnehmer der Klägerin von vornherein von einem Erwerb der Fräsma-

schine absehen. Das Rundschreiben des Beklagten ist daher geeignet, eine

Wirkung zu erzielen, die über sein berechtigtes Interesse, möglichen Verlet-

zungen von Schutzrechten seiner Mitglieder entgegenzutreten, hinausgeht und

die Klägerin demzufolge beim Absatz ihrer Fräsmaschine in unzulässiger Wei-

se behindert.

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(4) Der Beklagte hat zwar weder im eigenen noch im Namen seiner Mit-

glieder bestimmte Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzung geltend gemacht.

Dieser Umstand berührt aber, wie das Berufungsgericht mit Recht angenom-

men hat, den die Unlauterkeit begründenden Gesichtspunkt nicht, dass das

Rundschreiben des Beklagten geeignet ist, die angesprochenen Schlüssel-

dienste schon vom Erwerb der Fräsmaschine und damit auch von einem Ein-

satz abzuhalten, bei dem keine Schutzrechte verletzt würden. Aus diesem

Grunde beschränkt sich das Rundschreiben des Beklagten entgegen der Auf-

fassung der Revision auch nicht auf eine - im Rahmen einer bloßen Meinungs-

äußerung gegebenenfalls zulässige (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1997 - I ZR 42/95,

GRUR 1997, 896, 897 = WRP 1997, 1079 - Mecki-Igel III) - Darstellung der

Rechtslage. Die Fräsmaschine der Klägerin kann nach den - insoweit von der

Revision nicht angegriffenen - Feststellungen jedenfalls in einem nennenswer-

ten Umfang auch zum Prägen nicht geschützter Profile verwendet werden. Der

Stellungnahme des Beklagten lassen sich dagegen, wie das Berufungsgericht

mit Recht beanstandet hat, keine Angaben entnehmen, die eine Beurteilung

über die Anzahl oder die Größenordnung der betroffenen geschützten Schlüs-

selprofile zulassen. Der Inhalt des jeweiligen Patent- und Markenschutzes wird

auch nicht ansatzweise geschildert. Der angesprochene Leser kann daher we-

der erkennen, von welchen geschützten technischen Lehren nicht Gebrauch

gemacht werden darf, noch kann er beurteilen, unter welchen Umständen von

einer markenmäßigen Benutzung auszugehen ist. Damit ist eine Verunsiche-

rung der angeschriebenen Schlüsseldienste bewirkt worden, die geeignet ist,

sie von einem Erwerb der Maschine abzuhalten.

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(5) Entgegen der Auffassung der Revision kann sich der Beklagte nicht

darauf berufen, dass bei den Schlüsseldiensten ein besonderes Informations-

bedürfnis bestanden hat, weil diese nicht beurteilen konnten, ob der Einsatz der

Fräsmaschine ihre Verantwortlichkeit begründet. Das Rundschreiben des Be-

klagten enthält keine Informationen, die den angeschriebenen Schlüsseldiens-

ten eine Beurteilung ermöglichen, bei welchen Schlüsselprofilen die Verwen-

dung der Fräsmaschine zu einer Haftung wegen Patent- oder Markenverlet-

zung führen kann. Hätte der Beklagte seine allgemein gehaltene Aussage

durch Nennung von Beispielen konkretisiert, wäre eine solche Beurteilung da-

gegen zumindest hinsichtlich der konkret angeführten Schutzrechte möglich

gewesen. Der von der Revision in diesem Zusammenhang angeführten Gefahr

eines Missverständnisses in dem Sinne, dass über die beispielhaft genannten

hinaus keine weiteren Schutzrechte bestünden, hätte durch eine hinreichend

deutliche Klarstellung begegnet werden können. Die Nennung von konkreten

Beispielen hätte zudem zumindest Anhaltspunkte für die Einschätzung gebo-

ten, in welchem Umfang bei dem Einsatz der Fräsmaschine der Klägerin eine

schutzrechtsverletzende Verwendung in Betracht zu ziehen wäre.

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Dem Umstand, dass in Fachzeitschriften und durch Rundschreiben, Leit-

fäden und Gebrauchsanweisungen der Klägerin die Frage möglicher Verlet-

zungen fremder Schutzrechte bereits problematisiert worden war, haben die

Vorinstanzen zu Recht keine wesentliche Bedeutung beigemessen. Der Be-

klagte hat die beanstandeten Aussagen nicht im Rahmen eines Meinungsaus-

tauschs in einer Fachzeitschrift getroffen, sondern sich in einem Rundschreiben

unmittelbar an potentielle Abnehmer der Klägerin gewandt. Wie bereits das

Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen das Berufungsgericht Be-

zug genommen hat, ausgeführt hat, kann nach dem Vorbringen der Parteien

nicht davon ausgegangen werden, dass allen Schlüsseldiensten und Sicher-

heitsfachgeschäften, denen der Beklagte seine Stellungnahme zugeschickt hat,

die bereits erfolgten Veröffentlichungen über die Schutzrechtslage bekannt wa-

ren.

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3. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Berufungsgericht

auch den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten sowie den

vorbereitenden Anspruch auf Auskunftserteilung rechtsfehlerfrei für begründet

erachtet hat.

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III. Danach ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Bornkamm

Büscher

Richter am BGH Dr. Schaffert ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm

Bergmann

Koch

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.03.2005 - 4a O 164/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.05.2006 - I-20 U 71/05 -