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BGH Beschluss vom 19.01.2009 – II ZR 98/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zu den Voraussetzungen einer Universalversammlung im Sinne von § 51 Abs. 3

GmbHG, bei deren Einberufung die Ladungsvorschriften nicht beachtet worden sind,

gehört nicht nur, dass alle Gesellschafter anwesend sind, sondern dass sie mit der

Abhaltung der Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung ein-

verstanden sind; das Einverständnis kann auch konkludent erteilt werden.

BGH, Beschluss vom 19. Januar 2009 - II ZR 98/08 - OLG Jena

LG Mühlhausen

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Januar 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,

Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des

6. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom

10. März 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an

den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 50.000,00 €

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter

Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung an das Beru-

fungsgericht, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Gebrauch gemacht hat. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, die

- grundsätzlich zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führenden - Mängel

der Einberufung der Gesellschafterversammlung vom 29. August 2006 seien

nicht geheilt worden, weil keine Vollversammlung "zur Beschlussfassung" mit

Einverständnis des Klägers stattgefunden habe, den Anspruch der Beklagten

auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungser-

heblicher Weise verletzt.

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1. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die hier

unstreitig vorliegenden, an sich zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterver-

sammlung gefassten Beschlüsse führenden Einberufungsmängel gemäß § 51

Abs. 3 GmbHG durch eine Vollversammlung (Universalversammlung) geheilt

werden können, wobei Voraussetzung einer solchen Vollversammlung ist, dass

nicht nur sämtliche Gesellschafter anwesend sind, sondern auch das Einver-

nehmen aller Anwesenden mit der Abhaltung der Gesellschafterversammlung

zum Zwecke der Beschlussfassung besteht (BGHZ 100, 264, 269 f.; Sen.Urt. v.

8. Dezember 1997 - II ZR 216/97, DStR 1998, 348; v. 11. Februar 2008

- II ZR 187/06, ZIP 2008, 757 Tz. 18; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG

18. Aufl. § 51 Rdn. 31 m.w.Nachw.; Scholz/K. Schmidt/Seibt, GmbHG 10. Aufl.

§ 51 Rdn. 32 f. m.w.Nachw.).

3

2. Das Berufungsgericht hat jedoch bei seiner Beurteilung, das Gesamt-

verhalten des Klägers in der Gesellschafterversammlung vom 29. August 2006

lasse die Annahme nicht zu, der Kläger sei mit der Abhaltung der Versammlung

zur Beschlussfassung einverstanden gewesen, den Vortrag der Beklagten nur

unvollständig zur Kenntnis genommen und die für die Richtigkeit dieser Darstel-

lung angetretenen Beweise durch Vernehmung der Zeugen nicht erhoben. Die-

ser Verstoß gegen den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen

Gehörs ist entscheidungserheblich, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das

Berufungsgericht nach der gebotenen Befragung der Zeugen zur Annahme des

Einverständnisses des Klägers mit der Abhaltung der Gesellschafterversamm-

lung zum Zwecke der Beschlussfassung gelangt wäre.

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a) Das Berufungsgericht hat lediglich darauf abgestellt, dass die übrigen

Gesellschafter aus der Tatsache, dass der Kläger sich an den Verhandlungs-

tisch gesetzt und ihnen gegenüber eine "einladende Handbewegung" gemacht

habe, nicht auf ein Einverständnis des Klägers – auch – mit der Beschlussfas-

sung hätten schließen dürfen.

5

b) Die Beklagte hat jedoch darüber hinaus mehrfach vorgetragen und

durch Zeugen unter Beweis gestellt, dass dem Kläger zunächst vor Beginn der

Versammlung die Tagesordnungspunkte bekannt gegeben worden seien. Auf

die "ausdrückliche" Frage, ob er mit den Tagesordnungspunkten und der

Durchführung der Gesellschafterversammlung hierzu unter Verzicht auf jedwe-

de Formen und Fristen einverstanden sei, habe er seine Zustimmung erteilt. Er

habe sich erst nach Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte an den Verhand-

lungstisch gesetzt und eine Handbewegung gemacht, dass sich die übrigen

Gesellschafter ebenfalls setzen sollten, was diese - erst - daraufhin getan hät-

ten. Der Kläger habe sodann an den Abstimmungen zu den einzelnen Tages-

ordnungspunkten durch Stimmenthaltung mitgewirkt und sich lediglich gewei-

gert, das über die Gesellschafterversammlung gefertigte Protokoll zu unter-

zeichnen.

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c) Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass die Tatsa-

che allein, dass ein Gesellschafter bei einer Vollversammlung anwesend ist und

sich an der Abstimmung beteiligt, nicht zwingend bedeuten muss, dass von ei-

ner die Einladungsmängeln heilenden Vollversammlung auszugehen ist (siehe

nur Sen.Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 216/97 aaO). Es ist daher für die

Feststellung, ob der Kläger durch seine Anwesenheit und Mitwirkung an der

Gesellschafterversammlung deren Abhaltung einschließlich der Beschlussfas-

sung konkludent zugestimmt hat, von entscheidender Bedeutung, wie er sich

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nach Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, während des Verlaufs der Ver-

sammlung und bei den Abstimmungen verhalten hat.

3. Die danach erforderliche tatrichterliche Klärung wird das Berufungsge-

richt in dem wiedereröffneten Berufungsverfahren durch Würdigung des gesam-

ten Sachvortrags der Beklagten und durch Befragung der von der Beklagten

benannten Zeugen herbeizuführen haben.

Sollte die Beweisaufnahme ergeben, dass der Kläger, wie er behauptet,

nur wie paralysiert am Tisch gesessen, geschwiegen und sich nicht etwa aus-

drücklich der Stimme enthalten, sondern auch insoweit nur geschwiegen habe,

spräche dies eher gegen eine konkludente Zustimmung. Sollte er hingegen, wie

die Beklagten behaupten, in Kenntnis der Tagesordnungspunkte und auch auf

Nachfrage ausdrücklich mit der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung zu

den Tagesordnungspunkten einverstanden gewesen sein, sich zu diesen in ir-

gendeiner Form geäußert und z.B. auf die entsprechende Frage des Versamm-

lungsleiters ausdrücklich erklärt haben, dass er sich der Stimme zu den jeweili-

gen Beschlüssen enthalte, würde ein solches Verhalten auf eine konkludente

Zustimmung - auch - zur Beschlussfassung hindeuten.

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG Mühlhausen, Entscheidung vom 16.05.2007 - 1 HKO 101/06 -

OLG Jena, Entscheidung vom 10.03.2008 - 6 U 530/07 -