BGH Urteil vom 26.01.2006 – I ZR 83/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 26. Januar 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
UWG §§ 3, 8
Abschleppkosten-Inkasso
Ein Abschleppunternehmer, der auf Weisung der Polizeibehörde Kosten- ansprüche wegen des Abschleppens eines verbotswidrig abgestellten Kraft- fahrzeugs geltend macht, handelt nicht im geschäftlichen Verkehr, sondern als verlängerter Arm der Behörde. Gegen seine Mitwirkung bei der Einziehung der Kostenforderung sind deshalb wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche ausgeschlossen.
BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - I ZR 83/03 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 26. Januar 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2003 wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte betreibt in D. einen Abschleppdienst. Der Kläger ist
Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in D. .
Am 15. Dezember 2000 schleppte die Beklagte im Auftrag des örtlichen
Polizeipräsidiums das verbotswidrig abgestellte Kraftfahrzeug des Klägers ab
und verbrachte es auf ihr Betriebsgelände. Als der Kläger sein Kraftfahrzeug
am selben Tag abholen wollte, sich aber nur bereit erklärte, die entstandenen
Kosten nach Zusendung einer Rechnung oder mit Kreditkarte, nicht aber bar zu
begleichen, verweigerte ein Mitarbeiter der Beklagten auf Anweisung des zu-
ständigen Sachbearbeiters der Polizeibehörde die Herausgabe des Kraftfahr-
zeugs. Auch ein weiterer Versuch des Klägers im Januar 2001, das Kraftfahr-
zeug bei der Beklagten abzuholen, schlug fehl. Der Geschäftsführer der Beklag-
ten war nur bereit, den Pkw gegen Zahlung der entstandenen Kosten in bar he-
rauszugeben. Das Kraftfahrzeug erhielt der Kläger Anfang Februar 2001 zu-
rück, nachdem er die geforderten Kosten überwiesen und der Prozessbevoll-
mächtigte des Polizeipräsidiums D. sich in einem verwaltungsgerichtli-
chen Verfahren damit einverstanden erklärt hatte, dass der Kläger den Pkw ab-
holen könne.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte verstoße durch die Geltendma-
chung der Abschleppkosten gegen das Rechtsberatungsgesetz und verhalte
sich deshalb wettbewerbswidrig. Sie übe eine erlaubnispflichtige Inkassotätig-
keit aus, ohne über die erforderliche Erlaubnis zu verfügen.
Der Kläger hat, soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung, zu-
letzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Ansprüche der Ordnungs-
oder Polizeibehörden im eigenen oder fremden Namen gegenüber
Eigentümer, Halter oder Fahrer von Kraftfahrzeugen geltend zu
machen, die aus Abschleppmaßnahmen dieser Stellen erwachsen
sind.
Die Beklagte hat geltend gemacht, sie sei an die Weisungen der Polizei-
beamten gebunden. Diese entschieden über die Herausgabe der Kraftfahrzeu-
ge, wenn die Kraftfahrzeughalter zur Zahlung der Kosten nicht bereit seien. Sie
übe keine Inkassotätigkeit aus, sondern sei bei der Kostenerstattung nur Zahl-
stelle.
Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben (Schaden-
Praxis 2002, 342). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die
Klage abgewiesen (OLG Düsseldorf OLG-Rep 2003, 475).
Mit seiner (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zu-
rückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Unterlassungs-
antrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch des Klägers als
unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Auf den zur Beurteilung anstehenden Fall seien vorrangig Amtshaftungs-
grundsätze anzuwenden. Eine Inanspruchnahme der Beklagten auf Unterlas-
sung eines bestimmten Verwaltungshandelns sei danach ausgeschlossen. Die
Beklagte handele nicht als privater Unternehmer, sondern in Ausübung eines
öffentlichen Amtes, indem sie die Herausgabe im Auftrag der Polizeibehörde
abgeschleppter Fahrzeuge von der Bezahlung der entstandenen Kosten ab-
hängig mache. Der Abschleppunternehmer sei gleichsam Erfüllungsgehilfe der
Polizei und in seiner Stellung einem Verwaltungshelfer angenähert. Diese für
den Abschleppvorgang geltenden Grundsätze seien auch auf die anschließen-
de Verwahrung und Abwicklung der Herausgabe anzuwenden. Die verschiede-
nen Phasen des Abschleppvorgangs und seiner Abwicklung seien rechtlich ein-
heitlich einzuordnen und nicht in einen hoheitlichen und einen privatrechtlichen
Teil aufzuspalten. Der Abschleppunternehmer mache mit der Entgegennahme
der Zahlung den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als Beauftragter der
Behörde geltend. Mit der Übermittlung der Erklärung der Polizeibehörde an den
Halter, an dem Kraftfahrzeug werde bis zur Zahlung der Kosten ein Zurückbe-
haltungsrecht geltend gemacht, übermittle der Unternehmer als Bote nur eine
öffentlich-rechtliche Willenserklärung der Behörde. Daran ändere die Erstellung
einer Rechnung über die entstandenen Kosten durch die Beklagte nichts. Stelle
sich der Forderungseinzug der Beklagten gegen den Halter eines abgeschlepp-
ten Fahrzeugs als Verwaltungshandeln der Polizeibehörde dar, könne das Un-
terlassungsbegehren des Klägers nicht gegen die Beklagte geltend gemacht
werden. Gegen einen Beamten könne auch nicht mit Hilfe eines Schadenser-
satzanspruchs ein Rechtszwang auf seine weitere Amtsführung ausgeübt wer-
den, die der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugerechnet werde, deren Funk-
tion der Beamte ausübe. Ansonsten würde über das Verfahren gegen den Be-
amten auf das Verwaltungshandeln der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Ein-
fluss genommen und in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörde
eingegriffen. Diese Erwägungen seien im Streitfall entsprechend anzuwenden.
Eine Inanspruchnahme der Beklagten könne auch nicht mit einer Doppelnatur
der Betätigung der öffentlichen Hand begründet werden, die je nach der Bezie-
hung, in der sie Wirkungen äußere, einmal als hoheitlich und zum anderen als
privatrechtlich zu beurteilen sei. Es liege ein rein hoheitliches Handeln vor, das
einheitlich als öffentlich-rechtlich einzustufen sei.
II. Die Revision ist nicht begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch we-
gen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz zu. Dies gilt sowohl
nach altem (§ 1 UWG a.F. i.V. mit Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG) als auch nach neu-
sungsanspruch des Klägers setzt ein Handeln der Beklagten im geschäftlichen
Verkehr voraus. Daran fehlt es im Streitfall. Die Frage, ob die Beklagte und das
Land Nordrhein-Westfalen, dessen örtlich zuständige Polizeibehörde die Be-
klagte eingeschaltet hat, durch ihr Verhalten dem Rechtsberatungsgesetz zuwi-
der gehandelt haben, kann daher offen bleiben.
1. Ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG a.F. setzt ein Handeln im
geschäftlichen Verkehr voraus. Dies gilt auch für einen auf § 3 UWG gestützten
Unterlassungsanspruch, der eine Wettbewerbshandlung i.S. des § 2 Abs. 1
Nr. 1 UWG voraussetzt (vgl. Fezer/Fezer, UWG, § 2 Rdn. 16; Gloy in Gloy/
Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 11 Rdn. 2; Köhler in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 2 UWG Rdn. 4).
Daran fehlt es, wenn die öffentliche Hand aufgrund gesetzlicher Ermächtigung
hoheitlich tätig wird (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.1953 - I ZR 118/52, GRUR 1953,
293, 294 - Fleischbezug; Urt. v. 26.2.1960 - I ZR 166/58, GRUR 1960, 384, 386
- Mampe Halb und Halb; OLG München GRUR 2004, 169, 171; Harte/Henning/
Keller, UWG, § 2 Rdn. 25). Dieser Bereich staatlichen Handelns ist anders als
die erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand (vgl. BGH, Urt. v.
21.7.2005 - I ZR 170/02, GRUR 2005, 960, 961 = WRP 2005, 1412 - Friedhofs-
ruhe) und die allgemeine öffentliche Aufgabenerfüllung ohne ausdrückliche ge-
setzliche Ermächtigung (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99,
GRUR 2002, 550, 554 = WRP 2002, 527 - Elternbriefe) einer Überprüfung an-
hand des Wettbewerbsrechts entzogen (vgl. Meckel in HK-WettbR, 2. Aufl., § 2
Rdn. 5; Fezer/Fezer aaO § 2 Rdn. 25; Harte/Henning/Keller aaO § 2 Rdn. 25;
Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 13.21).
2. Von einem hoheitlichen Handeln ist bei dem von dem Kläger bean-
standeten Verhalten der Beklagten im Streitfall auszugehen, weil diese von der
Polizeibehörde des Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung ihrer hoheit-
lichen Tätigkeit eingeschaltet worden ist und hiergegen gerichtete Unterlas-
sungsansprüche, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, sich
ausschließlich gegen die öffentliche Hand und nicht gegen die Beklagte richten.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt ein Ab-
schleppunternehmer, der von der Polizeibehörde durch privatrechtlichen Ver-
trag mit dem Abschleppen eines Fahrzeugs beauftragt wird, bei der Durchfüh-
rung der polizeilich angeordneten Abschleppmaßnahme in Ausübung eines ihm
anvertrauten öffentlichen Amtes. Seine Stellung ist derjenigen eines Verwal-
tungshelfers angenähert. Er wird ohne eigene Entscheidungsmacht als verlän-
gerter Arm der Verwaltungsbehörden tätig (vgl. BGHZ 48, 98, 103; 121, 161,
165; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 1 Rdn. 59). Der Abschleppvorgang
stellt sich materiell-rechtlich als polizeiliche Vollstreckungsmaßnahme dar (vgl.
BGHZ 121, 161, 164 ff.).
Die polizeiliche Maßnahme war im Streitfall auf die öffentlich-rechtliche
Vorschrift des § 43 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
gestützt. Danach kann die Polizei oder ein von ihr beauftragter Dritter eine Sa-
che sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Auf diese Be-
stimmung hat die Polizei ausweislich des von der Beklagten vorgelegten polizei-
lichen Merkblatts, in dem auch die Höhe des Kostenbetrags ausgewiesen ist,
das Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers gestützt. Die Verantwortlichkeit
für ein als Amtspflichtverletzung zu beurteilendes Fehlverhalten der Beklagten
bei dem Abschleppvorgang trifft allein die öffentlich-rechtliche Körperschaft, die
die Beklagte beauftragt hat (Art. 34 Satz 1 GG i.V. mit § 839 BGB). Daneben
haftet der Abschleppunternehmer nicht, soweit nicht seine hier nicht interessie-
rende Halterhaftung nach § 7 StVG in Rede steht (vgl. BGHZ 121, 161, 167 f.).
Entsprechendes gilt für eine Inanspruchnahme der Beklagten auf Unterlassung
der mit dem Abschleppvorgang zusammenhängenden Handlungen, die die Be-
klagte ausschließlich auf Anweisung der Polizei vornimmt. Der Unternehmer
handelt hier nur als verlängerter Arm der Verwaltungsbehörde ohne eigene
Entschließungsfreiheit.
b) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auch die
Geltendmachung der Kostenansprüche der Polizeibehörden aus dem Ab-
schleppvorgang durch die Beklagte dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen ist,
der dem Wettbewerbsrecht nicht unterliegt. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW
sind sichergestellte Sachen in Verwahrung zu nehmen; die Verwahrung kann,
etwa wenn sie bei der Polizeibehörde unzweckmäßig erscheint, Dritten übertra-
gen werden (§ 44 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 PolG NRW). Gemäß § 46 Abs. 3
Satz 3 PolG NRW kann die Herausgabe der Sache von der Zahlung der Kosten
abhängig gemacht werden. Die Verwahrung des abgestellten Kraftfahrzeugs
und seine Herausgabe vollziehen sich ausschließlich nach öffentlich-rechtlichen
Vorschriften. Der Polizeibehörde steht kraft öffentlichen Rechts die Befugnis zu,
wegen des auch ohne Leistungsbescheid fälligen Kostenerstattungsanspruchs
ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben (vgl. OVG NRW DVBl 1983, 1074). Dem
öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen ist dementsprechend die in § 46
Abs. 3 Satz 3 PolG NRW vorgesehene Ermächtigung, die Herausgabe der Sa-
che von der Zahlung der Kosten abhängig zu machen (vgl. OVG NRW DVBl
1983, 1074, 1075).
c) Nichts anderes gilt im Übrigen, wenn der Abschleppvorgang, nicht wie
im Streitfall auf die landesgesetzlichen Polizeivorschriften über die Sicherstel-
lung und Verwahrung von Gegenständen gestützt wird, sondern auf eine Er-
satzvornahme. Danach kann die Durchsetzung des mit Verkehrszeichen oder
Verkehrseinrichtungen verbundenen Gebots, ein dort abgestelltes Fahrzeug
alsbald wegzufahren, im Wege der Ersatzvornahme durch Abschleppen unter
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerwG
NVwZ 1988, 623; VGH Kassel NVwZ-RR 1999, 23; Lampert, NJW 2001, 3526,
3527). Auch in diesem Fall ist die Maßnahme der öffentlich-rechtlichen Ein-
griffsverwaltung zuzuordnen. Die Erstattung der Kosten für die Ersatzvornahme
vollzieht sich ebenfalls nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Herausgabe
des abgeschleppten Kraftfahrzeugs kann auch in diesem Fall von der Zahlung
der Kosten abhängig gemacht werden (vgl. VGH Kassel NVwZ-RR 1999, 23,
27). Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung im Falle der Ersatzvornahme ist
§ 52 Abs. 1 PolG NRW i.V. mit § 77 VwVG NRW. Nach § 77 Abs. 5 VwVG
NRW kann die Herausgabe der Sache von der Zahlung eines Vorschusses bis
zur voraussichtlichen Höhe der noch festzusetzenden Kosten abhängig ge-
macht werden.
d) Die Revision bringt ohne Erfolg vor, die Polizeibehörde schließe mit
dem Abschleppunternehmer auf privatrechtlicher Grundlage Geschäfte ab. Es
handele sich um die kommerzielle Beschaffung sachlicher und personeller Mit-
tel (Dienstleistungen). Diese Beschaffungsgeschäfte unterstünden den Regeln
des Privatrechts. Auch der Einzug öffentlich-rechtlicher Kostenerstattungsforde-
rungen erfolge auf privat-rechtlicher Grundlage.
Das Beschaffungsgeschäft ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreits. Der Kläger hat seinen Unterlassungsantrag nicht gegen eine
Vereinbarung zwischen der Polizeibehörde und der Beklagten als Abschleppun-
ternehmerin gerichtet, sondern er erstrebt das Verbot der Geltendmachung der
Behördenansprüche aufgrund von Abschleppmaßnahmen durch die Beklagte.
Deren Geltendmachung erfolgt jedoch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (vgl.
Abschn. II 2 b).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.03.2002 - 12 O 161/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2003 - 20 U 1/03 -