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BGH Urteil vom 15.01.2009 – I ZR 164/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 15. Januar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 5. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des

Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 10. Mai

2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Sohnes

auf Zahlung von Frachtvergütungen sowie auf Schadensersatz wegen Nichter-

füllung einer Vereinbarung über den Einsatz von zwei Transportfahrzeugen in

der Zeit von Januar bis Juli 2001 in Anspruch.

2

Die Klägerin unterhielt bis zum 9. Oktober 2000 ein Transportunterneh-

men in H. . Unter der identischen Anschrift wurde am 10. Oktober

2000 ein Transportunternehmen auf ihren Sohn angemeldet. Im Dezember

2000 kam es zwischen dem Ehemann der Klägerin, der im Betrieb der Klägerin

tätig war, und der Beklagten zu Vertragsverhandlungen über den täglichen Ein-

satz von zwei Transportfahrzeugen für die Beklagte. Die Fahrzeuge sollten je-

weils kurzfristig telefonisch geordert werden. Mit Faxschreiben vom 5. De-

zember 2000 teilte die Beklagte der "Firma W. " mit, dass ab dem 2. Januar

2001 täglich ein Lkw mit einer Nutzlast von 3,5 to eingesetzt werde. In einem

weiteren Faxschreiben vom 8. Dezember 2000 bestätigte die Beklagte der

"Firma W. " die zusätzliche tägliche Disponierung eines Planensattelzugs mit

einer Länge von 13,6 m ab dem 2. Januar 2001. Die Beklagte rief die Fahrzeu-

ge vom 3. Januar 2001 an ab, wobei die Anforderungen jedoch nicht täglich

erfolgten und im Juli 2001 überwiegend ausblieben.

3

Am 23. Juli 2001 stellte die "Firma Lasten-Express W. " der Beklagten

für 84 Ladestellen in der Zeit von Januar bis Juli 2001 insgesamt 7.795,20 DM

in Rechnung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. August 2001 wurde die Be-

klagte erfolglos aufgefordert, den Rechnungsbetrag bis zum 11. September

2001 auszugleichen und für Lkw-Standtage in der Zeit vom 2. Januar bis

31. Juli 2001 insgesamt 106.082 DM an die Klägerin zu zahlen.

4

Die Klägerin beantragte am 24. Dezember 2001 für die "Firma M.

W. " den Erlass eines Mahnbescheids über eine Hauptforderung "Frachtaus-

fall gemäß Rechnung vom 31.8.2001" in Höhe von 39.945,19 € nebst Zinsen

und Kosten, der am 8. Januar 2002 erlassen und der Beklagten am 14. Januar

2002 zugestellt wurde. Die Beklagte legte gegen den Mahnbescheid Wider-

spruch ein. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2002 beantragte die Klägerin, ihr für die

Durchführung des streitigen Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die

Sache wurde daraufhin am 9. Juli 2002 vom Mahngericht an das im Mahnbe-

scheid benannte Landgericht Saarbrücken abgegeben, das der Klägerin mit

Beschluss vom 2. April 2003 Prozesskostenhilfe bewilligte. Der Bewilligungsbe-

schluss wurde der Klägerin am 14. April 2003 zugestellt. Die Begründung des

mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs ging am 23. Juni 2004

beim Landgericht Saarbrücken ein.

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Die Klägerin hat vorgebracht, sie sei zur Geltendmachung der streitge-

genständlichen Forderungen berechtigt, da ihr Sohn, der ihren Betrieb für

100.000 DM übernommen habe, seine Ansprüche gegen die Beklagte Ende Juli

2001 an sie abgetreten habe, weil er nicht mehr zur Zahlung der Raten für den

Übernahmebetrag im Stande gewesen sei. Da sie den Mahnbescheid aus eige-

nem Recht beantragt habe, sei die Klageforderung nicht verjährt. Der Scha-

densersatzanspruch ergebe sich daraus, dass die Beklagte nicht - wie ver-

einbart - täglich beide Fahrzeuge geordert habe. Die Beklagte schulde daher

Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Vergütung abzüglich 30% für erspar-

te Aufwendungen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 34.864,05 € nebst Zinsen zu

zahlen.

Die Beklagte hat eine Zahlungsverpflichtung schon dem Grunde nach in

Abrede gestellt und zudem die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen

zur Zahlung von 28.127,92 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Be-

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klagten hat das Berufungsgericht die Klage wegen Verjährung der erhobenen

Ansprüche insgesamt abgewiesen.

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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Kläge-

rin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die streitgegenständli-

chen Frachtvergütungs- und Schadensersatzansprüche verjährt seien. Dazu

hat es ausgeführt:

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Die mit Rechnung vom 23. Juli 2001 geltend gemachten Vergütungsan-

sprüche seien gemäß §§ 407, 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjährt. Dem Mahnbe-

scheid vom 8. Januar 2002 komme zwar verjährungsunterbrechende oder

-hemmende Wirkung zu, da die Forderung in dem Mahnbescheidsantrag hinrei-

chend individualisiert und der Mahnbescheid von der Klägerin als Berechtigter

beantragt worden sei. Die mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Ansprü-

che seien jedoch nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verjäh-

rungsunterbrechung bzw. -hemmung begründet worden. Im Zeitpunkt der Ein-

reichung der Anspruchsbegründung am 23. Juni 2004 sei die einjährige Verjäh-

rungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB bereits abgelaufen gewesen. Es könne

entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht angenommen werden, dass bei

einer vorsätzlichen rechtswidrigen Pflichtverletzung, wie sie in der Nichtzahlung

von Frachtlohn liege, die besondere Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß

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Soweit die Klägerin Schadensersatz wegen des nicht täglichen Abrufs ih-

rer Fahrzeuge bis einschließlich 31. Juli 2001 verlange, seien auch diese An-

sprüche gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjährt. Zwar stelle der unterlassene

Abschluss von Einzelverträgen eine positive Vertragsverletzung dar, auf die in

der Regel die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB An-

wendung finde. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn Ersatzansprüche wirt-

schaftlich die Funktion eines Vergütungsanspruchs hätten. In einem solchen

Fall gelte die für den ursprünglichen Anspruch maßgebliche Verjährungsvor-

schrift auch für den Ersatzanspruch, der wirtschaftlich ganz oder teilweise an

die Stelle des ursprünglichen Anspruchs getreten sei und damit einen sekundä-

ren Erfüllungsanspruch darstelle. Die Klägerin fordere der Sache nach letztlich

Frachtlohn für die Tage, an denen die Transportfahrzeuge entgegen der ver-

traglichen Vereinbarung nicht abgerufen worden seien. Hierfür gelte die einjäh-

rige Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB.

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II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des

Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erhobene Einrede der

Verjährung zu Unrecht durchgreifen lassen.

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1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der von der Klägerin geltend

gemachte Anspruch in Höhe von 3.985,62 € für durchgeführte Transporte und

die von der Klägerin erhobenen Ansprüche wegen des nicht täglich erfolgten

Abrufs von zwei Transportfahrzeugen in der Zeit von Anfang Januar bis Ende

Juli 2001 seien gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjährt, hält der rechtlichen

Nachprüfung nicht stand.

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a) Entgegen der Auffassung der Revision unterliegen die aus dem streit-

gegenständlichen Rahmenvertrag resultierenden Frachtvergütungsansprüche

nicht den allgemeinen Verjährungsregelungen gemäß § 196 Abs. 1 und 2 BGB

a.F. bzw. § 195 BGB, sondern der frachtrechtlichen Verjährungsvorschrift des

§ 439 Abs. 1 HGB. In dem zwischen der "Firma W. " und der Beklagten ge-

schlossenen Rahmenvertrag wurde ein frachtvertragliches Dauerschuldverhält-

nis vereinbart, in dem bereits alle wesentlichen Vertragsbedingungen, insbe-

sondere der Einsatz konkreter Fahrzeuge und die Höhe der von der Beklagten

zu zahlenden Vergütung, festgelegt waren. Die Klägerin hat ihren Frachtvergü-

tungsanspruch auch nicht damit begründet, dass das Transportunternehmen

W. der Beklagten Transportmittel und Personal zur Verfügung gestellt hätte.

Sie hat die Forderung in Höhe von 3.985,62 € in ihrer Anspruchsbegründung

vom 22. Juni 2004 vielmehr darauf gestützt, dass 84 Beförderungen ab S.

oder mit Zuladungen

in S. durchgeführt worden seien,

für

die die Beklagte eine zusätzliche Frachtvergütung in Höhe von jeweils 80 DM

schulde. In der Rechnung des Transportunternehmens W. vom 23. Juli

2001 ist auch von "Transportübernahmen" die Rede, was ebenfalls dafür

spricht, dass die Klägerin Frachtlohn für durchgeführte Beförderungen (§ 407

Abs. 2 HGB) beansprucht. Die Beklagte hat dem Transportunternehmen W.

die jeweiligen Einzelaufträge als Unterfrachtführerin erteilt. Der Unterfrachtver-

trag stellt - ebenso wie der Hauptfrachtvertrag - einen Frachtvertrag gemäß

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Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die von

der Klägerin erhobenen Schadensersatzansprüche der Verjährungsvorschrift

des § 439 Abs. 1 HGB unterliegen. Der streitgegenständliche Rahmenvertrag

enthält konkrete frachtvertragliche Einzelabreden und unterfällt damit dem

§ 407 HGB. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch

aus § 280 BGB beruht darauf, dass die im Rahmenvertrag vorgesehenen Ein-

zelaufträge von der Beklagten nicht erteilt wurden. Damit resultieren die Scha-

densersatzansprüche aus den den §§ 407 bis 452 HGB unterliegenden Beför-

derungen (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1999 - I ZR 145/97, TranspR 2000, 214,

217 f.).

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b) Ob die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche der dreijähri-

gen Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB unterliegen, wie die Re-

vision meint, kann im Streitfall offenbleiben, da die einjährige Verjährungsfrist

des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB entgegen der Annahme des Berufungsgerichts

bei Einreichung der Anspruchsbegründung am 23. Juni 2004 noch nicht abge-

laufen war.

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aa) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die

streitgegenständlichen Forderungen im Mahnbescheidsantrag der Klägerin vom

24. Dezember 2001 hinreichend individualisiert worden sind und dass die Klä-

gerin nach ihrem Vortrag aufgrund einer mit ihrem Sohn vereinbarten Abtretung

berechtigt war, ein Mahnbescheidsverfahren gegen die Beklagte einzuleiten.

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bb) Dementsprechend wurde die Verjährungsfrist mit der Einreichung

des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids bei Gericht am 24. Dezember 2001

gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. i.V. mit § 693 Abs. 2 ZPO a.F. unterbro-

chen. Der am 8. Januar 2002 erlassene Mahnbescheid wurde der Beklagten

am 14. Januar 2002 zugestellt. Da durch die Zustellung des Mahnbescheids die

Verjährung unterbrochen werden sollte, trat die Wirkung gemäß § 693 Abs. 2

ZPO a.F. bereits mit der Einreichung des Antrags auf Erlass des Mahnbe-

scheids ein. Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. No-

vember 2001 (BGBl. I S. 3138) führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit sich

zwischen dem Antrag und der Zustellung des Mahnbescheids die Sach- und

Rechtslage ändert und sich hierdurch die Voraussetzungen des Eintritts der

Verjährung zum Nachteil des Gläubigers verschlechtern, ist nach Art. 229 § 6

Abs. 1 Satz 3 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar

2002 geltenden Fassung anzuwenden. Demgemäß kann auch ein nach dem

31. Dezember 2001 zugestellter Mahnbescheid die Unterbrechung der Verjäh-

rung herbeiführen, wenn sein Erlass bis zum 31. Dezember 2001 beantragt

wurde. Die Unterbrechung endet dann mit Ablauf des 31. Dezember 2001 und

setzt sich ab dem 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB als Hem-

mung fort (vgl. BGH, Urt. v. 6.3.2008 - III ZR 206/07, NJW 2008, 1674 Tz. 13 f.).

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Die nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ausgelöste Hemmung der Verjährung

endet im Mahnverfahren gemäß § 696 Abs. 1 ZPO mit der Abgabe der Sache

an das Streitgericht (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 204 Rdn. 36). Die Be-

klagte hat gegen den Mahnbescheid am 18. Januar 2002 Widerspruch einge-

legt. Mit Verfügung vom 21. Januar 2002 wurde der Klägerin die Einlegung des

Widerspruchs seitens der Beklagten mitgeteilt. Danach geriet das Verfahren in

Stillstand. In einem solchen Fall endet die Hemmung der Verjährung gemäß

§ 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB sechs Monate nach Zugang der letzten gericht-

lichen Verfügung, im Streitfall also sechs Monate nach Zugang der Verfügung

vom 21. Januar 2002.

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Vor Ablauf der durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids einge-

tretenen Hemmung hat die Klägerin am 1. Juli 2002 Prozesskostenhilfe bean-

tragt, dadurch wurde die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14, Abs. 2 BGB

erneut gehemmt. Gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die Hemmung wie-

derum sechs Monate nach der formell rechtskräftigen gerichtlichen Entschei-

dung über den Prozesskostenhilfeantrag. Maßgebend ist der Zugang der Ent-

scheidung

(MünchKomm.BGB/Grothe, 5. Aufl., § 204 Rdn. 106; Palandt/

Heinrichs aaO § 204 Rdn. 45). Der Beschluss über die Bewilligung von Pro-

zesskostenhilfe vom 2. April 2003 wurde der Klägerin am 14. April 2003 zuge-

stellt. Gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endete die Hemmung der Verjährung

sechs Monate nach Ablauf der Frist des § 127 Abs. 3 ZPO. Unter Berücksichti-

gung der sechsmonatigen Frist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB war die einjährige

Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB daher zum Zeitpunkt der Einrei-

chung der Anspruchsbegründung am 23. Juni 2004 noch nicht abgelaufen.

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2. Das die Klage abweisende Urteil des Berufungsgerichts kann danach

keinen Bestand haben. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Senat ver-

wehrt. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen

die Beklagte grundsätzlich die ihr vom Landgericht zuerkannten Ansprüche

- 3.985,62 € gemäß § 407 Abs. 2 HGB für durchgeführte Beförderungen und

24.142,23 € als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des am 5./8. Dezember

2000 geschlossenen Rahmenvertrags - aus abgetretenem Recht ihres Sohnes

zustehen. Die insofern von der Beklagten in der Berufungsbegründung erhobe-

nen Einwände hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht

geprüft. Dies ist nunmehr nachzuholen.

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Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.07.2005 - 7 II O 81/02 -

OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.05.2006 - 5 U 437/05-44 -