Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.01.2009 – III ZB 83/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2009

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Schlick und die Richter Galke, Dr. Herrmann, Wöstmann und Hucke

am 15. Januar 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 26. Zivilsenat - vom

18. Oktober 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 42.033,07 € (29.600 + 9.394 +

3.039,07)

Gründe

I.

2

Die Antragsgegnerin kaufte von der Antragstellerin eine Anlage zur

Herstellung von Wattesäckchen. Weiter vereinbarten die Parteien, dass alle

Rechtsstreitigkeiten in einem Schiedsverfahren der Camera Arbitrale del Pie-

monte entschieden werden sollten.

Unter Hinweis auf Mängel weigerte sich die Antragsgegnerin, die letzte

Kaufpreisrate in Höhe von 29.600 € zu zahlen. In dem daraufhin von der An-

tragstellerin betriebenen Schiedsverfahren vor der Camera Arbitrale del Pie-

monte wurde die Antragsgegnerin am 4. September 2006 verurteilt, 29.600 €

nebst Zinsen sowie weitere 9.394 € Schadensersatz an die Antragstellerin zu

zahlen.

3

Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch auf Ersuchen der Antrag-

stellerin für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin begehrt mit der Rechts-

beschwerde, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen.

II.

4

Die gemäß § 574 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1025 Abs. 4, § 1065 Abs. 1

Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO von Gesetzes wegen statthafte Rechts-

beschwerde ist nicht im Übrigen zulässig. Denn die Rechtssache hat weder

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-

beschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

5

1.

Die Rechtsbeschwerde macht Grundsätzlichkeit der Sache geltend. Die

Antragsgegnerin sei weder von der Bestellung des Schiedsrichters - die nicht

entsprechend der Vereinbarung der Parteien erfolgt sei - gehörig in Kenntnis

gesetzt noch ordnungsgemäß zu der Schiedsverhandlung am 10. Mai 2006 ge-

laden worden. Das habe nach Art. V Abs. 1 lit. b des Übereinkommens vom

10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schieds-

sprüche (BGBl. 1961 II S. 121, im Folgenden: UNÜ) und - wegen Verkürzung

des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs.1 GG) - zugleich nach Art. V Abs. 2 lit. b

UNÜ die Versagung der Vollstreckbarerklärung zur Folge. Die Antragsgegnerin

sei mit ihren Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung nicht präkludiert.

Zwar habe sie den Schiedsspruch nicht vor den italienischen Gerichten ange-

griffen. An der zu altem Schiedsverfahrensrecht (§ 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F.)

ergangenen sogenannten Präklusionsrechtsprechung könne aber - soweit sie

hier überhaupt einschlägig sei - nicht festgehalten werden.

6

2.

Ein nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässigkeitsbegründender Verfahrensfehler,

insbesondere eine Gehörsverletzung, ist nicht gegeben; die - wohl grundsätzli-

che - Frage, ob die sogenannte Präklusionsrechtsprechung nach der Umgestal-

tung des (nationalen) Exequaturverfahrens für ausländische Schiedssprüche

durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz fortgeführt werden kann,

stellt sich nicht.

7

a) Gemäß Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ darf die Vollstreckbarerklärung eines

Schiedsspruchs versagt werden, wenn die Partei, gegen die er geltend gemacht

wird, "den Beweis erbringt, dass <sie> ... von der Bestellung des Schiedsrich-

ters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis ge-

setzt worden ist oder dass sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder

Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können". Die Vorschrift will die

Beteiligung der Partei an der Bildung des Schiedsgerichts und einen gewissen

Mindeststandard bezüglich des rechtlichen Gehörs sichern (vgl. Musielak/Voit,

ZPO 6. Aufl. 2008 § 1061 Rn. 15). Es handelt sich dabei nicht um einen absolu-

ten Anerkennungsversagungsgrund. Dem Schiedsspruch ist die Anerkennung

gemäß Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ, Art. 103 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. V Abs. 2 lit. b

UNÜ) vielmehr nur dann zu versagen, wenn der Verstoß kausal war. Ausrei-

chend ist allerdings, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts auf der Ge-

hörsverletzung beruhen kann; entsprechendes gilt bei sonstigen Verfahrensfeh-

lern (vgl. BGHZ 31, 43, 46 ff und Senatsurteil vom 18. Januar 1990 - III ZR

269/88 - NJW 1990, 2199, 2200 <jeweils

zum Gehörsverstoß>;

Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 Anhang § 1061 Rn. 82 <zum Ge-

hörsverstoß> und 121 <zum Fehler bei Konstituierung des Schiedsgerichts>;

MünchKommZPO/Adolphsen 3. Aufl. 2008 § 1061 Anh. 1 Art. V UNÜ Rn. 31;

Musielak/Voit aaO <zum Gehörsverstoß> und Rn. 17 a.E. <zu anderen Verfah-

rensfehlern>).

9

b) Es ist nicht ersichtlich, dass der Schiedsspruch auf den von der

Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensfehlern, insbesondere auf

einem Verstoß gegen den Gehörsgrundsatz, beruhen könnte.

aa) Die Rechtsbeschwerde vermag nicht Parteivortrag zu benennen und

es ist auch sonst nicht erkennbar, dass ein anderer Schiedsrichter bestellt wor-

den wäre, wenn der Vorsitzende der Camera Arbitrale das in der Schiedsord-

nung vorgesehene Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters eingehalten

hätte.

10

bb) Was die - unterbliebene - ordnungsgemäße Ladung zur Schiedsver-

handlung anlangt, macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Antragsgegnerin

hätte in der Schiedsverhandlung "zur Mangelhaftigkeit der Maschinen Beweis-

mittel benannt", so dass das Schiedsgericht sie nicht für beweisfällig habe hal-

ten dürfen. Dieses Vorbringen reicht für eine ordnungsgemäße Gehörsrüge im

Rechtsbeschwerdeverfahren nicht aus, zumal das Oberlandesgericht einen

derartigen Verstoß nicht etwa unterstellt hat, sondern hinsichtlich der Mängelrü-

ge unter eingehender Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Schieds-

richters zu dem Schluss gelangt ist, insoweit gehe es nicht um die Fra-

ge des rechtlichen Gehörs, sondern um die Richtigkeit der Tatsachenfeststel-

lung und der Rechtsanwendung.

Schlick

Galke

Herrmann

Wöstmann

Hucke

Vorinstanz:

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.10.2007 - 26 Sch 1/07 -