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BGH Beschlüsse vom 20.01.2009 – XI ZB 6/08

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZB 6/08

BESCHLUSS

vom

20. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und

die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

am 20. Januar 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Be-

schluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Dresden vom 10. März 2008 wird auf ihre Kosten als

unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert beträgt 168.787,48 €.

Gründe:

I.

1

2

Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Ansprüche im Zu-

sammenhang mit einem Darlehen geltend, mit dem sie den Erwerb einer

Eigentumswohnung finanziert haben. Das Landgericht hat die Klage ab-

gewiesen.

Gegen das ihnen am 6. Dezember 2007 zugestellte landgerichtli-

che Urteil haben die Kläger am 4. Januar 2008 Berufung eingelegt. Mit

beim Oberlandesgericht am 7. Februar 2008 eingegangenem Schriftsatz

haben sie die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen

Monat beantragt. Nach entsprechendem Hinweis darauf, dass diese Frist

bereits am 6. Februar 2008 abgelaufen sei, haben sie am 20. Februar

2008 hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und mit Schriftsatz vom

selben Tag die Berufung begründet.

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Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags haben die Kläger

vorgetragen, die verfristete Einreichung des Verlängerungsantrags beru-

he auf einem Versehen der seinerzeit im letzten Ausbildungsjahr bei ih-

rem Prozessbevollmächtigten beschäftigten und als außerordentlich zu-

verlässig bekannten Auszubildenden F. . Ihr Prozessbevollmächtigter

habe, als im Rahmen einer routinemäßigen Überprüfung festgestellt wor-

den sei, dass in dieser Sache von einer anderen Kanzleikraft eine feh-

lerhafte Berufungsbegründungsfrist notiert gewesen sei, Frau F. die

Einzelweisung erteilt, die Fristnotierung sofort zu berichtigen. Gleichwohl

sei eine solche Berichtigung versehentlich unterblieben und die Akte irr-

tümlich wieder in den Schrank gelegt worden. Ausweislich ihrer zur

Glaubhaftmachung beigefügten eidesstattlichen Versicherung hatte Frau

F. von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger die Weisung erhalten,

die Eintragung im Fristenbuch und im elektronischen Fristenkalender zu

ändern; sie habe die Akte dann zur Seite gelegt und sei möglicherweise

an diesem Tag durch mehrere Telefonanrufe, die kurz hintereinander

eingegangen seien, abgelenkt gewesen. Die Akte sei dann irgendwie

wieder in den Schrank gehängt worden, so dass sie sie vergessen habe.

4

Das Berufungsgericht hat die Berufung unter gleichzeitiger Zu-

rückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger seien nicht ohne Ver-

schulden ihres vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten daran gehin-

dert gewesen, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Dem Wieder-

einsetzungsgesuch sei nicht zu entnehmen, dass die vorinstanzlichen

Prozessbevollmächtigten den von der Rechtsprechung aufgestellten

Sorgfaltspflichten in Fristensachen gerecht geworden seien. Unabhängig

hiervon scheitere das Wiedereinsetzungsgesuch daran, dass die nach-

geholte Berufungsbegründung ihrerseits nicht den gesetzlichen Begrün-

dungsanforderungen an die versäumte Prozesshandlung genüge.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.

mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig.

Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechts-

beschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden

Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. Senat, BGHZ 161, 86, 87

m.w.Nachw.), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Kläger ist

eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforder-

lich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs vor noch verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den

Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder wirkungs-

vollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprin-

zip; vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281).

6

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsge-

richt die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Rechts-

fehler mit der Begründung verweigert, ein den Klägern nach § 85 Abs. 2

ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden ihres Prozessbevoll-

mächtigten sei nicht ausgeschlossen, weil es an Vortrag fehle, dass und

welche organisatorischen Maßnahmen im Büro der Klägervertreter ergrif-

fen worden seien, um zu verhindern, dass eine mündliche Einzelweisung

- wie hier die Weisung, die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist zu

korrigieren - in Vergessenheit gerate.

7

Das Berufungsgericht hat damit - worauf die Rechtsbeschwerde-

erwiderung zutreffend hinweist - auf der Grundlage der gefestigten

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden. Danach müssen

in einer Anwaltskanzlei organisatorische Vorkehrungen dagegen getrof-

fen sein, dass eine mündliche Einzelweisung, die einen so wichtigen Vor-

gang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist betrifft, in Vergessenheit

gerät und die Fristeintragung - wie hier geschehen - unterbleibt (BGH,

Beschlüsse vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688 f.,

vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, FamRZ 2004, 1711 und vom 4. April

2007 - III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431, jeweils m.w.Nachw.).

8

Dass im Büro der vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der

Kläger organisatorische Maßnahmen getroffen worden wären, um zu ver-

meiden, dass mündlich erteilte Weisungen in Vergessenheit geraten,

wird mit dem Wiedereinsetzungsantrag nicht vorgetragen. Entgegen der

Auffassung der Rechtsbeschwerde durfte das Berufungsgericht damit

von einem Verschulden der vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

der Kläger ausgehen. Werden solche Maßnahmen gegen das Vergessen

einer lediglich mündlich erteilten Anweisung nämlich nicht mit dem An-

trag auf Wiedereinsetzung vorgetragen und glaubhaft gemacht, ist ein

Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten nicht ausge-

schlossen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

zurückzuweisen (BGH, Beschluss vom 4. November 2003 aaO).

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Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, es erschließe sich aus

der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht, welche organisatorischen

Maßnahmen insoweit in Betracht kämen, übersieht sie den Hinweis des

Berufungsgerichts darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger,

bevor er die Handakte der Auszubildenden überlassen habe, etwa einen

Wiedervorlagetermin hätte verfügen können, um auf diese Weise zu kon-

trollieren, ob eine Berichtigung der Frist erfolgt ist (hierzu auch BGH,

Beschluss vom 4. November 2003 aaO).

10

Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde auch auf den Be-

schluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. April 2008

(XII ZB 189/07, NJW 2008, 2589 f.). Dort ist eine nachträgliche Kontrolle,

ob eine mündliche Weisung ausgeführt worden war, ausnahmsweise als

entbehrlich angesehen worden, da eine präzise und klare Anweisung des

Anwalts zur sofortigen Eintragung der Begründungsfrist vorlag, die vor

dem Hintergrund einer allgemeinen Büroanweisung, einen solchen Auf-

trag stets vor allen anderen Aufträgen zu erledigen, erteilt worden war

(aaO Tz. 14 f.).

11

Ein solcher Fall ist hier jedoch in dem Wiedereinsetzungsgesuch

nicht schlüssig dargetan und glaubhaft gemacht. Es fehlt bereits an einer

entsprechenden allgemeinen Büroanweisung, deren Existenz auch von

der Rechtsbeschwerde nicht behauptet wird. Für die Annahme einer un-

missverständlichen und klaren Anweisung, den Auftrag vor allen anderen

Aufgaben auszuführen, genügt das glaubhaft gemachte Vorbringen der

Kläger überdies nicht. Mit dem im Wiedereinsetzungsgesuch enthaltenen

Vortrag, der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger habe die

Weisung erteilt, die Fristnotierung sofort zu berichtigen, ist nicht ausrei-

chend dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Mitarbeiterin hiermit

präzise und unmissverständlich angewiesen worden war, den Auftrag vor

allen anderen Aufgaben auszuführen. Insbesondere belegt ihre zur

Glaubhaftmachung vorgelegte eidesstattliche Versicherung nicht, dass

ihr überhaupt präzise und klar eine Weisung erteilt worden ist, sofort tä-

tig zu werden. Dort ist nur ausgeführt, dass sie die Weisung erhalten ha-

be, die Eintragung im Fristenbuch und im elektronischen Fristenkalender

zu ändern, und die Akte dann zur Seite gelegt habe. Dass ihr dort aufge-

tragen worden wäre, alles andere zurückzustellen und als erstes die Kor-

rektur vorzunehmen, wird durch die eidesstattliche Versicherung nicht

belegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Nobbe Joeres Mayen

Ellenberger Matthias

Vorinstanzen:

LG Leipzig, Entscheidung vom 29.11.2007 - 4 O 4352/06 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 10.03.2008 - 8 U 26/08 -