Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.03.2009 – III ZB 71/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. März 2009

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

gegen

Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2009 durch den Vorsit-

zenden Richter Schlick und die Richter Galke, Dr. Herrmann, Hucke und Seiters

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss

des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom

14. September 2007 - 9 Sch 2/07 - wird auf ihre Kosten als unzulässig

verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er-

fordert (§ 574 Abs. 2 ZPO); vgl. im Übrigen Senatsbeschluss vom

15. Januar 2009 - III ZB 83/07 - Rn. 9).

Beschwerdewert: 272.902,04 €

Schlick

Galke

Herrmann

Hucke Seiters

Vorinstanzen: OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 14.09.2007 - 9 Sch 2/07 -