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BGH Beschluss vom 27.03.2008 – IX ZB 144/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. März 2008

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Hat das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

abgewiesen, hat das Beschwerdegericht darüber nach dem Sach- und

Streitstand im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zu entscheiden (Abgren-

zung zu BGHZ 169, 17).

BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - IX ZB 144/07 - LG Nürnberg-Fürth

AG Fürth

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann

und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 27. März 2008

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Be-

schluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth

vom 13. Juli 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Beschwerdegericht

zurückverwiesen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 1.458,65

€ festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die weitere Beteiligte (fortan: Gläubigerin) hat am 25. April 2007 die Er-

öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bean-

tragt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Kosten der Gläubigerin wegen

Fehlens eines rechtlichen Interesses als unzulässig zurückgewiesen, weil das

im Vorjahr eröffnete Verfahren 504 IN 62/06 noch laufe und eine von diesem

Verfahren nicht erfasste "Sondermasse" nicht dargetan sei. Die sofortige Be-

schwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückver-

weisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Der angefochtene Beschluss unterliegt schon deshalb der Aufhebung,

weil er nicht mit Gründen versehen ist (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Be-

schlüsse, die mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden können, müssen

den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird; denn

das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt

auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4,

§ 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen

Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine

solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen

Sinne (BGH, Beschl. v. 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481).

4

2. Das Landgericht hat seinen Rechtsausführungen keinen Sachverhalt

vorangestellt. Die Bezugnahme auf die Begründung des erstinstanzlichen Be-

schlusses vermag die notwendigen tatsächlichen Feststellungen nicht zu erset-

zen, weil sie das Beschwerdevorbringen der Gläubigerin nicht erfasst. Soweit

aus den Gründen ersichtlich, ist das Beschwerdegericht denn auch von einem

unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Es hat den Antrag der Gläubigerin we-

gen des vermeintlich am 3. Mai 2007 eröffneten "Erstverfahrens" 504 IN 62/06

für unzulässig gehalten. Tatsächlich ist das Verfahren 504 IN 62/06 am 3. Mai

2006 eröffnet und am 13. Juni 2007, also vor Erlass des angefochtenen Be-

schlusses, gemäß § 207 Abs. 1 InsO wegen Fehlens einer die Kosten des Ver-

fahrens deckenden Masse eingestellt worden. Im Zeitpunkt der Entscheidung

des Beschwerdegerichts über den Eröffnungsantrag war kein weiteres Verfah-

ren anhängig. Darauf hatte die Gläubigerin in der Begründung ihrer sofortigen

Beschwerde hingewiesen.

III.

6

Der Beschluss des Beschwerdegerichts kann damit keinen Bestand ha-

ben. Er ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Be-

schwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Für das weitere Ver-

fahren weist der Senat auf folgende rechtlichen Gesichtspunkte hin:

1. Ob die Eröffnungsvoraussetzungen - Eröffnungsgrund, § 16 InsO, und

Deckung der Verfahrenskosten, § 26 InsO - erfüllt sind, ist bezogen auf den

Zeitpunkt der neu zu treffenden Entscheidung des Beschwerdegerichts zu prü-

fen (§ 571 Abs. 2 ZPO; vgl. BGHZ 169, 17, 25 f; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl.

§ 571 Rn. 3). Die Beschwerdeinstanz ist eine vollwertige zweite Tatsachenin-

stanz. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzes zur Reform des Zivilpro-

zesses liegt dieser Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens die Überlegung

zugrunde, dass den im Beschwerdeverfahren angefochtenen Entscheidungen

in der Regel kein mit dem erstinstanzlichen Urteilsverfahren vergleichbares

förmliches Verfahren mit eingehender Tatsachenfeststellung und ausführlich

begründeter Abschlussentscheidung zugrunde

liegt (BT-Drucks. 14/4722,

S. 113). Das Beschwerdegericht hat deshalb weiterhin die Möglichkeit, aber

auch die Verpflichtung, neue Tatsachen und Beweise uneingeschränkt zu be-

rücksichtigen, unabhängig davon, ob diese vor oder nach der erstinstanzlichen

Entscheidung entstanden sind. Auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Insol-

venzgerichts kommt es dann an, wenn die Rechtmäßigkeit eines Eröffnungsbe-

schlusses zu überprüfen ist (vgl. ausf. BGHZ 169, 17, 25 ff). Ist ein Antrag auf

Eröffnung des Insolvenzverfahrens dagegen abgewiesen worden, bleibt es bei

dem allgemeinen Grundsatz, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der

Entscheidung des Beschwerdegerichts maßgebend ist. Liegen die Eröffnungs-

voraussetzungen in diesem Zeitpunkt - sei es auch erstmals - vor, ist das Insol-

venzverfahren zu eröffnen.

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2. Auch die Frage des rechtlichen Interesses des Gläubigers an der Er-

öffnung des Insolvenzverfahrens (§ 14 InsO) ist bezogen auf den Zeitpunkt der

Entscheidung über den Eröffnungsantrag zu beantworten. Das Tatbestands-

merkmal "rechtliches Interesse" ist eingefügt worden, um sicherzustellen, dass

nur solche Gläubiger Anträge stellen, die im Falle der Eröffnung als Insolvenz-

gläubiger am Verfahren beteiligt wären, und um missbräuchlichen Anträgen

vorzubeugen, die etwa zu dem Zweck gestellt werden, Zahlungen solventer,

aber zahlungsunwilliger Schuldner zu erzwingen (BT-Drucks. 12/2443, S. 113).

In aller Regel wird einem Gläubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen

Eröffnungsgrund glaubhaft macht, das rechtliche Interesse an der Eröffnung

des Insolvenzverfahrens nicht abgesprochen werden können (BGH, Beschl. v.

29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, NZI 2006, 589; v. 7. Februar 2008 - IX ZB 137/07,

ZIP 2008, 565).

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Fürth, Entscheidung vom 01.06.2007 - 503 IN 352/07 -

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 13.07.2007 - 11 T 5230/07 -