BGH Beschluss vom 15.01.2009 – III ZB 83/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2009
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Schlick und die Richter Galke, Dr. Herrmann, Wöstmann und Hucke
am 15. Januar 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 26. Zivilsenat - vom
18. Oktober 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 42.033,07 € (29.600 + 9.394 +
3.039,07)
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin kaufte von der Antragstellerin eine Anlage zur
Herstellung von Wattesäckchen. Weiter vereinbarten die Parteien, dass alle
Rechtsstreitigkeiten in einem Schiedsverfahren der Camera Arbitrale del Pie-
monte entschieden werden sollten.
Unter Hinweis auf Mängel weigerte sich die Antragsgegnerin, die letzte
Kaufpreisrate in Höhe von 29.600 € zu zahlen. In dem daraufhin von der An-
tragstellerin betriebenen Schiedsverfahren vor der Camera Arbitrale del Pie-
monte wurde die Antragsgegnerin am 4. September 2006 verurteilt, 29.600 €
nebst Zinsen sowie weitere 9.394 € Schadensersatz an die Antragstellerin zu
zahlen.
Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch auf Ersuchen der Antrag-
stellerin für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin begehrt mit der Rechts-
beschwerde, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen.
II.
Die gemäß § 574 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1025 Abs. 4, § 1065 Abs. 1
Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO von Gesetzes wegen statthafte Rechts-
beschwerde ist nicht im Übrigen zulässig. Denn die Rechtssache hat weder
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-
beschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1.
Die Rechtsbeschwerde macht Grundsätzlichkeit der Sache geltend. Die
Antragsgegnerin sei weder von der Bestellung des Schiedsrichters - die nicht
entsprechend der Vereinbarung der Parteien erfolgt sei - gehörig in Kenntnis
gesetzt noch ordnungsgemäß zu der Schiedsverhandlung am 10. Mai 2006 ge-
laden worden. Das habe nach Art. V Abs. 1 lit. b des Übereinkommens vom
10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schieds-
sprüche (BGBl. 1961 II S. 121, im Folgenden: UNÜ) und - wegen Verkürzung
des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs.1 GG) - zugleich nach Art. V Abs. 2 lit. b
UNÜ die Versagung der Vollstreckbarerklärung zur Folge. Die Antragsgegnerin
sei mit ihren Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung nicht präkludiert.
Zwar habe sie den Schiedsspruch nicht vor den italienischen Gerichten ange-
griffen. An der zu altem Schiedsverfahrensrecht (§ 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F.)
ergangenen sogenannten Präklusionsrechtsprechung könne aber - soweit sie
hier überhaupt einschlägig sei - nicht festgehalten werden.
2.
Ein nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässigkeitsbegründender Verfahrensfehler,
insbesondere eine Gehörsverletzung, ist nicht gegeben; die - wohl grundsätzli-
che - Frage, ob die sogenannte Präklusionsrechtsprechung nach der Umgestal-
tung des (nationalen) Exequaturverfahrens für ausländische Schiedssprüche
durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz fortgeführt werden kann,
stellt sich nicht.
a) Gemäß Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ darf die Vollstreckbarerklärung eines
Schiedsspruchs versagt werden, wenn die Partei, gegen die er geltend gemacht
wird, "den Beweis erbringt, dass <sie> ... von der Bestellung des Schiedsrich-
ters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis ge-
setzt worden ist oder dass sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder
Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können". Die Vorschrift will die
Beteiligung der Partei an der Bildung des Schiedsgerichts und einen gewissen
Mindeststandard bezüglich des rechtlichen Gehörs sichern (vgl. Musielak/Voit,
ZPO 6. Aufl. 2008 § 1061 Rn. 15). Es handelt sich dabei nicht um einen absolu-
ten Anerkennungsversagungsgrund. Dem Schiedsspruch ist die Anerkennung
gemäß Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ, Art. 103 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. V Abs. 2 lit. b
UNÜ) vielmehr nur dann zu versagen, wenn der Verstoß kausal war. Ausrei-
chend ist allerdings, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts auf der Ge-
hörsverletzung beruhen kann; entsprechendes gilt bei sonstigen Verfahrensfeh-
lern (vgl. BGHZ 31, 43, 46 ff und Senatsurteil vom 18. Januar 1990 - III ZR
269/88 - NJW 1990, 2199, 2200 <jeweils
zum Gehörsverstoß>;
Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 Anhang § 1061 Rn. 82 <zum Ge-
hörsverstoß> und 121 <zum Fehler bei Konstituierung des Schiedsgerichts>;
MünchKommZPO/Adolphsen 3. Aufl. 2008 § 1061 Anh. 1 Art. V UNÜ Rn. 31;
Musielak/Voit aaO <zum Gehörsverstoß> und Rn. 17 a.E. <zu anderen Verfah-
rensfehlern>).
b) Es ist nicht ersichtlich, dass der Schiedsspruch auf den von der
Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensfehlern, insbesondere auf
einem Verstoß gegen den Gehörsgrundsatz, beruhen könnte.
aa) Die Rechtsbeschwerde vermag nicht Parteivortrag zu benennen und
es ist auch sonst nicht erkennbar, dass ein anderer Schiedsrichter bestellt wor-
den wäre, wenn der Vorsitzende der Camera Arbitrale das in der Schiedsord-
nung vorgesehene Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters eingehalten
hätte.
bb) Was die - unterbliebene - ordnungsgemäße Ladung zur Schiedsver-
handlung anlangt, macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Antragsgegnerin
hätte in der Schiedsverhandlung "zur Mangelhaftigkeit der Maschinen Beweis-
mittel benannt", so dass das Schiedsgericht sie nicht für beweisfällig habe hal-
ten dürfen. Dieses Vorbringen reicht für eine ordnungsgemäße Gehörsrüge im
Rechtsbeschwerdeverfahren nicht aus, zumal das Oberlandesgericht einen
derartigen Verstoß nicht etwa unterstellt hat, sondern hinsichtlich der Mängelrü-
ge unter eingehender Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Schieds-
richters zu dem Schluss gelangt ist, insoweit gehe es nicht um die Fra-
ge des rechtlichen Gehörs, sondern um die Richtigkeit der Tatsachenfeststel-
lung und der Rechtsanwendung.
Schlick
Galke
Herrmann
Wöstmann
Hucke
Vorinstanz:
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.10.2007 - 26 Sch 1/07 -