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BGH Urteil vom 26.01.2009 – II ZR 217/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

Verkündet am: 26. Januar 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

GmbHG a.F. §§ 19 Abs. 2, 31 Abs. 1

Soweit der Gesellschafter einer GmbH einen Betrag, den ihm die Gesellschaft aus

einem eigenkapitalersetzenden Darlehen zur Verfügung gestellt hat, umgehend zur

Erfüllung einer "Einlageschuld" aus einer Kapitalerhöhung an die Gesellschaft zu-

rückzahlt, leistet er nicht die geschuldete Einlage, sondern erfüllt seine Erstattungs-

pflicht nach § 31 Abs. 1 GmbHG (Aufgabe von BGHZ 146, 105).

BGH, Urteil vom 26. Januar 2009 - II ZR 217/07 - OLG Frankfurt am Main

LG Wiesbaden

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 26. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette

und die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2007 wird

auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T.

GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), der Beklagte war einer ihrer Gesellschaf-

ter. Am 5. Juni 2002 ließen die Gesellschafter der Schuldnerin die Erhöhung

des Gesellschaftskapitals mit Wirkung zum 1. Juni 2002 um 75.000,00 € auf

375.000,00 € notariell beurkunden. Von dem Erhöhungsbetrag sollte auf den

Beklagten ein Anteil von 27.000,00 € entfallen. Wie zuvor vereinbart, wurde ein

der Schuldnerin gewährtes Gesellschafterdarlehen in Höhe von 76.693,78 €

anteilig an die Gesellschafter zurückgezahlt, der Beklagte erhielt am 21. Juni

2002 27.609,76 €. Am 24. Juni 2002 zahlte der Beklagte an die Schuldnerin

27.000,00 €; als Verwendungszweck war "V. M. H. Kapital Stamm-

einlage" angegeben. Auf den Antrag der Schuldnerin vom 30. Oktober 2002

wurde am 14. Februar 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kapitalerhö-

hungsbeschluss wurde nicht zur Eintragung im Handelsregister angemeldet und

am 7. oder 8. März 2005 aufgehoben.

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Mit der Klage verlangt der Insolvenzverwalter Rückzahlung der am

21. Juni 2002 als Darlehensrückzahlung ausgeschütteten 27.609,76 €, weil das

zurückgezahlte Darlehen eigenkapitalersetzend gewesen sei. Das Landgericht

hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr durch Teilanerkennt-

nisurteil in Höhe von 609,76 € stattgegeben und die Berufung im Übrigen zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene

Revision des Klägers, mit der er den Rückzahlungsanspruch weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Da die Zahlung von 27.000,00 €

aufgrund des formunwirksamen Kapitalerhöhungsbeschlusses unwirksam ge-

wesen sei, fehle ihr der Rechtsgrund und habe der Beklagte gegen die spätere

Insolvenzschuldnerin einen Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB gehabt.

Da er den Betrag nicht zurückverlangt habe, habe er mit seinem Bereiche-

rungsanspruch konkludent gegen den unterstellten Rückzahlungsanspruch

nach §§ 30, 31 Abs. 1 GmbHG aufgerechnet, so dass ein Anspruch der

Schuldnerin erloschen sei.

II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur im Ergebnis stand.

1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft eine konkludente Aufrech-

nungserklärung des Beklagten darin gesehen, dass er den am 24. Juni 2002

auf den Kapitalerhöhungsbeschluss eingezahlten Betrag nicht zurückverlangt

hat. Das Bestehen einer Aufrechnungslage allein genügt nicht, um die Rechts-

folgen einer Aufrechnung herbeizuführen (BGHZ 109, 47, 51). § 388 Abs. 1

BGB verlangt eine Willenserklärung. Auch eine stillschweigende Aufrechnungs-

erklärung setzt ein Verhalten voraus, das einen Aufrechnungswillen erkennen

lässt (vgl. BGHZ 26, 241, 244). Das Berufungsgericht hat keine Handlung des

Beklagten festgestellt, aus der sich ein Aufrechnungswille entnehmen lässt.

Seine Untätigkeit genügt nicht.

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2. Das Urteil erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 561

ZPO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung über die durch Teilaner-

kenntnisurteil zuerkannten 609,76 € hinaus entsprechend § 31 Abs. 1 GmbHG

nach den Rechtsprechungsregeln bzw. nach den §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 135

Nr. 2 InsO a.F.

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a) Auf den vorliegenden "Altfall" - ausgezahlt worden ist im Juni 2002,

das Insolvenzverfahren wurde am 14. Februar 2003 eröffnet - sind die Recht-

sprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG a.F. analog) anzuwenden. Wenn das In-

solvenzverfahren vor dem 1. November 2008, dem Inkrafttreten der "Nichtan-

wendungsvorschrift" (§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F.) im Gesetz zur Moderni-

sierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)

vom 23. Oktober 2008 (BGBl I 2026), eröffnet wurde bzw. die Auszahlung im

Sinn von § 30 Abs. 1 GmbHG a.F. vor diesem Zeitpunkt lag, sind weiter die bis-

herigen Vorschriften anzuwenden, darunter auch die Rechtsprechungsregeln

(§§ 30, 31 GmbHG a.F. analog), wie der Senat durch Urteil vom heutigen Tag

entschieden hat (Sen.Urt. v. 26. Januar 2009 - II ZR 260/07 z.V.b.). Für die Vor-

schriften über die Anfechtung nach §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 135 Nr. 2 InsO a.F.

folgt dies unmittelbar aus Art. 103 d Satz 1 EGInsO.

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b) Der Beklagte hat am 24. Juni 2002 den Rückzahlungsanspruch in Hö-

he von 27.609,76 € bis auf 609,76 € erfüllt. Nach dem Vortrag des Klägers, von

dem in der Revisionsinstanz auszugehen ist, führte die Auszahlung am 21. Juni

2002 zu einem Rückzahlungsanspruch entsprechend § 31 Abs. 1 GmbHG, weil

das Gesellschafterdarlehen des Beklagten kapitalersetzend war. Trotz des an-

gegebenen anderen Verwendungszwecks "Kapital Stammeinlage" liegt in der

Zahlung von 27.000,00 € am 24. Juni 2002 die Rückzahlung des ausgereichten

Kapitals. Die Zahlung ist auf den Rückzahlungsanspruch nach § 31 Abs. 1

GmbHG zu verrechnen, weil die Tilgungsbestimmung unwirksam ist. An der

Auffassung, die Bestimmung der Zahlung zur Tilgung der Einlageforderung ste-

he einer Umdeutung in eine Rückzahlung entgegen (BGHZ 146, 105, 106), hält

der Senat nicht fest.

10

aa) Der angegebene Zahlungszweck konnte nicht erreicht werden. Die

Erfüllung einer bei einer Kapitalerhöhung übernommenen Einlageschuld mit

Beträgen, die unter Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften (§ 30

GmbHG a.F.) entnommenen worden sind, ist ausgeschlossen. Das Her- und

Hinzahlen der Beträge verschleiert hier, dass der Gesellschaft kein Kapital zu-

geführt, vielmehr versucht wird, mit einem nicht durchsetzbaren Darlehensrück-

zahlungsanspruch unter Umgehung des Gebots realer Kapitalaufbringung auf-

zurechnen. Eine solche Aufrechungserklärung des Gesellschafters kann die

Einlageschuld schon deswegen nicht zum Erlöschen bringen, weil der Gesell-

schafterforderung auf Darlehensrückzahlung aufgrund der Eigenkapitalersatz-

funktion des Darlehens der Einwand aus § 30 Abs. 1 GmbHG a.F. entgegen-

steht (BGHZ 90, 370, 376). Mit einer Aufrechnung oder Verrechnung durch den

Gesellschafter würde außerdem gegen den das Kapitalaufbringungsrecht be-

herrschenden, in § 19 Abs. 5 GmbHG a.F. zum Ausdruck kommenden Grund-

satz der realen Kapitalaufbringung verstoßen, wonach Einlageverpflichtungen

unverkürzt und in der Form zu erfüllen sind, wie sie der Gesellschaft zugesagt

und im Kapitalerhöhungsbeschluss verlautbart sind (Senat, BGHZ 113, 335,

340; 125, 141, 143). Auch eine Aufrechnung durch die Gesellschaft, die § 19

Abs. 2 Satz 2 GmbHG grundsätzlich zulässt, ist ausgeschlossen, wenn die Dar-

lehensrückzahlungsforderung des Inferenten eigenkapitalersetzend ist, weil

diese Gesellschafterforderung nicht liquide, fällig und vollwertig ist (BGHZ 125,

141, 143).

11

bb) Mit der Zahlung an die Gesellschaft ist jedoch der Anspruch nach

§ 31 Abs. 1 GmbHG erfüllt worden. Die Tilgungsbestimmung, die Einlageschuld

tilgen zu wollen, war - wie ausgeführt, weil auf Umgehung der Kapitalaufbrin-

gungsvorschriften angelegt - unwirksam. Da neben der Einlageschuld nur noch

die Forderung nach § 31 Abs. 1 GmbHG bestand, war die Zahlung dieser

Schuld zuzuordnen. Die Umdeutung der Tilgungsbestimmung einer Zahlung auf

eine im Zusammenhang mit dem Her- und Hinzahlen oder dem Hin- und

Herzahlen vermeintlich entstandene Schuld in eine Zahlung auf die Einlage-

pflicht hat der Senat bereits zugelassen (BGHZ 165, 113, 118; 165, 352, 356;

Sen.Urt. v. 12. Juni 2006 - II ZR 334/04, ZIP 2006, 1633) und dies ausdrücklich

mit dem hier vorliegenden umgekehrten Fall verglichen, dass ein Gesellschafter

das unzulässigerweise Entnommene wieder zurückgewährt und damit den An-

spruch der Gesellschaft nach § 31 Abs. 1 GmbHG erfüllt hat (BGHZ 165, 113,

118).

12

Der Schutz der Gläubiger der Gesellschaft verlangt kein anderes Ergeb-

nis. Der Beklagte hat der Schuldnerin zwar im wirtschaftlichen Ergebnis kein

neues Kapital zugeführt, aber ihr und ihren Gläubigern auch kein Kapital entzo-

gen, sobald er den verbotswidrig ausgezahlten Betrag - sei es auch als "Einla-

ge" - zurückgewährt hat. Der Inferent bleibt, sofern der Kapitalerhöhungsbe-

schluss - anders als im vorliegenden Fall - eingetragen wird, zur Bareinzahlung

verpflichtet und wird vor einer Verdoppelung seiner Zahlungspflichten bewahrt.

Soweit die Verrechnung aufgrund der Eigenkapitalersatzfunktion nicht möglich

ist, bleiben sowohl der Einlageanspruch als auch das Gesellschafterdarlehen

erhalten.

Goette Kurzwelly Caliebe

Reichart Drescher

Vorinstanzen:

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 12.01.2006 - 2 O 118/05 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.08.2007 - 3 U 37/06 -