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BGH Beschluss vom 21.01.2009 – 1 StR 722/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 722/08

BESCHLUSS

vom

21. Januar 2009

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ____________________________

StPO § 261

Jedenfalls bei einem Seltenheitswert im Millionenbereich kann das Ergebnis der DNA-Analyse wegen der inzwischen erreichten Standardisierung der moleku- largenetischen Untersuchung für die Überzeugungsbildung des Tatrichters da- hin, dass die gesicherte Tatortspur vom Angeklagten herrührt, ausreichen, wenn die Berechnungsgrundlage den von der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs aufgestellten Anforderungen entspricht.

BGH, Beschl. vom 21. Januar 2009 - 1 StR 722/08 - LG Karlsruhe

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Karlsruhe vom 24. September 2008 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. De-

zember 2008 bemerkt der Senat:

Zutreffend war das Landgericht vorliegend bereits aufgrund des Ergeb-

nisses der DNA-Analyse, wonach mit einem statistisch errechenbaren Häufig-

keitswert von 1:256 Billiarden davon auszugehen ist, dass die Spur vom Ange-

klagten herrührt, davon überzeugt, dass die am Tatort gesicherte Hautabrieb-

spur vom Angeklagten stammt.

Jedenfalls bei einem Seltenheitswert im Millionenbereich kann wegen der

inzwischen erreichten Standardisierung der molekulargenetischen Untersu-

chung das Ergebnis der DNA-Analyse für die Überzeugungsbildung des Tatrich-

ters dahin, dass die am Tatort gesicherte DNA-Spur vom Angeklagten herrührt,

ausreichen, wenn die Berechnungsgrundlage den von der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 38, 320, 322 ff.) aufgestellten Anforderungen

entspricht. Davon unabhängig hat das Tatgericht die Frage zu beurteilen, ob

zwischen der DNA-Spur und der Tat ein Zusammenhang besteht.

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