Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.10.2009 – I ZR 150/07

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

UWG §§ 3, 4 Nr. 10

Verkündet am: 7. Oktober 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Rufumleitung

Bietet die Deutsche Telekom ihren Festnetzkunden eine Rufumleitung an, durch die Anrufe aus dem Festnetz nicht zu der gewählten Mobilfunknummer des Kunden, sondern unmittelbar zu seinem Festnetzanschluss geschaltet wer- den, liegt eine gezielte Behinderung des Mobilfunkunternehmens i.S. von § 4 Nr. 10 UWG vor, wenn dem Anrufer das erhöhte Verbindungsentgelt für den - tatsächlich nicht getätigten - Anruf in das Mobilfunknetz in Rechnung gestellt wird und das Mobilfunkunternehmen kein Entgelt für die Bereithaltung des Mo- bilfunknetzes erhält.

BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 150/07 - OLG Köln LG Köln

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 7. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Köln vom 24. August 2007 wird auf Kosten der Beklagten

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Telefondienstleis-

tungen. Die Klägerin betreibt ein Mobilfunknetz. Die Beklagte, die Deutsche Te-

lekom AG, warb im Oktober 2005 mit dem im Klageantrag wiedergegebenen

Werbeprospekt für ihr Angebot "Switch & Profit". Damit bot sie ihren Festnetz-

kunden, die über einen Mobilfunkanschluss eines beliebigen Mobilfunknetzan-

bieters verfügten, eine Rufumleitung an. Wurden die Kunden unter ihrer Mobil-

funknummer aus dem Festnetz der Beklagten angerufen und hatten sie die

Rufumleitung aktiviert, stellte die Beklagte unmittelbar eine Telefonverbindung

im Festnetz zwischen dem Anrufer und dem Angerufenen her. Infolge der Ruf-

umleitung wurde das Mobilfunknetz des jeweiligen Netzbetreibers - also auch

dasjenige der Klägerin, wenn der Anrufer eine zu ihrem Netz gehörige Mobil-

funknummer anwählte - für die Verbindung nicht in Anspruch genommen. Dem

Anrufer berechnete die Beklagte das tarifliche Entgelt für Anrufe aus ihrem

Festnetz in das Mobilfunknetz, während sie dem Angerufenen eine Gutschrift

erteilte. Ein Zusammenschlussentgelt, das die Beklagte bei Gesprächen aus

dem Festnetz in das Mobilfunknetz an dessen Betreiber zahlen muss, fiel nicht

an.

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Die Klägerin hält die von der Beklagten angebotene Rufumleitung wegen

gezielter Behinderung für wettbewerbswidrig. Sie hat beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Telefonkunden die Möglichkeit einer Umleitung anzubieten, nach deren Aktivierung Anrufe, die von einem Telefonanschluss aus dem Festnetz der Beklagten ausgehen und an eine Mobilfunk-Rufnummer im Netz der Klägerin adressiert sind, auf einen Festnetz-Telefonanschluss im Tele- fonnetz der Beklagten umgeleitet werden, wobei die Umleitung so vorge- nommen wird, dass die Anrufe unmittelbar an den Telefonanschluss im Festnetz der Beklagten umgeleitet werden, ohne zuvor in das Mobilfunk- netz der Klägerin eingespeist zu werden,

wie nachstehend beschrieben:

2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Be- klagte die unter Nr. I. 1. genannten Handlungen vorgenommen hat, und zwar unter Angabe der umgeleiteten Anrufe mit Nennung der angewähl- ten Mobilfunknummern aus dem Netz der Klägerin sowie der Gesprächs- dauer der umgeleiteten Anrufe;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen der unter I. 1. beschriebenen Art be- reits entstanden ist und noch entstehen wird.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Köln, Urt.

v. 24.11.2006 - 81 O 31/06, juris). Die hiergegen gerichtete Berufung der Be-

klagten ist - von einer zeitlichen Einschränkung des Auskunfts- und Schadens-

ersatzbegehrens abgesehen - erfolglos geblieben (OLG Köln CR 2008, 365).

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-

klagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revisi-

on zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat in dem Angebot der Rufumleitung der Be-

klagten eine gezielte Behinderung der Klägerin i.S. von § 4 Nr. 10 UWG gese-

hen. Hierzu hat es ausgeführt:

Wettbewerbswidrig sei eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Ent-

faltungsmöglichkeit der Mitbewerber, wenn die Maßnahme nicht in erster Linie

auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs, sondern zweck- und zielgerichtet

auf die Störung der fremden wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit gerichtet

sei. Davon sei vorliegend auszugehen. Indem die Beklagte den normalen Ab-

lauf beim Anwählen eines Anschlusses des Netzes der Klägerin ändere, ver-

hindere sie den Anfall des Zusammenschlussentgelts. Unlauter sei diese Ver-

haltensweise, weil die Beklagte sich dabei die Einrichtung und Vorhaltung des

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Mobilfunkanschlusses durch den Mobilfunknetzbetreiber für den Angerufenen

zunutze mache, um dem Anrufenden das Nutzungsentgelt für einen Anruf in

das Mobilfunknetz in Rechnung zu stellen. Dabei behindere die Beklagte die

Klägerin an der Amortisation ihrer Leistung durch Einnahme der Zusammen-

schlussentgelte und durch Erbringung sonstiger Leistungen, wie etwa Mailbox-

dienste oder eigene Rufumleitung. Für die Bewertung des Angebots der Be-

klagten sei nicht entscheidend, dass über seine Inanspruchnahme der Angeru-

fene durch Aktivierung der Rufumleitung entscheide. Es reiche aus, dass die

Beklagte den gemeinsamen Kunden der Parteien zu einem Verhalten veranlas-

se, das der Klägerin die bevorstehende Einnahmemöglichkeit entziehe. Dage-

gen bringe die von der Beklagten angebotene Rufumleitung im Verhältnis zu

den bereits am Markt bekannten Rufumleitungen keine wesentlichen Vorteile,

die die Annahme einer gezielten Behinderung entkräften könnten. Die wettbe-

werbliche Relevanz des Angebots der Beklagten könne ebenfalls nicht in Zwei-

fel gezogen werden. Die gezielte Behinderung begründe stets einen nicht uner-

heblichen Nachteil für den Mitbewerber. Neben dem Unterlassungsanspruch

seien auch ein Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG und ein unselbständi-

ger Auskunftsanspruch nach § 242 BGB gegeben.

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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben

ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Kläge-

rin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch und die auf Schadensersatz

und Auskunft gerichteten Folgeansprüche wegen gezielter Behinderung durch

die Beklagte i.S. von § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 10 UWG zustehen.

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1. Nach Erlass des Berufungsurteils ist am 30. Dezember 2008 das Erste

Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom

22. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2949) in Kraft getreten. Diese Rechtsänderung

ist auch im Revisionsverfahren zu beachten.

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a) Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsge-

fahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützt und dazu eine von der Beklagten im

Oktober 2005 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Der in die Zukunft ge-

richtete Unterlassungsanspruch der Klägerin kann nur bestehen, wenn das be-

anstandete Verhalten der Beklagten zur Zeit seiner Begehung das beantragte

Verbot begründet hat und der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch

auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage gegeben ist. Die Frage,

ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG und als Hilfsan-

spruch zu seiner Durchsetzung ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zuste-

hen, richtet sich nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden

Recht (st. Rspr.; vgl. BGHZ 171, 73 Tz. 12 - Außendienstmitarbeiter, m.w.N.).

Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage

ist allerdings nicht eingetreten; die Vorschrift des § 4 Nr. 10 UWG ist unverän-

dert geblieben. Im Folgenden braucht deshalb zwischen neuem und altem

Recht nicht unterschieden zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.2009 - I ZR 135/06,

GRUR 2009, 685 Tz. 39 = WRP 2009, 803 - ahd.de).

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b) Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken steht ei-

ner Anwendung des § 4 Nr. 10 UWG nicht entgegen, weil die beanstandete

Verhaltensweise allein die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin als Mitbe-

werberin und nicht auch die Interessen von Verbrauchern betrifft (vgl. BGH, Urt.

v. 16.7.2009 - I ZR 56/07, GRUR 2009, 1075 Tz. 15 = WRP 2009, 1377 - Be-

triebsbeobachtung).

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2. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungs-

gerichts hat die Beklagte die Klägerin nach § 4 Nr. 10 UWG gezielt behindert,

indem sie bei einem Anruf aus ihrem Festnetz zu einer zum Netz der Klägerin

gehörenden Mobilfunknummer mit der von ihr angebotenen Rufumleitung nach

deren Aktivierung den Aufbau einer Verbindung zum Mobilfunknetz der Klägerin

verhinderte.

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a) Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10

UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkei-

ten der Mitbewerber voraus, die zusätzlich zu der mit jedem Wettbewerb ver-

bundenen Beeinträchtigung weitere Unlauterkeitsmerkmale aufweist, damit von

einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann. Unlau-

ter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck ver-

folgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu ver-

drängen, oder wenn die Behinderung doch dazu führt, dass die beeinträchtigten

Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in

angemessener Weise zur Geltung bringen können (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2009

- I ZR 123/06, GRUR 2009, 878 Tz. 13 = WRP 2009, 1082 - Fräsautomat). Dies

lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls

unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Wettbewerber beurteilen,

wobei sich die Bewertung an den von der Rechtsprechung entwickelten Fall-

gruppen zu orientieren hat (BGHZ 148, 1, 5 - Mitwohnzentrale.de; BGH, Urt. v.

21.2.2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 905 = WRP 2002, 1050 - Vanity-

Nummer).

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b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass das Angebot der Be-

klagten in seiner konkreten technischen Ausgestaltung nicht ausschließlich auf

eine ihren eigenen Absatz fördernde und damit lauterkeitsrechtlich unbedenkli-

che Maßnahme gerichtet sei. Vielmehr liege in diesem Angebot eine gezielte

Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewer-

ber, die bei wertender Betrachtung mit der Fallgruppe des Abfangens von Kun-

den auf eine Stufe zu stellen sei. Zwar werde auch ohne die Rufumleitung mit

dem Anruf unter der Mobilfunknummer keine Vertragsbeziehung zwischen dem

Anrufer und dem betreffenden Mobilfunkunternehmen begründet. Die Beklagte

verändere mit der Rufumleitung jedoch den normalen Ablauf beim Anwählen

einer Mobilfunknummer, so dass es nicht zu einem Verbindungsaufbau und

zum Anfall des Zusammenschlussentgelts zugunsten des Mobilfunkunterneh-

mens komme. Unlauter sei dieses Verhalten, weil die Beklagte sich dabei die

Einrichtung und Vorhaltung des Netzes des jeweiligen Mobilfunkunternehmens

zunutze mache, um dem Anrufer statt des gewöhnlichen Festnetztarifs den für

Telefonate in das Mobilfunknetz vorgesehenen höheren Tarif zu berechnen.

Durch die Rufumleitung verhindere die Beklagte eine Amortisation der Leistung

des Mobilfunkunternehmens durch Erzielung von Zusammenschlussentgelten

und Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungsangebote.

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c) Die Revision macht demgegenüber geltend, die vorliegende Konstella-

tion falle nicht unter eine der anerkannten Fallgruppen der Wettbewerbsbehin-

derung. Ein gezieltes Abfangen von Kunden liege nicht vor, weil die Beklagte

sich weder zwischen den Anrufer und die Klägerin noch zwischen den Angeru-

fenen und die Klägerin dränge. Eine Vertragsbeziehung werde zwischen dem

Anrufer und der Klägerin ohnehin nicht begründet; der Angerufene, der die Ruf-

umleitung aktiviere, unterliege keiner Ausschließlichkeitsverpflichtung im Ver-

hältnis zu dem betreffenden Mobilfunkunternehmen, sondern könne frei ent-

scheiden, welche Leistung er in Anspruch nehmen wolle. Das beanstandete

Angebot der Beklagten sei einem unlauteren Abfangen von Kunden auch nicht

gleichzusetzen. Es sei gerade Ausdruck des eigenen Interesses des Werben-

den, sich keinem Zahlungsanspruch eines Dritten auszusetzen. Die Klägerin

habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Anruf über ihr Netz leite;

diese sei gegenüber dem Anrufer nur verpflichtet, eine Verbindung zum Ange-

rufenen herzustellen. Die Beklagte mache sich keinerlei Leistungen der Kläge-

rin zunutze. Dem kann nicht beigetreten werden.

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aa) In der Rechtsprechung des Senats ist allerdings anerkannt, dass ein

Mitbewerber keinen Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstamms hat. Das

Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen

von Kunden, auch wenn diese an einen Mitbewerber gebunden sind, gehören

vielmehr grundsätzlich zum Wesen des Wettbewerbs. Das Ausspannen und

Abfangen von Kunden ist jedoch wettbewerbswidrig, wenn besondere, die Un-

lauterkeit begründende Umstände hinzutreten. Eine unlautere Behinderung des

Mitbewerbers ist gegeben, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber

zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eige-

ne Kunden zu gewinnen oder zu erhalten. Eine solche unangemessene Einwir-

kung auf den Kunden liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor,

wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und

dessen Kunden stellt, um diesen zu einer Änderung seines Entschlusses zu

drängen, die Waren des Mitbewerbers nachzufragen oder seine Dienstleistun-

gen in Anspruch zu nehmen (BGHZ 148, 1, 8 - Mitwohnzentrale.de; BGH, Urt.

v. 5.2.2009 - I ZR 119/06, GRUR 2009, 876 Tz. 21 = WRP 2009, 1086

- Änderung der Voreinstellung II). Eine gezielte Behinderung liegt ferner dann

vor, wenn derjenige, der eine zur Ausführung eines solchen Entschlusses not-

wendige Mitwirkungshandlung vorzunehmen hat, diese weisungswidrig so aus-

führt, dass der Kunde auf sein Unternehmen umgeleitet wird. Der Senat hat

deshalb eine gezielte Behinderung bejaht, wenn der Kundenauftrag, eine Tele-

kommunikationsdienstleistung in der Form der Voreinstellung des Telefonan-

schlusses derart zu erbringen, dass (auch) Telekommunikationsdienstleistun-

gen eines anderen Anbieters in Anspruch genommen werden können, auf-

tragswidrig so ausgeführt wird, dass nicht die Dienstleistung des anderen An-

bieters, sondern die eigene Leistung in Anspruch genommen wird (vgl. BGH,

Urt. v. 29.3.2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Tz. 32 = WRP 2007, 1341

- Änderung der Voreinstellung I; BGH GRUR 2009, 876 Tz. 22 - Änderung der

Voreinstellung II). Auch ohne ausdrückliche Missachtung des Kundenwunsches

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kann eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers darin zu sehen sein, dass

ohne Inanspruchnahme entgeltpflichtiger Telekommunikationsdienstleistungen

eines Mitbewerbers dessen Einrichtungen in Anspruch genommen werden (vgl.

Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4 Rdn. 10.27).

bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht danach in der von der Beklagten

angebotenen Rufumleitung eine gezielte Behinderung der Klägerin gesehen.

(1) In diesem Zusammenhang braucht nicht entschieden zu werden, ob

die Anrufer aus dem Festnetz der Beklagten bei Wahl einer Mobilfunknummer

mit der Herstellung einer Verbindung zu einer Festnetznummer unter Berech-

nung des erhöhten Entgelts für eine fiktive Verbindung in ein Mobilfunknetz tat-

sächlich einverstanden sind oder es sich nicht um eine auftragswidrige Ausfüh-

rung der von ihnen gewünschten Telekommunikationsdienstleistung handelt.

Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Zugunsten der

Beklagten ist im Revisionsverfahren daher davon auszugehen, dass sie die

Rufumleitung im Verhältnis zum Anrufer nicht auftragswidrig vornimmt. Aus die-

sem Grunde kann auch offenbleiben, ob Abschnitt 4.4 der Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen der Beklagten wirksam ist, der eine Berechnung von Prei-

sen für Anrufe in ein Mobilfunknetz vorsieht, wenn der Anruf von der Beklagten

in ihr Festnetz umgeleitet wird. Wäre allerdings von einer auftragswidrigen Aus-

führung der vom Anrufer gewünschten Verbindungsleistung auszugehen, wenn

der Anruf nicht über das Mobilfunknetz geleitet wird, wäre schon aus diesem

Grunde der Tatbestand des § 4 Nr. 10 UWG erfüllt.

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(2) Von einer gezielten Behinderung der Klägerin ist aber auch dann aus-

zugehen, wenn keine auftragswidrige Ausführung der vom Anrufer gewünsch-

ten Telekommunikationsverbindung vorliegt. Entgegen der Ansicht der Revision

kommt es nicht darauf an, dass weder die Beklagte noch der Anrufer oder der

Angerufene zur Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen der

Klägerin verpflichtet sind. Eine gezielte kundenbezogene Behinderung setzt

nicht voraus, dass eine vertragliche Pflicht zur Abnahme von Produkten oder

Dienstleistungen des Mitbewerbers bereits besteht (vgl. BGH, Urt. v. 27.2.1986

- I ZR 210/83, GRUR 1986, 547, 548 = WRP 1986, 379 - Handzettelwerbung).

Zutreffend hat das Berufungsgericht zur Begründung der Unlauterkeit des Ver-

haltens der Beklagten vielmehr darauf abgestellt, dass diese sich bei der Schal-

tung der Rufumleitung Leistungen der Klägerin zunutze macht, die in der Be-

reithaltung des Mobilfunkanschlusses und der Unterhaltung des Mobilfunknet-

zes bestehen, gleichwohl aber den unmittelbar bevorstehenden Anfall des Zu-

sammenschlussentgelts zugunsten der Klägerin verhindert.

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Der den Anruf tätigende Festnetzkunde der Beklagten wählt die Mobil-

funknummer des Angerufenen, weil er erwartet, seinen gewünschten Ge-

sprächspartner unter dieser Telefonnummer zu erreichen. Die Erreichbarkeit

gewährleistet die Klägerin durch die Verteilung von Mobilfunknummern an ihre

Kunden, die Bereithaltung des Mobilfunkanschlusses und durch die Unterhal-

tung ihres Mobilfunknetzes. Diese Leistungen nutzt die Beklagte durch die von

ihr angebotene Rufumleitung aus, da ohne die Bereithaltung des Mobilfunkan-

schlusses und den Betrieb des Mobilfunknetzes der Klägerin der Anrufer die

Mobilfunknummer nicht anwählen würde. Leitet die Beklagte wegen der Aktivie-

rung der Rufumleitung den Anruf nicht in das Netz der Klägerin weiter, verhin-

dert sie den Anfall des Zusammenschlussentgelts und behindert die Klägerin

darin, ihre Leistungen auf dem Markt durch eigene Anstrengungen in angemes-

sener Weise zur Geltung zu bringen und ihre Investitionen zu erwirtschaften

(vgl. BGH GRUR 2002, 902, 905 - Vanity-Nummer).

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Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, der

Mobilfunknetzbetreiber habe kein eigenes Nutzungsrecht an der Mobilfunk-

nummer, wenn sie dem Kunden zugeteilt sei. Die Infrastruktur des Mobilfunk-

netzes der Klägerin nehme die Beklagte bei der Rufumleitung gerade nicht in

Anspruch. Diese Ausführungen hat das Berufungsgericht in der angefochtenen

Entscheidung berücksichtigt, die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten je-

doch zutreffend bereits darin gesehen, dass die Beklagte für ihre Rufumleitung

die Vorhaltung des Mobilfunknetzes und des jeweiligen Mobilfunktelefonan-

schlusses ausnutzt. Der Anrufer, der aus dem Festnetz eine Mobilfunknummer

wählt, nimmt damit eine in der Bereithaltung des Mobilfunknetzes und des an-

gewählten Mobilfunkanschlusses liegende Leistung des Netzbetreibers in An-

spruch. Durch die in Rede stehende Rufumleitung drängt sich die Beklagte in

die Leistungsbeziehung zwischen Mobilfunkunternehmen, Festnetzbetreiber

und Anrufer und verhindert den ansonsten sicheren Anfall des Zusammen-

schlussentgelts auf Seiten des Mobilfunkunternehmens (a.A. OLG Düsseldorf

GRUR-RR 2006, 100, 101). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass über

die Aktivierung der Rufumleitung nicht die Beklagte, sondern der Angerufene

entscheidet und dass im Fall der beanstandeten Rufumleitung der Anruf nicht in

das betreffende Netz des Mobilfunkunternehmens geleitet wird.

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Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigen die mit der Rufumleitung

verbundenen Vorteile für den Angerufenen die gezielte Behinderung der Kläge-

rin nicht. Diese überwiegen nicht die Nachteile, die dem Anrufer dadurch ent-

stehen, dass ihm die höheren Verbindungsentgelte für einen - tatsächlich nicht

getätigten - Anruf in ein Mobilfunknetz in Rechnung gestellt werden. Eine ande-

re lauterkeitsrechtliche Beurteilung der Rufumleitung der Beklagten käme da-

gegen in Betracht, wenn die Beklagte dem Anrufer auch nur die Verbindungs-

entgelte für die Benutzung des Festnetzes in Rechnung stellt oder wenn sie

dem Mobilfunkunternehmen auch ohne Weiterleitung des Anrufs in das Mobil-

funknetz ein Entgelt zahlt.

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An der Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten ändert auch der Um-

stand nichts, dass nach ihrer Darstellung in einem Zeitraum von Mitte 2005 bis

März 2007 nur 59.433 Verbindungsminuten über die Rufumleitung abgewickelt

worden und für die Klägerin hierdurch lediglich Zusammenschlussentgelte in

Höhe von 7.100 € ausgefallen sind. Der vergleichsweise geringe Betrag, den

die Beklagte mit der Rufumleitung erzielt haben will, rechtfertigt nicht die An-

nahme, die Klägerin müsse das Produkt der Beklagten trotz der individuellen

Mitbewerberbehinderung als bloße Folge des Wettbewerbs hinnehmen.

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d) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Berufungs-

gericht auch rechtsfehlerfrei auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung

nach § 9 UWG und auf Erteilung der beantragten Auskunft gemäß § 242 BGB

erkannt hat.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert

Koch

Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 24.11.2006 - 81 O 31/06 - OLG Köln, Entscheidung vom 24.08.2007 - 6 U 237/06 -