BGH Beschluss vom 27.03.2008 – IX ZB 144/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. März 2008
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 34 Abs. 1, ZPO § 571 Abs. 1
Hat das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
abgewiesen, hat das Beschwerdegericht darüber nach dem Sach- und
Streitstand im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zu entscheiden (Abgren-
zung zu BGHZ 169, 17).
BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - IX ZB 144/07 - LG Nürnberg-Fürth
AG Fürth
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann
und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 27. März 2008
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Be-
schluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth
vom 13. Juli 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Beschwerdegericht
zurückverwiesen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 1.458,65
€ festgesetzt.
Gründe
I.
Die weitere Beteiligte (fortan: Gläubigerin) hat am 25. April 2007 die Er-
öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bean-
tragt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Kosten der Gläubigerin wegen
Fehlens eines rechtlichen Interesses als unzulässig zurückgewiesen, weil das
im Vorjahr eröffnete Verfahren 504 IN 62/06 noch laufe und eine von diesem
Verfahren nicht erfasste "Sondermasse" nicht dargetan sei. Die sofortige Be-
schwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückver-
weisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Der angefochtene Beschluss unterliegt schon deshalb der Aufhebung,
weil er nicht mit Gründen versehen ist (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Be-
schlüsse, die mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden können, müssen
den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird; denn
das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt
auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4,
§ 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen
Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine
solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen
Sinne (BGH, Beschl. v. 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481).
2. Das Landgericht hat seinen Rechtsausführungen keinen Sachverhalt
vorangestellt. Die Bezugnahme auf die Begründung des erstinstanzlichen Be-
schlusses vermag die notwendigen tatsächlichen Feststellungen nicht zu erset-
zen, weil sie das Beschwerdevorbringen der Gläubigerin nicht erfasst. Soweit
aus den Gründen ersichtlich, ist das Beschwerdegericht denn auch von einem
unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Es hat den Antrag der Gläubigerin we-
gen des vermeintlich am 3. Mai 2007 eröffneten "Erstverfahrens" 504 IN 62/06
für unzulässig gehalten. Tatsächlich ist das Verfahren 504 IN 62/06 am 3. Mai
2006 eröffnet und am 13. Juni 2007, also vor Erlass des angefochtenen Be-
schlusses, gemäß § 207 Abs. 1 InsO wegen Fehlens einer die Kosten des Ver-
fahrens deckenden Masse eingestellt worden. Im Zeitpunkt der Entscheidung
des Beschwerdegerichts über den Eröffnungsantrag war kein weiteres Verfah-
ren anhängig. Darauf hatte die Gläubigerin in der Begründung ihrer sofortigen
Beschwerde hingewiesen.
III.
Der Beschluss des Beschwerdegerichts kann damit keinen Bestand ha-
ben. Er ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Be-
schwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Für das weitere Ver-
fahren weist der Senat auf folgende rechtlichen Gesichtspunkte hin:
1. Ob die Eröffnungsvoraussetzungen - Eröffnungsgrund, § 16 InsO, und
Deckung der Verfahrenskosten, § 26 InsO - erfüllt sind, ist bezogen auf den
Zeitpunkt der neu zu treffenden Entscheidung des Beschwerdegerichts zu prü-
fen (§ 571 Abs. 2 ZPO; vgl. BGHZ 169, 17, 25 f; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl.
§ 571 Rn. 3). Die Beschwerdeinstanz ist eine vollwertige zweite Tatsachenin-
stanz. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzes zur Reform des Zivilpro-
zesses liegt dieser Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens die Überlegung
zugrunde, dass den im Beschwerdeverfahren angefochtenen Entscheidungen
in der Regel kein mit dem erstinstanzlichen Urteilsverfahren vergleichbares
förmliches Verfahren mit eingehender Tatsachenfeststellung und ausführlich
begründeter Abschlussentscheidung zugrunde
liegt (BT-Drucks. 14/4722,
S. 113). Das Beschwerdegericht hat deshalb weiterhin die Möglichkeit, aber
auch die Verpflichtung, neue Tatsachen und Beweise uneingeschränkt zu be-
rücksichtigen, unabhängig davon, ob diese vor oder nach der erstinstanzlichen
Entscheidung entstanden sind. Auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Insol-
venzgerichts kommt es dann an, wenn die Rechtmäßigkeit eines Eröffnungsbe-
schlusses zu überprüfen ist (vgl. ausf. BGHZ 169, 17, 25 ff). Ist ein Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens dagegen abgewiesen worden, bleibt es bei
dem allgemeinen Grundsatz, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
Entscheidung des Beschwerdegerichts maßgebend ist. Liegen die Eröffnungs-
voraussetzungen in diesem Zeitpunkt - sei es auch erstmals - vor, ist das Insol-
venzverfahren zu eröffnen.
2. Auch die Frage des rechtlichen Interesses des Gläubigers an der Er-
öffnung des Insolvenzverfahrens (§ 14 InsO) ist bezogen auf den Zeitpunkt der
Entscheidung über den Eröffnungsantrag zu beantworten. Das Tatbestands-
merkmal "rechtliches Interesse" ist eingefügt worden, um sicherzustellen, dass
nur solche Gläubiger Anträge stellen, die im Falle der Eröffnung als Insolvenz-
gläubiger am Verfahren beteiligt wären, und um missbräuchlichen Anträgen
vorzubeugen, die etwa zu dem Zweck gestellt werden, Zahlungen solventer,
aber zahlungsunwilliger Schuldner zu erzwingen (BT-Drucks. 12/2443, S. 113).
In aller Regel wird einem Gläubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen
Eröffnungsgrund glaubhaft macht, das rechtliche Interesse an der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens nicht abgesprochen werden können (BGH, Beschl. v.
29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, NZI 2006, 589; v. 7. Februar 2008 - IX ZB 137/07,
ZIP 2008, 565).
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Fürth, Entscheidung vom 01.06.2007 - 503 IN 352/07 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 13.07.2007 - 11 T 5230/07 -