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BGH Urteil vom 06.03.2008 – III ZR 206/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 6. März 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 195 n.F.; § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 a.F.; § 201 Satz 1 BGB a.F.; § 204

Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 n.F.; § 209 Abs. 2 Nr. 1 a.F.; EGBGB Art. 229 Abs. 1

Satz 3, Abs. 2, Abs. 4; ZPO § 693 Abs. 2 a.F.; § 167 n.F.

Die Rückwirkung der Zustellung des Mahnbescheids auf den Eingang des An-

trags (§ 693 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember

1976, BGBl. I S. 3281, und in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung

des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138, sowie § 167 ZPO

n.F.) setzt nicht voraus, dass die Verjährung zum Zeitpunkt der Zustellung oh-

ne die Rückwirkung eingetreten wäre.

BGH, Urteil vom 6. März 2008 - III ZR 206/07 - KG Berlin

LG Berlin

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter

Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 13. Juli 2007 wird zurückge-

wiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob dem

von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf eine Verwaltervergütung für

1999 die Einrede der Verjährung entgegensteht.

Die Klägerin hat wegen dieser Forderung am 27. Dezember 2001 einen

Mahnbescheid beantragt, der am 10. Januar 2002 erlassen und der Beklagten

am 15. Januar 2002 zugestellt worden ist. Am Folgetag ist der Widerspruch der

Beklagten beim Mahngericht eingegangen, wovon die Klägerin durch Verfügung

des Gerichts vom 17. Januar 2002 in Kenntnis gesetzt worden ist. Am

22. Dezember 2004 hat sie den Kostenvorschuss eingezahlt, worauf die Sache

vom Mahngericht an das Landgericht Berlin abgegeben worden ist. Am 1. Juli

2005 ist die Anspruchsbegründung bei Gericht eingegangen und der Beklagten

am 11. Juli 2005 zugestellt worden.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von

14.725,21 € nebst Zinsen verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsge-

richt zurückgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-

te ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Die von der Beklagten erhobenen Rügen gegen die Auffassung des Be-

rufungsgerichts, die Forderung der Klägerin sei nicht verjährt, greifen nicht

durch.

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1.

Die Verjährungsfrist betrug ursprünglich vier Jahre gemäß § 196 Abs. 1

Nr. 1, Abs. 2 BGB a. F.

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Die Klägerin macht als Kaufmann Ansprüche wegen der Besorgung

fremder Geschäfte für die Beklagte geltend.

Ihre Leistung erfolgte im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten für

deren Gewerbebetrieb. Gemäß § 344 Abs. 1 HGB gelten die von einem Kauf-

mann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betriebe des Han-

delsgeschäfts gehörig. Die Beklagte als in das Handelsregister eingetragene

GmbH & Co. KG betreibt nach § 6 Abs. 1, § 2 Satz 1 HGB ein Handelsgewerbe.

Aufgrund des § 6 HGB ist es ihr verwehrt, sich darauf zu berufen, sie betreibe in

Wahrheit kein (Handels-)Gewerbe (vgl. BGHZ 66, 43, 50 f; Staudinger/

Peters, BGB, Bearb. 2001, § 196 Rn. 22). Unerheblich ist es deshalb, ob sich

die Vermietung der Wohnungen durch die Beklagte für sich genommen bereits

als Betrieb eines Gewerbes darstellt.

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2.

Die Verjährung begann gemäß § 201 Satz 1 BGB a.F. mit Ablauf des

31. Dezember 1999. Sie wurde am 27. Dezember 2001 infolge des von der

Klägerin gestellten Mahnbescheidsantrags gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F.

i.V.m. § 693 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1976

(BGBl. I S. 3281) unterbrochen, da der beantragte Mahnbescheid der Beklagten

im Sinne der Vorschrift demnächst zugestellt wurde. Die Änderung des § 693

Abs. 2 ZPO durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom

26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) ab dem 1. Januar 2002 ist nicht entschei-

dend, da es sich hierbei nur um eine redaktionelle Folgeänderung anlässlich der

Neugestaltung des Verjährungsrechts handelt (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 278),

die nicht für Zustellungsvorgänge gilt, die zur Anwendung des alten Verjäh-

rungsrechts führen (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB).

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a) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Revision, die Rückwirkung der Zu-

stellung des Mahnbescheids setze voraus, dass die Verjährung zum Zeitpunkt

der Zustellung ohne die Rückwirkung eingetreten sei. Solches ist weder dem

Wortlaut des § 693 Abs. 2 ZPO in der früheren Fassung noch dem in der Fas-

sung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts noch dem Wortlaut

des am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen § 167 ZPO n.F. zu entnehmen. Im Übri-

gen mag die Rückbeziehung der Zustellung ohne Auswirkung bleiben, wenn die

Zustellung des Mahnbescheids in nicht rechtsverjährter Zeit erfolgt. Soweit sich

jedoch zwischen dem Antrag und der Zustellung des Mahnbescheids die Sach-

und Rechtslage ändert - was die Beklagte hier im Hinblick auf die Gesetzesän-

derung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 1. Januar 2002 gel-

tend macht - und sich hierdurch die Voraussetzungen des Eintritts der Verjäh-

rung zum Nachteil des Gläubigers verschlechtern, ist die Anwendung des Ge-

setzes und die Rückbeziehung auf den Mahnbescheidsantrag vielmehr gebo-

ten. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es nämlich, die Partei bei der Zustellung

von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des

gerichtlichen Geschäftsbetriebs zu bewahren (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli

2003 - V ZR 414/02 - NJW 2003, 2830, 2831; vom 18. Mai 1995 - VII ZR

191/94 - NJW 1995, 2230, 2231).

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b) Der Umstand, dass nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB seit Inkrafttreten des

Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die Zustellung des Mahnbescheids nur

noch die Hemmung der Verjährung zur Folge hat, hindert nicht deren Unterbre-

chung wegen des vorher gestellten Antrags (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB,

67. Aufl., EGBGB Art. 229 § 6 Rn. 8; Prütting/Kesseler, BGB, 2. Aufl., EGBGB

Art. 229 § 6 Rn. 7; a.A. OLG München NJW-RR 2005, 1108, 1109). Gemäß

Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB kann auch ein nach dem 31. Dezember

2001 eintretender Umstand die Unterbrechung der Verjährung bis zum 1. Ja-

nuar 2002 nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis da-

hin geltenden Fassung auslösen. Diese Folge hat der Gesetzgeber beabsichtigt

(BT-Drucks. 14/7052 S. 207 mit Hinweis auf § 212 Abs. 2 BGB a.F.; vgl. BGH,

Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 218/06 - NJW 2007, 2034, 2035 Rn. 22 zum

umgekehrten Fall, dass eine Unterbrechung als nicht erfolgt gilt).

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3.

Die Unterbrechung der Verjährung endete mit Ablauf des 31. Dezember

2001 und setzte sich ab dem 1. Januar 2002 nach Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB

als Hemmung fort. Gemäß § 229 § 6 Abs. 4 EGBGB betrug die Verjährungsfrist

jedoch nur noch drei Jahre entsprechend § 195 BGB n.F.

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Da nach Mitteilung über den Widerspruch des Beklagten durch gerichtli-

che Verfügung vom 17. Januar 2002 das Verfahren in Stillstand geriet, endete

die Hemmung sechs Monate nach Zugang der letzten Verfügung des Gerichts

(§ 204 Abs. 2 Satz 1, 2 BGB; vgl. BGHZ 134, 387, 390 f). Demgemäß war un-

beschadet der zwischendurch erneut eingetretenen Hemmung aufgrund der

Fortsetzung des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 Satz 3 BGB) bei Zustellung der An-

tragsbegründung am 11. Juli 2005 die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen

und die Beklagte deshalb nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leis-

tung zu verweigern.

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2006 - 8 O 708/04 -

KG Berlin, Entscheidung vom 13.07.2007 - 14 U 65/06 -