Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 30.01.2004 – IXa ZB 196/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2004

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Aus der Gewährleistung des Eigentums und deren Einwirkung auf das Zwangs- versteigerungsverfahren lassen sich keine allgemeingültigen Verfahrensregeln herleiten. Ob aus dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens ein besonderer Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung anzusetzen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Nichterscheinen des Schuldners im Versteigerungstermin hindert den sofortigen Zuschlag regelmäßig nicht.

BGH, Beschluß vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 196/03 - LG Tübingen AG Tübingen

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und

Roggenbuck

am 30. Januar 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Ersteher wird der Beschluß der

5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 10. Juni 2003 (5 T

50/03) aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen

den Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Tübingen vom 13. Ja-

nuar 2003 (3 K 25/02) wird zurückgewiesen. Damit verbleibt es bei

der Zuschlagsentscheidung des Amtsgerichts.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten der Rechtsmittelver-

fahren.

Der Beschwerdewert wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Tübingen hat die im Wege des Gesamtausgebots ver-

steigerten vier Eigentumswohnungen den Rechtsbeschwerdeführern im Ver-

steigerungstermin vom 13. Januar 2003 zum Bargebot von 230.000 € zuge-

schlagen. Als Teil des geringsten Gebotes blieben sieben den Ansprüchen der

betreibenden Gläubigerin im Rang vorgehende Grundpfandrechte über insge-

samt 260.758,83 € bestehen. Die Hälfte des Grundstückswert es für ein zu-

schlagsfähiges Gebot im ersten Versteigerungstermin (§ 85a Abs. 1 ZVG) lag

bei 450.900 €

(festgesetzter Verkehrswert gemäß § 74a A bs. 5 ZVG:

901.800 €) und wurde durch das Gebot der Ersteher mit

insgesamt

490.758,68 € (230.000 € Bargebot zuzüglich 260.758,83

€ bestehenbleibende

Grundpfandrechte) überschritten.

Der frühere Eigentümer von zwei der versteigerten vier Einheiten war der

Vater des Schuldners, der am 7. Januar 2003 verstorben und am 10. Januar

2003 beerdigt worden war. Sein Alleinerbe war der Schuldner, dem die anderen

zwei versteigerten Einheiten gehörten. Am Versteigerungstermin nahm der

Vollstreckungsschuldner nicht teil und war auch nicht vertreten. Einen Verta-

gungsantrag wegen des Todesfalles hatte er nicht gestellt, obwohl er vom

Rechtspfleger ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht den

Zuschlagsbeschluß aufgehoben und den Zuschlag an die Rechtsbeschwerde-

führer versagt. Hiergegen richtet sich deren - zugelassene - Rechtsbeschwerde,

mit der sie die Zuschlagserteilung erreichen wollen.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat gemeint, es liege der Zuschlagsversagungsgrund

des § 83 Nr. 6 ZVG vor, weil der die Versteigerung leitende Rechtspfleger mit

der sofortigen Verkündung der Zuschlagsentscheidung im Versteigerungstermin

den Anspruch des Schuldners auf ein faires Verfahren verletzt habe. Denn der

Schuldner habe das nur knapp über der Mindestgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG

liegende Versteigerungsergebnis vor Erlaß des Zuschlagsbeschlusses nicht zur

Kenntnis nehmen können. Da dem Rechtspfleger der Todesfall bekannt gewe-

sen sei, hätte er angesichts des Ergebnisses der Versteigerung einen besonde-

ren Termin für die Verkündung der Zuschlagsentscheidung bestimmen müssen,

auch wenn vom Schuldner kein Antrag auf Vertagung des Versteigerungster-

mins gestellt worden sei. Dies folge aus der Verpflichtung des Gerichts, den

Eigentumsschutz des Art. 14 GG effektiv zu gestalten und das Verfahrens-

grundrecht des rechtlichen Gehörs zu gewährleisten. Die verfahrensfehlerhafte

sofortige Verkündung der Zuschlagsentscheidung stelle nicht eine unbedeuten-

de Beeinträchtigung lediglich formaler Rechte des Schuldners dar. Denn es sei

davon auszugehen, daß dieser noch vor dem Termin zur Verkündung der Zu-

schlagsentscheidung einen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO

unter Hinweis auf ein nach dem Versteigerungstermin abgegebenes, um ca.

25.000 € höheres Angebot eines Kaufinteressenten gestel

lt hätte. Daß ein sol-

cher Schutzantrag bei der erforderlichen Abwägung zwischen den Interessen

des Schuldners und der Gläubiger Erfolg gehabt hätte, liege zumindest sehr

nahe.

2. Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde die Auffassung, ein

Schutzantrag des Schuldners gemäß § 765a ZPO wäre aussichtslos gewesen.

Der Kaufinteressent versuche im Zusammenwirken mit dem Schuldner, unter

Umgehung des Zwangsversteigerungsverfahrens die Eigentumswohnungen zu

einem günstigen Preis zu erwerben.

3. Zu Unrecht hat das Landgericht gemäß § 83 Nr. 6, § 100 Abs. 1 und 3

ZVG den Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts vom 13. Januar 2003 aufgeho-

ben und den Zuschlag an die Rechtsbeschwerdeführer versagt. Die Verfahrens-

führung durch das Vollstreckungsgericht war rechtsfehlerfrei. Mit der sofortigen

Verkündung der Zuschlagsentscheidung im Versteigerungstermin hat es insbe-

sondere nicht das Grundrecht des Schuldners auf Schutz seines Eigentums

(Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie seinen Anspruch auf eine "faire Verfahrens-

führung" verletzt.

a) Gemäß § 87 Abs. 1 und 2 ZVG ist der Beschluß, durch den der Zu-

schlag erteilt oder versagt wird, im Versteigerungstermin oder in einem sofort zu

bestimmenden Termin, der nicht über eine Woche hinaus anberaumt werden

soll, zu verkünden. Grundsätzlich entscheidet das Vollstreckungsgericht nach

seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es einen besonderen Verkündungstermin

ansetzen will. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann es dazu bei einer

verfassungskonformen Anwendung des § 87 Abs. 1 ZVG verpflichtet sein (vgl.

BVerfGE 46, 325; Stöber, ZVG 17. Aufl. § 87 Rdn. 2.1., Böttcher, ZVG 3. Aufl.

§ 87 Rdn. 3).

Die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes beeinflußt nicht nur die Ausge-

staltung des materiellen Vermögensrechts, sondern wirkt auch auf das zugehö-

rige Verfahren ein. Bei einem Eingriff in das Eigentum im Wege der Zwangsver-

steigerung folgt daher unmittelbar aus Art. 14 des Grundgesetzes die Verpflich-

tung der Gerichte, die Verhandlung fair zu führen und dem betroffenen Eigen-

tümer einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren, um eine Verschleuderung

seines Grundvermögens verhindern zu können. Im Fall einer Zwangsversteige-

rung bedeutet dies, daß dem Schuldner bei einem krassen Mißverhältnis zwi-

schen Meistgebot und Grundstückswert die Möglichkeit gegeben werden muß,

vom Versteigerungsergebnis Kenntnis zu erhalten und Rechtsschutz in An-

spruch zu nehmen (vgl. BVerfGE 46, 325, 333 ff.).

Aus der dargestellten Garantiefunktion des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG las-

sen sich keine allgemeinen, für sämtliche in Betracht kommenden Versteige-

rungsfälle gleichermaßen geltende Regeln herleiten. Ob der Anspruch auf eine

"faire Verfahrensführung" einen eigenen Termin zur Verkündung der Zu-

schlagsentscheidung erfordert, läßt sich nur unter Berücksichtigung der beson-

deren Umstände des Einzelfalls beurteilen (vgl. OLG Celle Rpfleger 1979, 116).

Dabei ist insbesondere die Abwesenheit des Schuldners im Versteigerungster-

min allein grundsätzlich kein zwingender Anlaß, einen besonderen Termin zur

Verkündung der Zuschlagsentscheidung zu bestimmen (vgl. OLG Frankfurt

Rpfleger 1991, 470; Stöber, aaO § 87 Rdn. 2).

b) Im Streitfall war der Rechtspfleger bei einer verfassungskonformen An-

wendung des § 87 Abs. 1 und 2 ZVG nicht verpflichtet, einen besonderen Ver-

kündungstermin für die Zuschlagsentscheidung anzusetzen.

Der Vollstreckungsschuldner hatte durch sein Verhalten dem Vollstrek-

kungsgericht zu erkennen gegeben, daß trotz der Belastungen durch den Tod

und die Beerdigung des Vaters der Versteigerungstermin entsprechend den

gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden solle. Denn er hatte keinen Ver-

tagungsantrag gestellt, obwohl er von dem die Zwangsversteigerung leitenden

Rechtspfleger auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden war.

Über die Umstände des Zwangsversteigerungsverfahrens war er vollständig

informiert, weil nicht nur die vom Vater geerbten, sondern auch die eigenen

Wohnungen zur Versteigerung anstanden. Da die Beerdigung bereits drei Tage

zuvor erfolgt war, war der Schuldner durch den Todesfall nicht gehindert, an der

Versteigerung teilzunehmen. Zumindest hätte er einen Vertreter mit der Wahr-

nehmung seiner Interessen beauftragen können.

Aufgrund des Ergebnisses der Versteigerung bestand für den Rechtspfle-

ger kein Anlaß, einen besonderen Verkündungstermin für die Zuschlagsent-

scheidung zu bestimmen. Das Meistgebot lag über der Hälfte des Grund-

stückswertes (§ 85a Abs. 1 ZVG) und hielt sich damit im gesetzlichen Rahmen.

Ein krasses Mißverhältnis zwischen Meistgebot und Grundstückswert war of-

fensichtlich nicht gegeben. Für das Vollstreckungsgericht waren keine Anhalts-

punkte für einen aussichtsreichen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a

ZPO erkennbar.

Unter diesen Umständen war der Rechtspfleger nicht verpflichtet, dem

Schuldner vor Erteilung des Zuschlags das Ergebnis der Versteigerung mitzu-

teilen und ihm durch die Anberaumung eines besonderen Verkündungstermins

Gelegenheit zu geben, Vollstreckungsschutz in Anspruch zu nehmen. Die im

Versteigerungstermin ergangene Zuschlagsentscheidung

ist deshalb aus

Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Kreft Raebel v. Lienen

Kessal-Wulf Roggenbuck