BGH Urteil vom 22.01.2009 – I ZR 30/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Verkündet am: 22. Januar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Beta Layout
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4
Wird ein mit einem fremden Unternehmenskennzeichen übereinstimmender Begriff bei einer Internetsuchmaschine als sogenanntes Schlüsselwort (Key- word) angemeldet, so kann eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Schlüs- selwort und dem geschützten Kennzeichen zu verneinen sein, wenn bei Einga- be des Begriffs durch einen Internetnutzer auf der dann erscheinenden Inter- netseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift „An- zeigen“ eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.
BGH, Urt. v. 22. Januar 2009 - I ZR 30/07 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 9. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2007 wird auf Kosten der Be-
klagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte führt die Firma „Beta Layout GmbH“. Ebenso wie die Klä-
gerin stellt sie Leiterplatten her und vertreibt diese über das Internet. Die Kläge-
rin meldete den Begriff „Beta Layout“ bei der Internetsuchmaschine Google als
sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) für ihr Unternehmen an. Dies hatte zur
Folge, dass bei Eingabe dieses Begriffs durch einen Internetnutzer in die Such-
maske der Suchmaschine Google rechts neben der Trefferliste unter der Rubrik
„Anzeigen“ eine Werbeanzeige der Klägerin eingeblendet wurde (AdWord-
Anzeige). In der Anzeige selbst wurde das Zeichen „Beta Layout“ nicht verwen-
det. Neben dem Hinweis auf das Warenangebot der Klägerin für „PCB-
Leiterplatten-PWB“ war ein elektronischer Verweis (Link) zu ihrem Internetauf-
tritt unter der Adresse www.microcirtec.de geschaltet. Die nach der Eingabe
von „Beta Layout“ erscheinende Internetseite sah wie folgt aus:
Mit Anwaltsschreiben vom 7. Oktober 2005 mahnte die Beklagte die Klä-
gerin wegen der Verwendung des mit dem Bestandteil ihrer geschäftlichen Be-
zeichnung identischen Zeichens „Beta Layout“ wegen Kennzeichenverletzung
ab.
Die Klägerin hat daraufhin negative Feststellungsklage erhoben und in
erster Instanz zuletzt beantragt,
festzustellen, dass der Beklagten kein Anspruch zusteht, nach dem
die Klägerin der Beklagten gegenüber verpflichtet wäre,
a) es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen
„Beta Layout“ und/oder hiermit verwechslungsfähige ähnliche
Schreibweisen wie „Beta-Layout“ oder „Betalayout“ als Such-
begriff zu verwenden, der bei Eingabe in Internetsuchmaschi-
nen auf das Internetangebot der Klägerin für die Herstellung
von Leiterplatten verweist,
b) die Kosten der Einschaltung der Rechtsanwälte … in Höhe
von 699,90 € zu erstatten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf
WRP 2007, 440).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-
klagte ihr auf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Die Klägerin
beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagten stünden ein
Unterlassungsanspruch nach § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG,
dessen sie sich berühmt habe, sowie ein Anspruch auf Erstattung der Abmahn-
kosten nicht zu, weil die Klägerin durch Verwendung der Wortfolge „Beta Lay-
out“ im Rahmen der AdWord-Werbung das Unternehmenskennzeichen der Be-
klagten nicht verletzt habe. Das Verhalten der Klägerin sei auch nicht gemäß
Es könne dahinstehen, ob in der Vorgabe eines bestimmten Begriffs ge-
genüber Google zum Zwecke der Platzierung einer Anzeige bereits ein kenn-
zeichenmäßiger Gebrauch der gewählten Bezeichnung zu sehen sei. Denn im
Streitfall werde eine Verwechslungsgefahr dadurch ausgeschlossen, dass die
als solche klar erkennbare Anzeige der Klägerin deutlich auf sie als werbendes
Unternehmen und Anbieterin der von ihr hergestellten Waren verweise, indem
sie in der Anzeige ihr eigenes Unternehmenskennzeichen als Internetadresse
verwende. Durch die Eingabe des Begriffs bei der AdWord-Werbung werde le-
diglich in einer optisch deutlich von der Trefferliste getrennten Rubrik unter der
Überschrift „Anzeigen“ auf das Angebot der Klägerin hingewiesen, also anders
als bei der Verwendung eines Zeichens als Metatag nicht als Suchergebnis in
der Trefferliste. Bereits durch den Hinweis „Anzeigen“ werde auch dem unerfah-
renen Internetnutzer deutlich gemacht, dass es sich bei den in dieser Rubrik
aufgeführten Anbietern um Anzeigenkunden des Betreibers der Internetsuch-
maschine handele. Deren Werbung sei grafisch deutlich von der Liste der
Suchergebnisse abgegrenzt. Der durchschnittlich aufmerksame Internetnutzer,
der im Internet den Auftritt eines bestimmten Unternehmens suche und zu die-
sem Zweck dessen Unternehmenskennzeichen eingebe, werde jedenfalls dann
auf die als elektronischer Verweis (Link) ausgewiesene Internetadresse achten,
wenn das Angebot eines anderen Anbieters nicht in der Trefferliste, sondern
unter der Rubrik „Anzeigen“ erscheine.
Wenn in dem für Anzeigen vorgesehenen Bereich wie im Streitfall ein mit
einem anderen Zeichen als dem gesuchten Begriff gekennzeichneter Link be-
reitgestellt werde und das Suchwort selbst in der Anzeige nicht enthalten sei,
nehme der Internetnutzer nicht an, die Werbeanzeige stamme von dem Unter-
nehmen, dessen Kennzeichen als Suchwort eingegeben worden sei. Das von
der Beklagten vorgelegte Ergebnis ihrer Internetrecherche zu „Beta Layout“
zeige, dass unter der Überschrift „Anzeigen“ nicht nur die Klägerin erscheine,
sondern an zweiter und dritter Stelle nach der Klägerin wiederum andere Anbie-
ter. Der Nutzer einer Internetsuchmaschine sei darauf eingerichtet, zwischen
den Treffern in der Liste der Suchergebnisse, die unmittelbar von der Suchma-
schine generiert würden, und den bezahlten Anzeigen zu unterscheiden, über
die sich die Suchmaschine finanziere. Kein Internetnutzer werde daher die
Werbung der Klägerin als Suchergebnis zu „Beta Layout“ missverstehen und
mit dem Angebot der Beklagten verwechseln. Da die Anzeige der Klägerin kei-
nen Hinweis auf eine geschäftliche Verbindung zur Beklagten enthalte, sondern
auf ihre eigene Internetseite verweise, werde der Internetnutzer sie als von dem
eingegebenen Suchwort unabhängige Werbung eines Dritten auffassen. Es sei
auch nicht anzunehmen, dass der Verkehr mit Blick auf die von der Beklagten
angeführten „Markenrichtlinien“ der Internetsuchmaschine Google davon aus-
gehe, zwischen den durch „AdWord-Anzeigen“ werbenden und den in der Tref-
ferliste aufgeführten Unternehmen bestehe eine Verbindung.
Da es fernliege, dass der Internetnutzer eine Verbindung zwischen der
AdWord-Werbung und dem eingegebenen Suchwort in dem Sinne herstelle,
dass er Qualitätsvorstellungen, die er mit dem als Suchwort eingegebenen Un-
ternehmenskennzeichen verbinde, auf das Angebot des werbenden anderen
Anbieters übertrage, sei das Verhalten der Klägerin auch nicht unter dem Ge-
sichtspunkt der Rufausbeutung oder des Behinderungswettbewerbs gemäß
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision bleiben
ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Be-
klagten gegen die Klägerin kein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung
des Begriffs „Beta Layout“ als Schlüsselwort (Keyword) zum Zwecke der Ad-
Word-Werbung bei Google gemäß § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu-
steht.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der
Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4
MarkenG eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden Bezeich-
nung voraussetzt (vgl. BGHZ 168, 28 Tz. 15 - Impuls, m.w.N.). Es hat dazu un-
ter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zur Verwendung von Metatags
mit Recht ausgeführt, dass eine kennzeichenmäßige Benutzung nicht bereits
deshalb verneint werden kann, weil der als Schlüsselwort verwendete Suchbe-
griff für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar ist (vgl. BGHZ
168, 28 Tz. 17 - Impuls). Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen,
dass die technische Funktion des Schlüsselworts im Rahmen der AdWord-
Werbung insofern mit dem Einsatz eines Metatags vergleichbar ist, als sowohl
mit dem Metatag als auch mit dem Schlüsselwort das durch Eingabe des
Suchworts durch den Internetnutzer in Gang gesetzte Auswahlverfahren beein-
flusst wird. Beide Verfahren unterscheiden sich jedoch in dem Ergebnis, das
durch den Einsatz des jeweiligen Suchworts erzielt wird. Die Verwendung eines
Metatags führt dazu, dass in der Liste der Suchergebnisse (Trefferliste) auch
auf das Angebot des Unternehmens hingewiesen wird, das den Metatag ge-
setzt hat. Dagegen erscheint beim Einsatz eines Schlüsselworts bei der im
Streitfall zu beurteilenden Gestaltung die AdWord-Werbung des Unternehmens,
das das betreffende Schlüsselwort bei Google gebucht hat, in der neben der
Trefferliste stehenden Rubrik unter der Überschrift „Anzeigen“.
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass wegen dieses Unter-
schiedes im Erscheinungsbild der mit Hilfe des Schlüsselworts aufgerufenen
Internetseite gegenüber der mit einem Metatag bewirkten Werbung eine Kenn-
zeichenverletzung i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG jedenfalls wegen Fehlens ei-
ner Verwechslungsgefahr zu verneinen ist. Dagegen ist im Ergebnis aus
Rechtsgründen nichts zu erinnern. Es kann daher auch im Revisionsverfahren
offenbleiben, ob bereits in der Vorgabe des Begriffs „Beta Layout“ als Schlüs-
selwort zum Zwecke der AdWord-Werbung unter den Umständen des vorlie-
genden Falles eine kennzeichenmäßige Benutzung der damit in ihren kenn-
zeichnungskräftigen Bestandteilen übereinstimmenden geschäftlichen Bezeich-
nung der Beklagten zu sehen ist.
aa) Beim Einsatz von Metatags hat der Senat eine Verwechslungsgefahr
darin gesehen, dass Internetnutzer, die das mit dem als Metatag verwendeten
Begriff übereinstimmende Unternehmenskennzeichen des Dritten kennen und
als Suchwort eingeben, um sich über dessen Angebot zu informieren, als Tref-
fer auch auf die Leistung des Unternehmens hingewiesen werden, das den
Begriff als Metatag verwendet (BGHZ 168, 28 Tz. 19 - Impuls). Dem Internet-
nutzer ist zwar bekannt, dass sich nicht alle Treffer auf das von ihm gesuchte
Ziel beziehen. Weist aber ein Treffer auf die Internetseite eines Unternehmens
hin, auf der dieses die gleichen Leistungen anbietet wie das Unternehmen,
dessen geschäftliche Bezeichnung der Nutzer als Suchwort eingegeben hat,
besteht die Gefahr, dass der Internetnutzer aufgrund der Kurzhinweise die An-
gebote verwechselt (BGHZ 168, 28 Tz. 19 - Impuls).
bb) Demgegenüber ist der Nutzer einer Internetsuchmaschine nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts darauf eingerichtet, zwischen den Tref-
fern in der Liste der Suchergebnisse, die unmittelbar von der Suchmaschine
aufgelistet werden, und den bezahlten Anzeigen zu unterscheiden, über die
sich die Suchmaschine finanziert. Bereits der Hinweis „Anzeigen“ mache auch
dem unerfahrenen Internetnutzer deutlich, dass es sich bei den in dieser Rubrik
aufgeführten Anbietern um Anzeigenkunden des Betreibers der Internetsuch-
maschine handele. Deren Werbung sei grafisch deutlich abgegrenzt von der
Liste der Suchergebnisse. Wenn wie im Streitfall in dem für Anzeigen vorgese-
henen Bereich ein mit einem anderen Zeichen als dem gesuchten gekenn-
zeichneter elektronischer Verweis (Link) bereitgestellt werde und das Suchwort
in der Anzeige selbst nicht enthalten sei, nehme der Internetnutzer nicht an, die
Werbeanzeige stamme von dem Unternehmen, dessen Kennzeichen als Such-
wort eingegeben worden sei.
cc) Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
Die Ausführungen der Revision erschöpfen sich weitgehend darin, die Beurtei-
lung des Berufungsgerichts durch ihre abweichende Auffassung zu ersetzen,
ohne aufzuzeigen, dass die tatrichterliche Feststellung des Verkehrsverständ-
nisses auf Rechtsfehlern beruht.
(1) Die von der Beklagten vorgelegten Beispiele von Internetseiten, die
beim Aufruf bestimmter Suchwörter erscheinen, belegen nicht deren Behaup-
tung, der Internetnutzer erwarte im Anzeigenbereich neben der Trefferliste ge-
rade Werbung des Inhabers des Kennzeichens selbst, das er gezielt als Such-
wort eingegeben habe, oder eines vom Kennzeicheninhaber autorisierten
Händlers oder Anbieters, der in den Vertrieb der Produkte eingebunden sei.
Das Ergebnis der Internetrecherche zu „Beta Layout“ zeigt - worauf das Beru-
fungsgericht zu Recht hingewiesen hat - nicht nur die Anzeige der Klägerin,
sondern an zweiter und dritter Stelle nach dem Eintrag der Klägerin die Anzei-
gen weiterer Anbieter. Es ist aus dem jeweiligen Anzeigentext nicht erkennbar
- und von der Beklagten auch nicht dargelegt worden -, dass es sich bei diesen
Anbietern um Unternehmen handelt, die mit der Beklagten wirtschaftlich in Ver-
bindung stehen. Die Werbung dieser Unternehmen spricht nicht einmal dafür,
dass sie sich überhaupt im Produktbereich der Parteien betätigen. Die hervor-
gehobene Zwischenüberschrift „Layout“ sowie die Verwendung des Begriffs
„Templates“ (englisch für Schablonen) in der unteren Anzeige legen eher die
Tätigkeit in einer anderen Branche nahe. Bei den als Anlage B 7 vorgelegten
Suchergebnissen für das Suchwort „leitz“ wird in der Rubrik „Anzeigen“ der
Begriff „Leitz“ in der Überschrift der darunter aufgeführten Anzeigen wiederholt.
Ferner ist er zusätzlich in einigen der dort aufgeführten Anzeigen enthalten.
Dadurch unterscheidet sich diese Internetseite von der im Streitfall zu beurtei-
lenden Fallgestaltung, bei der - worauf das Berufungsgericht maßgeblich abge-
stellt hat - in dem für Anzeigen vorgesehenen Bereich, insbesondere auch in
den Anzeigen selbst, das betreffende Suchwort (hier: Beta Layout) gerade nicht
erscheint.
(2) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Anzeige der Klägerin weise
deutlich auf sie als werbendes Unternehmen hin und enthalte keinen Hinweis
auf eine geschäftliche Verbindung zur Beklagten, lässt gleichfalls keinen
Rechtsfehler erkennen. Ob die Anzeige die Klägerin darüber hinaus diese als
Anbieterin der von ihr hergestellten Waren erkennen lässt, wie das Berufungs-
gericht weiter angenommen hat, oder ob die angesprochenen Verkehrsteilneh-
mer in der Anzeige auch die Werbung eines Händlers sehen können, der im
Rahmen seines Angebots Leiterplatten unterschiedlicher Hersteller, unter ande-
rem auch der Beklagten, vertreibt, wie die Revision anführt, ist demgegenüber
ohne Belang. Es kommt nicht darauf an, ob die Anzeige der Klägerin als Her-
steller- oder als Händlerwerbung aufgefasst wird, sondern darauf, dass sie, wie
das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, vom Verkehr als eine von
dem eingegebenen Suchwort unabhängige bloße Eigenwerbung der Klägerin
ohne Hinweis auf eine geschäftliche Verbindung zur Beklagten verstanden wird.
2. Soweit das Berufungsgericht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlas-
sungsanspruch der Beklagten verneint hat, sind die dagegen gerichteten Rügen
der Revision gleichfalls unbegründet.
a) Für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4
Nr. 9 lit. b UWG unter dem Gesichtspunkt der Rufanlehnung fehlt es schon an
der Voraussetzung, dass die Klägerin Waren oder Dienstleistungen anbietet,
die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen der Beklagten sind.
b) Eine unlautere Behinderung der Beklagten i.S. von §§ 3, 4 Nr. 10
UWG durch Rufausbeutung (vgl. zu dieser Fallgruppe Köhler in Hefermehl/
Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 4 Rdn. 10.82 m.w.N.) hat das Berufungs-
gericht mit der Begründung verneint, es liege, wie im Rahmen der markenrecht-
lichen Beurteilung ausgeführt, bei der vorliegenden Fallgestaltung fern, dass
der Internetnutzer eine Verbindung zwischen der Werbung der Klägerin und
dem eingegebenen Suchwort in dem Sinne herstelle, dass er Qualitätsvorstel-
lungen, die er mit dem als Suchwort eingegebenen Unternehmenskennzeichen
verbinde, auf das Angebot der Klägerin übertrage. Eine solche Übertragung von
Güte- oder Wertvorstellungen (Imagetransfer) ist jedoch für die Annahme einer
Rufausbeutung entgegen der Auffassung der Revision erforderlich. Diese setzt
eine erkennbare Bezugnahme auf denjenigen, dessen Ruf ausgebeutet werden
soll, oder auf dessen Produkt voraus (vgl. BGHZ 161, 204, 214 - Klemm-
bausteine III, m.w.N.).
c) Mit Recht hat das Berufungsgericht schließlich eine unlautere Behin-
denfangs verneint. Der Mitbewerber hat keinen Anspruch auf Erhaltung seines
Kundenstammes. Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Aus-
spannen sowie Abfangen von Kunden gehören vielmehr grundsätzlich zum
Wesen des Wettbewerbs (vgl. BGHZ 110, 156, 171 - HBV-Familien- und Woh-
nungsrechtsschutz; BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 124/99, GRUR 2002, 548,
549 = WRP 2002, 524 - Mietwagenkostenersatz). Das Ausspannen und Abfan-
gen von Kunden ist nur wettbewerbswidrig, wenn besondere, die Unlauterkeit
begründende Umstände hinzutreten. Eine unlautere Behinderung des Mitbe-
werbers ist gegeben, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzu-
rechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene
Kunden zu gewinnen oder zu erhalten (vgl. BGHZ 148, 1, 8 - Mitwohnzentra-
le.de, m.w.N.). Eine solche unangemessene Einwirkung auf den Kunden liegt
nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn sich der Abfangende
gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um die-
sem eine Änderung seines Entschlusses, die Waren oder Dienstleistungen des
Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufzudrängen (BGH, Urt. v. 29.3.2007
- I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Tz. 25 = WRP 2007, 1341 - Änderung der Vor-
einstellung, m.w.N.). In dem Umstand, dass bei der Eingabe eines fremden Un-
ternehmenskennzeichens als Suchwort auch eine Anzeige eines Mitbewerbers
erscheint, liegt, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, noch
keine unangemessene Beeinflussung potentieller Kunden.
3. Da der Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ge-
gen die Klägerin nicht zusteht, hat sie auch keinen Anspruch auf Erstattung der
Abmahnkosten.
4. Eine Vorlage gem. Art. 234 EG an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften ist nicht geboten, weil die Markenrechtsrichtlinie auf den
Schutz von Unternehmenskennzeichen keine Anwendung findet und sich auch
sonst keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Auslegung von Ge-
meinschaftsrecht stellen. Auf die Frage, ob die Verwendung eines Begriffs als
Schlüsselwort im Rahmen der AdWord-Werbung als kennzeichenmäßige Be-
nutzung anzusehen ist, kommt es im Streitfall nicht an. Vielmehr steht hier allein
die tatrichterliche Feststellung des Verkehrsverständnisses bei der Beurteilung
der Verwechslungsgefahr zur Überprüfung.
III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm
RiBGH Pokrant ist krankheitsbedingt abwesend und kann daher nicht un- terschreiben.
Büscher
Bornkamm
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2006 - 34 O 179/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.01.2007 - I-20 U 79/06 -