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BGH Beschluss vom 22.01.2009 – IX ZA 51/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Januar 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 22. Januar 2009
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh-
rung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivil-
kammer des Landgerichts Fulda vom 16. Oktober 2008 wird zu-
rückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
Abs. 2 Satz 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1, 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache weist
keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Ent-
scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht.
Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der
Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hin-
gegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den
Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205,
216 f).
Das Landgericht hat in seiner Begründung ausdrücklich auf den Senats-
beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 75/03, ZIP 2003, 2123 Bezug ge-
nommen. In diesem Beschluss wurde ausgeführt, dass der Schuldner im Fra-
gebogen vom 7. Dezember 2001 gegenüber dem Insolvenzgericht unvollstän-
dige und unrichtige Angaben hinsichtlich vorhandener Bankkonten gemacht hat.
Er hat in Ziffer 6 des Fragebogens angegeben, über keine Bankkonten zu ver-
fügen. Vor diesem Hintergrund ging die in Ziffer 5 ausgesprochene Befreiung
von der Einhaltung des Bankgeheimnisses ins Leere. Der Insolvenzverwalter
hätte damit bei schweizerischen Banken nichts ausrichten können. Der Senat
hat denn auch in dem angeführten Beschluss ausdrücklich festgestellt, dass die
vom Insolvenzverwalter begehrte Auslandsvollmacht notwendig gewesen ist.
Dieser Würdigung ist das Landgericht gefolgt. Unter diesen Umständen ist kein
Raum für die Annahme einer Verfahrensgrundrechtsverletzung.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanz:
LG Fulda, Entscheidung vom 16.10.2008 - 3 T 240/08 -