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BGH Beschluss vom 15.01.2009 – IX ZB 196/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 15. Januar 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer
des Landgerichts Leipzig vom 19. September 2007 wird auf Kos-
ten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
55.465,14 € festgesetzt.
Gründe:
1
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Die nach §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaf-
te Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund nach § 4 ZPO
in Verbindung mit § 574 Abs. 2 ZPO gegeben ist.
Ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden und hat der Schuldner hier-
gegen Beschwerde eingelegt, müssen die Eröffnungsvoraussetzungen ein-
schließlich des erforderlichen rechtlichen Interesses des den Antrag stellenden
Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 14 Abs. 1 InsO) im
Zeitpunkt der Entscheidung über den Eröffnungsantrag gegeben sein (BGHZ
169, 17, 20 ff; BGH, Beschl. v. 27. März 2008 - IX ZB 144/07, ZIP 2008, 1034,
1035 Rn. 6). Hiervon geht das Beschwerdegericht zutreffend aus. Im Streitfall
ist das Insolvenzverfahren am 4. Mai 2007 eröffnet worden. Auf die von der
Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte (Teil-)Aufrechnung vom 6. August
2007 und die sogar erst nach Erlass der landgerichtlichen Entscheidung angeb-
lich unstreitige weitere Aufrechnung vom 4. Oktober 2007 kommt es deshalb
aus Rechtsgründen nicht an.
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Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Gläu-
biger, der sich durch Aufrechnung befriedigen könne, grundsätzlich daran ge-
hindert sei, einen Insolvenzantrag zu stellen, bedarf keiner höchstrichterlichen
Klärung. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellun-
gen war der Schuldner im Mai 2007 zahlungsunfähig. Jedenfalls in der materiel-
len Insolvenz ist ein Gläubiger nicht gezwungen, vorrangig seine Befriedigung in
einer Aufrechnung zu suchen (vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO).
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung
des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen
(vgl. § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 04.05.2007 - 404 IN 4327/06 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 19.09.2007 - 12 T 417/07 -