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BGH Beschluss vom 15.01.2009 – IX ZB 196/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 196/07

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 15. Januar 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer

des Landgerichts Leipzig vom 19. September 2007 wird auf Kos-

ten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

55.465,14 € festgesetzt.

Gründe:

1

2

Die nach §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaf-

te Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund nach § 4 ZPO

in Verbindung mit § 574 Abs. 2 ZPO gegeben ist.

Ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden und hat der Schuldner hier-

gegen Beschwerde eingelegt, müssen die Eröffnungsvoraussetzungen ein-

schließlich des erforderlichen rechtlichen Interesses des den Antrag stellenden

Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 14 Abs. 1 InsO) im

Zeitpunkt der Entscheidung über den Eröffnungsantrag gegeben sein (BGHZ

169, 17, 20 ff; BGH, Beschl. v. 27. März 2008 - IX ZB 144/07, ZIP 2008, 1034,

1035 Rn. 6). Hiervon geht das Beschwerdegericht zutreffend aus. Im Streitfall

ist das Insolvenzverfahren am 4. Mai 2007 eröffnet worden. Auf die von der

Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte (Teil-)Aufrechnung vom 6. August

2007 und die sogar erst nach Erlass der landgerichtlichen Entscheidung angeb-

lich unstreitige weitere Aufrechnung vom 4. Oktober 2007 kommt es deshalb

aus Rechtsgründen nicht an.

3

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Gläu-

biger, der sich durch Aufrechnung befriedigen könne, grundsätzlich daran ge-

hindert sei, einen Insolvenzantrag zu stellen, bedarf keiner höchstrichterlichen

Klärung. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellun-

gen war der Schuldner im Mai 2007 zahlungsunfähig. Jedenfalls in der materiel-

len Insolvenz ist ein Gläubiger nicht gezwungen, vorrangig seine Befriedigung in

einer Aufrechnung zu suchen (vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO).

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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung

des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen

(vgl. § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Ganter

Raebel

Kayser

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

AG Leipzig, Entscheidung vom 04.05.2007 - 404 IN 4327/06 -

LG Leipzig, Entscheidung vom 19.09.2007 - 12 T 417/07 -