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BGH Beschluss vom 22.01.2009 – V ZB 101/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 101/08

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2009

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Hanau vom 6. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

371.319,73 €.

Gründe:

I.

1

Auf Antrag der E. AG (im Folgenden: Zedentin) ordnete das Voll-

streckungsgericht im Mai 2004 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses

Beschlusses bezeichneten Grundstücks der Beteiligten zu 3 (Schuldnerin) aus

einer in Abteilung III Nr. 2 eingetragenen Grundschuld an. Den Verkehrswert

setzte das Vollstreckungsgericht auf 544.000 € fest. Die Beteiligte zu 1 erwarb

im Verlauf des Verfahrens unter anderem diese Grundschuld durch Abtretung

und betrieb die Zwangsversteigerung weiter.

2

Die Beteiligte zu 2 ist Inhaberin nachrangiger Grundschulden. Sie bean-

tragte im Februar 2007 die Zulassung des Beitritts zum Zwangsversteigerungs-

verfahren wegen ihrer Ansprüche aus einer in Abt. III Nr. 5 eingetragenen

Grundschuld. Das Vollstreckungsgericht, das im Juni 2007 Termin zur Verstei-

gerung auf den 10. Januar 2008 bestimmt hatte, ließ mit Beschluss vom

8. Januar 2008 den Beitritt der Beteiligten zu 2 zu dem anhängigen Verfahren

zu.

3

Das Vollstreckungsgericht stellte in dem Termin fest, dass das Verfahren

von der Beteiligten zu 1 betrieben werde, und gab den Anwesenden die weite-

ren Anmeldungen, unter anderem der Beteiligten zu 2, bekannt. Meistbietende

blieb die Beteiligte zu 4 mit einem Gebot von 329.871 €. Ihr erteilte das Voll-

streckungsgericht mit Beschluss vom 8. Februar 2008 den Zuschlag.

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Die von dem Ehemann der Beteiligten zu 3 in deren Namen erhobene

Zuschlagsbeschwerde, die auf die verspätete Entscheidung über den Beitritts-

antrag der Beteiligten zu 2 gestützt worden ist, hat das Landgericht zurückge-

wiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt die Beteiligte

zu 3 Ihren Antrag weiter, den Zuschlag zu versagen.

II.

5

Das Beschwerdegericht meint, da eine Zuschlagsbeschwerde gemäß

§ 100 Abs. 2 ZVG nicht auf Gründe gestützt werden könne, die Rechte anderer

beträfen, könne der Schuldner auch keine mittelbare Beeinträchtigung aus der

Verletzung von Rechten Dritter für sich in Anspruch nehmen, weil ggf. durch

Abgabe eines höheren Gebotes ein Überschuss zu seinen Gunsten erzielt wor-

den wäre. Davon sei hier allerdings angesichts der massiven Belastung des

Versteigerungsgegenstandes auch nicht auszugehen, zumal die Beteiligte zu 3

dazu nicht einmal ansatzweise etwas vorgetragen habe.

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Für eine Verletzung eigener Rechte der Beteiligten zu 3 und sich daraus

ergebender Versagungsgründe nach § 100 Abs. 1 ZVG sei ebenfalls nichts vor-

7

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getragen. Das geringste Gebot sei ordnungsgemäß nach §§ 43, 44 ZVG auch

unter Berücksichtigung der Rechte der Beteiligten zu 2 festgestellt worden, und

das Meistgebot der Beteiligten zu 4 habe die 7/10 Grenze nach § 74a Abs. 1

ZVG erreicht.

Schließlich lägen auch keine nach § 100 Abs. 3 ZVG von Amts wegen zu

berücksichtigenden Versagungsgründe vor.

III.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO auf-

grund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft.

2. Sie ist auch zulässig. Die Rechtsbeschwerdefrist von einem Monat

nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist

gewahrt. Zwar ist die Rechtsbeschwerdeschrift erst am 28. Juli 2008 bei dem

Bundesgerichtshof eingegangen, während die Beschwerdeentscheidung bereits

am 24. Juni 2008 der Beteiligten zu 3 zugestellt worden war.

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Diese Zustellung verstieß jedoch gegen § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wo-

nach in einem anhängigen Verfahren die Zustellung an den Prozessbevoll-

mächtigten vorgeschrieben ist. Eine Zustellung unter Verstoß gegen diese Be-

stimmung ist unwirksam und setzt eine Rechtsmittelfrist nicht in Lauf (BGHZ 61,

308, 310; BGH, Beschl. v. 28. November 2006, VIII ZB 52/06, NJW-RR 2007,

356). Das gilt auch in Verfahren der Zwangsvollstreckung, wenn der Schuldner

seinen Ehegatten für das Verfahren bevollmächtigt hat (OLG Zweibrücken

Rpfleger 2001, 558) und das dem Gericht zur Kenntnis gebracht worden ist (vgl.

dazu BGH, Beschl. v. 28. November 2006, VIII ZB 52/06, aaO). Letzteres ist

hier durch die Anzeige der Bevollmächtigung ihres Ehemannes durch die Betei-

ligte zu 3 an das Gericht geschehen.

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Da eine förmliche Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten der Be-

teiligten zu 3 gemäß § 166 Abs. 1 ZPO nicht erfolgt ist, kann die Rechtsmittel-

frist frühestens nach § 189 ZPO mit dem tatsächlichen Zugang der Entschei-

dung über die Zuschlagsbeschwerde bei dem Ehemann der Schuldnerin zu lau-

fen begonnen haben. Dieser erfolgte nach dessen Erklärung durch Einlegung in

dessen Postfach am 28. Juni 2008, so dass im Falle einer Heilung des Zustel-

lungsmangels in diesem Zeitpunkt die Rechtsbeschwerdefrist eingehalten ist.

3. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

a) Eine Zuschlagsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdefüh-

rer ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der Zuschlagsentscheidung hat.

Daran fehlt es, wenn nur die Rechte eines anderen beeinträchtigt worden sind,

oder wenn feststeht, dass sich der gerügte Verfahrensverstoß auf das Recht

des Beschwerdeführers nicht ausgewirkt hat (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006,

V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143).

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14

Eine Zuschlagsbeschwerde des Schuldners, die allein mit der Verletzung

der Rechte eines Gläubigers begründet wird, ist schon deshalb unzulässig, weil

dieses Rechtsmittel nach § 100 Abs. 2 ZVG nicht auf einen Grund gestützt wer-

den kann, der nur das Recht eines anderen betrifft. So ist es hier, soweit die

Beteiligte zu 3 ihre Beschwerde auf eine Verletzung der Rechte der Beteiligten

zu 2 durch die verspätete Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über deren

Antrag nach § 27 Abs. 1 ZVG auf Zulassung des Beitritts gestützt hat.

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aa) Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über den ihm bereits

lange vorliegenden Beitrittsantrag der Beteiligten zu 2 erst zwei Tage vor dem

Versteigerungstermin hatte allerdings zur Folge, dass die Beteiligte zu 2 trotz

des ergangenen Beitrittsbeschlusses in dem Termin nicht gemäß § 27 Abs. 2

ZVG dieselbe Rechtsstellung erlangt hatte, wie wenn die Versteigerung auch

auf ihren Antrag rechtzeitig angeordnet worden wäre (vgl. dazu BGH, Urt. v.

31. Mai 1988, IX ZR 103/87, Rpfleger 1988, 543). Die Versteigerung wurde we-

gen Nichteinhaltung der in § 43 Abs. 2 ZVG bestimmten Zustellungsfrist für den

Beitrittsbeschluss nicht (auch) für die Beteiligte zu 2, sondern nur für die Betei-

ligte zu 1 durchgeführt (vgl. dazu Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/

Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 43 Rdn. 7; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 43

Rdn. 6.1).

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bb) Der Schuldner kann allein aus der Verletzung von Rechten eines

Gläubigers im Verfahren kein eigenes Beschwerderecht herleiten. Die Befug-

nisse, die das Zwangsversteigerungsgesetz den Beteiligten gewährt, sind Indi-

vidualrechte. Ihre Verletzung muss von den jeweils Betroffenen gerügt werden

(Motive zum Entwurf eines ZVG von 1889, S. 251; Jaeckel/Güthe, ZVG,

7. Aufl., § 100 Rdn. 6). § 100 Abs. 2 ZVG ergänzt zugleich die Regelung in § 84

Abs. 1 ZVG, welche die in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG genannten Versagungsgründe

ausdrücklich zur Disposition des davon beeinträchtigten Beteiligten stellt, als

dieser das fehlerhafte Verfahren genehmigen kann (dazu Denkschrift zum ZVG

von 1897, S. 57). Der von einer Verletzung seiner Rechte betroffene Beteiligte

kann das Verfahren auch dadurch billigen, dass er keine Beschwerde gegen

den Zuschlagsbeschluss einlegt. Er wird dann so gestellt, als habe er sich mit

der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts einverstanden erklärt (Korinten-

berg/Wenz, ZVG, 6. Aufl., § 100 Anm. 4).

17

cc) Daran ist auch unter Berücksichtigung des Hinweises der Rechts-

beschwerde festzuhalten, dass die Vorschriften des Zwangsversteigerungsge-

setzes im Hinblick auf das Grundrecht des Schuldners aus Art. 14 Abs. 1 GG so

auszulegen sind, dass das Verfahren fair zu führen und der Schuldner vor einer

Verschleuderung seines Grundbesitzes zu schützen ist (vgl. BVerfGE 46, 325,

333; BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 196/03, WM 2004, 901, 902).

18

Die Chance, dass ein Gläubiger nach dem Beitritt seinerseits vermehrt

Interessenten werben und sich daher in einem neuen Termin wahrscheinlich ein

besseres Versteigerungsergebnis einstellen wird, vermag ein Recht des

Schuldners, mit der Zuschlagsbeschwerde auch die Verletzung von Gläubiger-

rechten geltend zu machen, nicht zu begründen. Der aus Art. 14 Abs. 1 GG ge-

botene Schutz des Schuldners vor einer Verschleuderung seines Eigentums

rechtfertigt keine Durchbrechung der gesetzlichen Anordnung in § 100 ZVG, die

bei den mit der Zuschlagsbeschwerde geltend zu machenden Gründen aus-

drücklich zwischen den auf der Verletzung eigener Rechte beruhenden (Absatz

1), den sich aus der Verletzung der Rechte anderer sich ergebenden (Absatz 2)

und den von Amts wegen zu berücksichtigenden (Absatz 3) Zuschlagsversa-

gungsgründen unterscheidet. Die von der Rechtsbeschwerde propagierte Be-

fugnis des Schuldners, alle - auch die sich aus der Verletzung von Rechten an-

derer ergebenden - Zuschlagsversagungsgründe mit der Beschwerde geltend

zu machen, führte zu einer Verzögerung der Verfahren zum Nachteil der ande-

ren Beteiligten (Gläubiger und Ersteher), jedoch nicht zu einem allgemeinen

Vorteil für den Schuldner durch ein besseres Versteigerungsergebnis, da ein

neuer Termin nicht zu einem höheren Meistgebot führen muss.

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b) Ein eigenes Beschwerderecht nach § 100 Abs. 1 ZVG wegen der Ver-

letzung des Rechts eines anderen Beteiligten steht dem Schuldner allerdings

- aber auch nur dann - zu, wenn diese Verletzung mittelbar auch zu einer Be-

einträchtigung seiner rechtlich geschützten und nicht nur wirtschaftlichen Inter-

essen geführt hat (KG Rpfleger 1977, 146; Korintenberg/Wenz, aaO, § 100

Anm. 4; Reinhard/Müller, ZVG, 3. u. 4. Aufl., § 100 Anm. III.3; Steiner/Storz,

ZVG, 9. Aufl., § 100 Rdn. 18).

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aa) Das ist zwar nicht von vornherein auszuschließen. Solche mittelba-

ren Beeinträchtigungen rechtlich geschützter Interessen des Schuldners infolge

der Verletzung von Gläubigerrechten sind denkbar (vgl. Korintenberg/Wenz,

aaO, § 84 Anm. 2 b; Reinhard/Müller, aaO, § 100 Anm. III.3). Ob eine solche

mittelbare Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen des Schuldners

durch eine verfahrensfehlerhafte Nichtbeachtung von Gläubigerrechten vorliegt,

kann jedoch nur im Einzelfall festgestellt werden. Dafür müssen konkrete An-

haltpunkte vorliegen, die - soweit sie nicht schon aus dem Akteninhalt er-

sichtlich sind - von dem Beschwerdeführer vorzutragen sind (OLGR Celle 1997,

147, 148).

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bb) Gemessen daran, ist der angegriffene Beschluss nicht zu beanstan-

den. Nach den Ausführungen des Beschwerdegerichts über die richtige Be-

rechnung des geringsten Gebots (§§ 43, 44 ZVG) und eines über der 7/10

Grenze (§ 74a Abs. 1 ZVG) liegenden Versteigerungserlöses ergeben sich kei-

ne Anhaltspunkte für eine mittelbare Verletzung eigener rechtlich geschützter

Interessen der Beteiligten zu 3 durch die verspätete Zulassung des Beitritts der

Beteiligten zu 2. Zu einer Verletzung eigener Rechte hat die Beteiligte zu 3

nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nichts vorgetragen; die

Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine Verfahrensrügen.

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c) Schließlich liegt eine Verletzung der nach § 100 Abs. 3 ZVG im Be-

schwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigenden Zuschlagsversa-

gungsgründe nach § 83 Nr. 6, 7 ZVG nach den von der Rechtsbeschwerde

nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts ebenfalls nicht vor.

IV.

23

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in

dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der

Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.).

24

Der Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert

des Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist. Dessen Wert ist

nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG zu

bemessen, der sich aus dem Bargebot und dem Wert des bestehen bleibenden

Rechts ergibt (vgl. Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 168/05, AGS 2007,

99, 100).

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen:

AG Hanau, Entscheidung vom 08.02.2008 - 42 K 127/04 -

LG Hanau, Entscheidung vom 06.06.2008 - 3 T 133/08 -