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BGH Urteil vom 15.01.2009 – I ZR 141/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 15. Januar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

Überregionaler Krankentransport

UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11; NRW RettG § 1 Abs. 2 Nr. 5, § 2 Abs. 2, §§ 18 ff., Bay RDG Art. 13 Abs. 2 Satz 1

a) Die Durchführung eines Krankentransports i.S. von § 2 Abs. 2 Rettungsge- setz Nordrhein-Westfalen (RettG NRW) durch einen privaten Unternehmer stellt sowohl eine Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 als auch eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 dar.

b) In dem sich aus §§ 18 ff. RettG NRW ergebenden Verbot, Notfallrettung oder Krankentransporte ohne Genehmigung zu betreiben, liegt eine Markt- verhaltensregelung zum Schutz der im Rahmen von Krankentransporten zu befördernden Personen.

c) Der Umstand, dass ein Unternehmer nach einer landesrechtlichen Vor- schrift Krankentransporte auch dann durchführen darf, wenn allein der Ziel- ort im Einsatzbereich seines Krankenwagens liegt, ändert nichts daran, dass der Unternehmer bei einem in einem anderen Bundesland beginnen- den Krankentransport (auch) die dort geltenden Genehmigungserfordernis- se beachten muss. Die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit des Verhal- tens kann aber die Annahme eines Bagatellverstoßes i.S. von § 3 UWG 2004, § 3 Abs. 1 UWG 2008 rechtfertigen.

BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 141/06 - OLG Köln LG Köln

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Köln vom 7. Juli 2006 wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, ein in Köln ansässiger Krankentransportunternehmer, ver-

fügt über eine Genehmigung zum Krankentransport nach dem nordrhein-

westfälischen Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den

Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW). Die

in München ansässige Beklagte ist ein Krankentransportunternehmen, dem ei-

ne entsprechende behördliche Genehmigung nach dem bayerischen Gesetz

zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst

(BayRDG) erteilt worden ist.

2

Am 20. März 2005 transportierte die Beklagte eine Patientin mit einem

Krankentransportwagen von Köln nach München. Der Transport war zunächst

von einem Angehörigen der Patientin beim Kläger bestellt worden, der deswe-

gen bei der Krankenkasse der Patientin eine Kostenübernahmeerklärung bean-

tragt hatte. Das von der Krankenkasse daraufhin bei der Leitstelle der Beklag-

ten in München eingeholte Kostenangebot lag unter dem vom Kläger geforder-

ten Betrag. Die Krankenkasse erteilte den Auftrag zum Krankentransport des-

halb der Beklagten.

3

Der Kläger hält das Verhalten der Beklagten für wettbewerbswidrig, weil

diese nicht über die nach §§ 18, 22 RettG NRW für die Durchführung von Kran-

kentransporten in Nordrhein-Westfalen erforderliche behördliche Genehmigung

verfügt habe. Er verlangt von der Beklagten Unterlassung entsprechender Kran-

kentransporte, Ersatz des ihm entgangenen Gewinns in Höhe von 400 € sowie

Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 278,05 €.

4

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte

1. unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Patienten im Stadtbereich von Köln mit Krankentransportwagen auf- zunehmen, sofern und solange für diesen Betriebsbereich und für das eingesetzte Fahrzeug keine Genehmigung nach dem Rettungsgesetz NRW erteilt worden ist;

2. zu verurteilen, an den Kläger 678,05 € nebst Zinsen zu zahlen.

5

Nach Auffassung der Beklagten regeln die §§ 18, 22 RettG NRW allein

den Marktzutritt.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Köln, Urt. v. 12.1.2006

- 84 O 74/05, juris). Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG

Köln, Urt. v. 7.7.2006 - 6 U 35/06, juris). Mit der vom Berufungsgericht zugelas-

senen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Klä-

ger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgericht hat einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten,

aufgrund dessen dem Kläger wettbewerbsrechtliche Ansprüche zustehen könn-

ten, verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Vorschriften der §§ 18, 22 RettG NRW seien keine Marktverhaltens-

regelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG. Die Aufgaben der Notfallrettung und des

Krankentransports oblägen den Kreisen und kreisfreien Städten als Trägern des

Rettungsdienstes i.S. des § 6 Abs. 1 RettG NRW. Private Unternehmer bedürf-

ten hierfür einer behördlichen Genehmigung i.S. der §§ 18 ff. RettG NRW. Die

Genehmigungsvorschriften dienten allein dem öffentlichen Interesse an einem

funktionsfähigen, flächendeckenden und bedarfsgerechten Rettungsdienst. Der

öffentliche Rettungsdienst sei bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Auf-

gaben nicht Marktteilnehmer i.S. der § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Nr. 11 UWG, in des-

sen Interesse das Marktverhalten zu regeln sei. Soweit die öffentliche Hand

Aufgaben der Notfallrettung und des Krankentransports wahrnehme, handele

sie ausschließlich hoheitlich. Die Bestimmungen der §§ 18, 22, 23 RettG NRW

seien nicht dazu bestimmt, das Wettbewerbsverhalten der zum Krankentrans-

port zugelassenen privaten Unternehmer zu regeln.

9

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

im Ergebnis keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zwar zu Unrecht ange-

nommen, die Vorschrift des § 18 RettG NRW sei nicht (auch) dazu bestimmt,

das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln; nach dieser

Vorschrift bedarf ein privater Unternehmer, der Aufgaben der Notfallrettung

oder des Krankentransports wahrnehmen will, der Genehmigung der Kreisver-

waltungsbehörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich er tätig sein will

(dazu 1 und 2). Die Abweisung der Klage erweist sich jedoch im Ergebnis als

zutreffend, weil die Interessen der Marktteilnehmer, die durch das Genehmi-

gungserfordernis ebenfalls geschützt werden, durch den von der Beklagten be-

gangenen Rechtsverstoß (dazu 3 und 4) nicht spürbar beeinträchtigt werden

(dazu 5).

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1. Die Beklagte hat bei dem vom Kläger beanstandeten Krankentrans-

port mit dem Ziel gehandelt, zugunsten ihres Unternehmens die Erbringung von

Dienstleistungen zu fördern, und damit eine Wettbewerbshandlung i.S. des § 2

Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung

vorgenommen, in der dieses Gesetz bis zum 29. Dezember 2008 gegolten hat

(UWG 2004). Der Streitfall ist insoweit nicht mit dem der Senatsentscheidung

"Abschleppkosten-Inkasso" zugrunde liegenden Fall vergleichbar, in dem der

Senat bei einem Unternehmer, der im Auftrag der Polizei ein Fahrzeug abge-

schleppt und dafür Kostenansprüche geltend gemacht hatte, ein Handeln im

geschäftlichen Verkehr i.S. des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-

bewerb in der Fassung, in der dieses Gesetz bis zum 7. Juli 2004 gegolten hat,

sowie eine Wettbewerbshandlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 verneint

hat (BGH, Urt. v. 26.1.2006 - I ZR 83/03, GRUR 2006, 428 Tz. 12 ff. = WRP

2006, 741). Für die dort vorgenommene Beurteilung war insbesondere maßge-

bend, dass ein Abschleppunternehmer, auch wenn ihn die Polizeibehörde durch

einen privatrechtlichen Vertrag mit dem Abschleppen von Fahrzeugen beauf-

tragt hat, bei der Durchführung einer polizeilich angeordneten Abschleppmaß-

nahme in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes handelt. Seine

Stellung ist derjenigen eines Verwaltungshelfers angenähert. Er wird ohne ei-

gene Entscheidungsmacht als verlängerter Arm der Verwaltungsbehörde tätig.

Der Abschleppvorgang stellt sich materiell-rechtlich als polizeiliche Vollstre-

ckungsmaßnahme dar (BGH GRUR 2006, 428 Tz. 14 - Abschleppkosten-

Inkasso, m.w.N.) und ist damit dem Bereich der Eingriffsverwaltung zuzuordnen

(vgl. BGHZ 166, 268 Tz. 14). Im Gegensatz dazu sollte mit der in den §§ 18 ff.

RettG NRW geregelten Möglichkeit, dass private Unternehmer aufgrund einer

entsprechenden Genehmigung Aufgaben der Notfallrettung und/oder des Kran-

kentransports wahrnehmen, für private Unternehmer ein beschränkter Wettbe-

werb zugelassen werden (Prütting, Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen,

3. Aufl., Vorbem. vor § 18). Damit wäre es grundsätzlich unvereinbar, die in die-

sem Bereich tätigen Unternehmer ebenfalls als verlängerten Arm der für den

Rettungsdienst zuständigen Behörden anzusehen. Dies hat insbesondere für

den Bereich der Krankentransporte i.S. des § 2 Abs. 2 RettG NRW zu gelten;

denn bei ihnen handelt es sich, da hier keine konkrete Gefahr für Leib oder Le-

ben der beförderten Personen besteht, um im Rahmen der Daseinsvorsorge

erfolgende Maßnahmen der Leistungsverwaltung.

11

Die Durchführung des streitgegenständlichen Krankentransports stellte

weiterhin auch eine geschäftliche Handlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-

setzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung dar, in der dieses

Gesetz seit dem 30. Dezember 2008 gilt (UWG 2008). Die Neufassung des Ge-

setzes, die im Hinblick auf die Zukunftsgerichtetheit des vom Kläger gestellten

Unterlassungsantrags hier ebenfalls zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt

BGH, Urt. v. 26.6.2008 - I ZR 61/05, GRUR 2008, 830 Tz. 12 = WRP 2008,

1213 - L-Carnitin II; Urt. v. 26.6.2008 - I ZR 112/05, GRUR 2008, 834 Tz. 10 =

WRP 2008, 1209 - HMB-Kapseln, jeweils m.w.N.), ist in dieser Hinsicht nicht

enger als der der Wettbewerbshandlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004

(vgl. Köhler, GRUR 2005, 793, 794 f.).

12

2. Bei der Bestimmung des § 18 RettG NRW, die Krankentransporte

durch private Unternehmen unter einen Genehmigungsvorbehalt stellt, handelt

es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S. von § 4 Nr. 11 UWG.

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a) Der in § 18 RettG NRW bestimmte und in den §§ 18a ff. RettG NRW

konkretisierte Genehmigungsvorbehalt dient allerdings in erster Linie dem öf-

fentlichen Interesse an einem funktionsfähigen, flächendeckenden und bedarfs-

gerechten Rettungsdienst. Insoweit stellt er - wie das Berufungsgericht zutref-

fend angenommen hat - keine Marktverhaltensregelung im Interesse der priva-

ten Mitbewerber dar (vgl. zur vergleichbaren Bestimmung des § 13 Abs. 1

PBefG Schaffert, Festschrift für Ullmann, 2006, S. 853 ff.; a.A. OLG Hamm, Urt.

v. 17.11.2005 - 4 U 105/05, juris Tz. 5; Prütting aaO § 18 Rdn. 37 mit Hinweis

auf die zu §§ 2, 40 PBefG ergangene Entscheidung OLG Hamm WRP 1972,

390). Soweit gemäß § 19 Abs. 4 RettG NRW die Genehmigung insbesondere

dann zu versagen ist, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das

öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt

wird (dazu eingehend Prütting aaO § 19 Rdn. 58 ff.), liegt eine objektive Zulas-

sungsschranke und damit schon keine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4

Nr. 11 UWG, sondern eine dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht un-

terfallende Marktzutrittsregelung vor (vgl. zur entsprechenden Regelung für das

Taxigewerbe in § 13 Abs. 4 PBefG MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11

Rdn. 71 a.E. und Rdn. 134).

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b) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung jedoch nicht berück-

sichtigt, dass der Genehmigungsvorbehalt in § 18 RettG NRW auch dem

Schutz der im Wege des Krankentransports zu befördernden Kranken, Verletz-

ten und sonstigen hilfsbedürftigen Personen dient (vgl. OLG Hamm, Urt. v.

17.11.2005 - 4 U 105/05, juris Tz. 5; Elskamp, Gesetzesverstoß und Wettbe-

werbsrecht, 2008, S. 163 f.; ebenso zur Genehmigungspflicht gemäß § 2

Abs. 1, § 13 Abs. 1 PBefG KG GRUR 2007, 515, 516; MünchKomm.UWG/

Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 137; Harte/Henning/v. Jagow aaO § 4 Nr. 11

Rdn. 107). Dies folgt insbesondere aus § 2 Abs. 2 RettG NRW; denn danach

hat der Krankentransport die Aufgabe, den genannten Personen fachgerechte

Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal zu beför-

dern.

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3. Die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Krankentransport

gegen das nach dem Rettungsgesetz NRW beim Fehlen einer entsprechenden

Genehmigung bestehende Verbot der Durchführung von Krankentransporten

verstoßen. Wie sich aus dem Gegenschluss zu § 1 Abs. 2 Nr. 5 RettG NRW

("Das Gesetz gilt nicht für … Beförderungen, die außerhalb von Nordrhein-

Westfalen begonnen haben …") sowie aus § 23 Abs. 3 RettG NRW ergibt, gilt

das Genehmigungserfordernis grundsätzlich für alle Krankentransporte, die

- wie der hier beanstandete Transport - in Nordrhein-Westfalen beginnen. Zwar

durfte die Beklagte aufgrund der ihr erteilten Genehmigung gemäß Art. 13

Abs. 2 Satz 1 BayRDG Krankentransporte auch dann durchführen, wenn - wie

im Streitfall - allein der Zielort im Einsatzbereich ihres Krankenwagens lag.

Auch sind die Anforderungen des bayerischen Gesetzes an die Qualität des

Unternehmens nicht geringer als diejenigen, die nach dem Rettungsgesetz

NRW zu erfüllen sind. Da es sich aber jeweils nur um landesrechtliche Rege-

lungen handelt, unterliegt die beanstandete Beförderung, soweit sie im Land

Nordrhein-Westfalen durchgeführt wurde, nach den Grundsätzen des interloka-

len Verwaltungsrechts (vgl. BVerfGE 11, 6, 19 = NJW 1960, 907, 908) allein

den Vorschriften des Rettungsgesetzes NRW (Fehn/Kupfer in Steegmann,

Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen,

4. Aufl., 18. Ergänzungslieferung Dezember 2003, § 1 Rdn. 26).

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4. Der Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht im Streitfall nicht entge-

gen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die

gemäß ihrem Artikel 4 die vollständige Harmonisierung der Vorschriften der

Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken bezweckt, die die wirtschaft-

lichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, und mit dem Ersten Gesetz

zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. De-

zember 2008 (BGBl. I, S. 2949) nunmehr auch ins deutsche Recht umgesetzt

worden ist, keinen dieser Vorschrift vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand

kennt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2005/29/EG gemäß

ihrem Artikel 3 Absatz 3 sowie ihrem Erwägungsgrund 9 die nationalen Rechts-

vorschriften in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte unberührt

lässt. Die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht daher mit der Richtlinie im

Einklang, soweit Marktverhaltensregelungen - wie hier - dem Schutz der Ge-

sundheit und Sicherheit von Verbrauchern dienen (Köhler in Hefermehl/Köhler/

Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4 Rdn. 11.6a).

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5. Das danach als unlauter i.S. des § 4 Nr. 11 UWG zu beurteilende

Handeln der Beklagten stellt jedoch, da es die wettbewerbsrechtlich geschütz-

ten Interessen der Verbraucher nicht spürbar, sondern allenfalls unerheblich zu

beeinträchtigen vermag, kein nach § 3 UWG 2004 bzw. § 3 Abs. 1 UWG 2008

unzulässiges Verhalten im Wettbewerb dar. Für die Belange der beförderten

Person macht es nur dann einen praktischen Unterschied, ob der Beförderer für

den Transport neben der Genehmigung, die nach dem am Zielort geltenden

Recht erforderlich ist (hier: Bayern), auch über die Genehmigung verfügt, die

das am Ausgangsort des Transports geltende Recht voraussetzt (hier: Nord-

rhein-Westfalen), wenn die Erteilung der Genehmigung nach dem Recht des

Ausgangsorts von weitergehenden, im Interesse der beförderten Personen be-

stehenden Voraussetzungen abhängt als die Erteilung der Genehmigung nach

dem Recht des Zielorts (vgl. KG GRUR 2007, 515, 516 f.). Dies aber ist nach

den oben unter II 3 gemachten Ausführungen vorliegend nicht der Fall.

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III. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Koch

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 12.01.2006 - 84 O 74/05 - OLG Köln, Entscheidung vom 07.07.2006 - 6 U 35/06 -