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BGH Urteil vom 26.01.2009 – II ZR 260/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Verkündet am: 26. Januar 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

"Gut Buschow"

GmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 b (idF vor dem 1. November 2008); EGInsO Art. 103 d

a) Das Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt der Novellenregeln (§§ 32 a, 32 b GmbHG a.F.) und der Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbH a.F. analog) findet gemäß der Überleitungsnorm des Art. 103 d EGInsO wie nach allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts auf "Altfälle", in denen das Insolvenzverfahren vor In- krafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämp- fung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) eröffnet worden ist, als zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestandes des Schuldverhältnisses geltendes "altes" Gesetzesrecht weiterhin Anwendung.

b) Die Rückzahlungspflicht des bürgenden Gesellschafters nach Novellen- wie nach Rechtsprechungsregeln wird nicht durch das Vorhandensein einer Mehrzahl von Sicherheiten - hier: verlängerter Eigentumsvorbehalt und Wechselbürgschaft - be- rührt, solange sich unter den Sicherungsgebern auch ein Gesellschafter befindet. Da wirtschaftlich dessen Kreditsicherheit in der Krise der Gesellschaft funktiona- les Eigenkapital darstellt, darf dieses nicht auf dem Umweg über eine Leistung an den Gesellschaftsgläubiger aus dem Gesellschaftsvermögen dem Gesellschafter "zurückgewährt" werden.

BGH, Urteil vom 26. Januar 2009 - II ZR 260/07 - OLG Frankfurt am Main

LG Darmstadt

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 26. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette

und die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Schlussurteil des

24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 14. September 2007 - mit Ausnahme der Entscheidung

über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 - aufgeho-

ben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsverfahren,

an den 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der A. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin), deren geschäftsführen-

der (Allein-)Gesellschafter der Beklagte zu 2 war. Die Schuldnerin kaufte am

24. September 1999 zum Preise von 81.855,00 DM und am 28. Oktober 1999

für 40.500,00 DM Jungbullen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt von der

Beklagten zu 1. Im Gegenzug akzeptierte sie zwei Wechsel über 85.026,90 DM

und 41.807,80 DM, die am 24. bzw. 28. März 2000 fällig wurden; die gegenüber

den Kaufpreisschulden höheren Wechselverbindlichkeiten resultierten daraus,

dass die Beklagte zu 1 der Schuldnerin weitere finanzielle Mittel zur Beglei-

chung von Futtermittelrechnungen und anderen Verbindlichkeiten vorstrecken

musste. Für die Wechselforderung über 41.807,80 DM übernahm der Beklagte

zu 2 als Gesellschafter der Schuldnerin - als weitere Sicherheit - eine Wechsel-

bürgschaft. Am 28. März 2000 löste er zwei aus dem Weiterverkauf der Bullen

stammende Verrechnungsschecks über das Konto der AH. GmbH, deren Ge-

schäftsführer er ebenfalls war, bei der Commerzbank R. ein, die den

Gegenwert der Wechselforderungen an die Beklagte zu 1 zahlte; dieser "Um-

weg" war nach dem Eingeständnis des Beklagten zu 2 erforderlich, weil das

ebenfalls bei der Commerzbank R. bestehende Geschäftskonto der

Schuldnerin sich im Debet befand und zudem bereits durch Drittgläubiger ge-

pfändet war. Auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 29. März 2000 wurde über

deren Vermögen das Insolvenzverfahren am 1. Juni 2000, 0.00 Uhr, eröffnet.

2

Der Kläger hat die Beklagte zu 1 unter dem Blickwinkel der Insolvenzan-

fechtung und den Beklagten zu 2 aus Eigenkapitalersatzrecht gesamtschuldne-

risch auf Erstattung

im Umfang der zweiten Wechselforderung über

41.807,80 DM (= 21.375,99 €) sowie darüber hinaus die Beklagte zu 1 allein in

Höhe der ersten Wechselforderung über 85.026,90 DM (= 43.473,56 €) in An-

spruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage gegen

beide Beklagten abgewiesen, das Oberlandesgericht unter dem Blickwinkel ei-

ner vermeintlichen Verjährung. Auf die Revision des Klägers hat der

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 9. Februar 2006

(IX ZR 98/04) das Urteil des Oberlandesgerichts vom 23. April 2004 aufgeho-

ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen, weil die Klageforderung nicht verjährt und im

Übrigen der Rechtsstreit bislang nicht entscheidungsreif sei.

3

Das Oberlandesgericht hat daraufhin nach Beweisaufnahme zunächst

durch - mittlerweile rechtskräftiges - Teilurteil vom 20. Juli 2007 die Klage ge-

gen die Beklagte zu 1 und anschließend durch Schlussurteil vom

14. September 2007 auch die Klage gegen den Beklagten zu 2 wiederum ab-

gewiesen. Gegen das Schlussurteil des Berufungsgerichts richtet sich die - von

dem erkennenden Senat - zugelassene Revision des Klägers, mit der dieser

seine Klage gegenüber dem Beklagten zu 2 unter dem Blickwinkel einer eigen-

kapitalersetzenden Gesellschafterleistung wegen der von diesem übernomme-

nen Avalbürgschaft für die zweite Wechselverbindlichkeit weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

I. Die (erneute) Revision des Klägers in Bezug auf den Beklagten zu 2 ist

wiederum begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Schlussur-

teils zur Zurückverweisung der Sache, diesmal an einen anderen Senat des

Berufungsgerichts (§§ 562, 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Nach dem nunmehr schlüssigen - allerdings vom Beklagten zu 2 bestrit-

tenen - Vortrag des Klägers habe sich die Schuldnerin zwar bereits im Zeitpunkt

der Begebung des zweiten Wechsels über 41.807,80 DM und der gleichzeitigen

Übernahme der Wechselbürgschaft durch den Beklagten zu 2 in einer wirt-

schaftlichen Krise aufgrund von Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung sowie

Kreditunwürdigkeit befunden; ob dies zutreffe, könne jedoch dahingestellt blei-

ben. Denn unabhängig davon scheide eine Haftung des Beklagten zu 2 nach

§§ 32 a, 32 b GmbHG wie auch gemäß §§ 30, 31 GmbHG schon deshalb aus,

weil diese Vorschriften im vorliegenden Fall nicht einschlägig seien. Bei der

Hingabe der Wechselbürgschaft des Beklagten zu 2 handele es sich weder um

ein Darlehen noch um eine diesem wirtschaftlich entsprechende Rechtshand-

lung. Das Ursprungsgeschäft zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 1

sei ein branchenübliches Austauschgeschäft, bei dem die Stundung des Kauf-

preises bis zur Weiterveräußerung der Tiere wie auch die Verbürgung des Be-

klagten zu 2 für die ausgereichten Wechsel nichts Ungewöhnliches seien.

Durch die Bürgschaft des Beklagten zu 2 habe die Schuldnerin nichts erlangt;

vielmehr sei dadurch lediglich die Kaufpreisforderung der Beklagten zu 1 neben

dem verlängerten Eigentumsvorbehalt subsidiär abgesichert worden. Auch sei

der Schuldnerin durch die Begleichung der von vornherein mit dem verlänger-

ten Eigentumsvorbehalt belasteten Kaufpreisforderung weder Stammkapital

entzogen worden noch habe sie aufgrund der Verbürgung des Beklagten zu 2

einen anderen Nachteil erlitten.

8

III. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Für das Revisionsverfahren ist - aufgrund der entsprechenden Unter-

stellung des Berufungsgerichts - von dem schlüssigen Vorbringen des Klägers

auszugehen, dass bei Übernahme der Avalbürgschaft durch den Beklagten

zu 2 am 28. Oktober 1999 für den an demselben Tag begebenen zweiten

Wechsel die Schuldnerin nicht nur kreditunwürdig, sondern weitergehend sogar

insolvenzreif - und zwar sowohl zahlungsunfähig als auch überschuldet - war.

9

2. Danach war hier der Anwendungsbereich eigenkapitalersatzrechtlicher

Anspruchsnormen gegenüber dem Beklagten zu 2 sowohl nach Novellenregeln

(§§ 32 b, 32 a Abs. 2, 3 GmbHG a.F.) als auch nach Rechtsprechungsregeln

(§§ 30, 31 GmbH a.F. analog) - entgegen der verfehlten, den Normgehalt dieser

Vorschriften offenbar verkennenden Ansicht des Berufungsgerichts - eröffnet.

Denn der Beklagte zu 2 hat in der Krise der Schuldnerin (vgl. zur Eigenständig-

keit der Tatbestände der Insolvenzreife einerseits und der Kreditunwürdigkeit

andererseits: Sen.Urt. v. 3. April 2006

- II ZR 332/05, ZIP 2006, 996

m.w.Nachw.) die Wechselbürgschaft für die von dieser als Akzeptantin einge-

gangene Wechselverbindlichkeit und die zugrunde liegende Kaufpreisschuld

gegenüber der Beklagten zu 1 übernommen; seine Gesellschaftersicherheit war

daher von Anfang an eigenkapitalersetzend.

10

a) In der fortbestehenden Krise der Schuldnerin löste die Tilgung der

Wechselforderung und zugleich der zugrunde liegenden, darlehensgleich ge-

stundeten Kaufpreisforderung der Beklagten zu 1 als Drittgläubigerin aus Ge-

sellschaftsmitteln am 28. März 2000 einen Rückzahlungsanspruch der Schuld-

nerin gegen den Beklagten zu 2 sowohl nach §§ 32 b Abs. 1, 32 a Abs. 2, 3

GmbHG a.F. als auch nach Rechtsprechungsregeln analog § 31 Abs. 1

GmbHG a.F. aus, weil dieser durch die Tilgung der Schuld aus gebundenem

Vermögen der GmbH von seiner (vorrangigen) Sicherungspflicht befreit wurde

(st. Senatsrechtsprechung: vgl. nur Sen.Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 129/03,

ZIP 2005, 659; v. 23. Februar 2004 - II ZR 207/01, ZIP 2004, 1049 - jew.

m.w.Nachw.). Die Anwendung sowohl der Novellen- als auch der Rechtspre-

chungsregeln beruht in dieser Fallkonstellation auf folgender Erwägung: Zahlt

der Gesellschafter selbst aufgrund der Bürgschaft an den Gläubiger, kann er

gegen die Gesellschaft keinen Rückgriff nehmen. Diese Lage darf sich für ihn

nicht verbessern, wenn die Gesellschaft von sich aus den Gläubiger befriedigt

und dadurch den Gesellschafter von seiner Bürgschaftsverpflichtung befreit,

vielmehr muss er der Gesellschaft dann den sozusagen für ihn verauslagten

Betrag erstatten (Sen.Urt. v. 2. April 1990 - II ZR 149/89, ZIP 1990, 642, 643; v.

9. Dezember 1991 - II ZR 43/91, ZIP 1992, 108 f.). Aus diesem Grund ist in der

Rechtsprechung des Senats entschieden, dass der bürgende Gesellschafter

gegenüber der Gesellschaft freistellungspflichtig ist, wenn die Krise eintritt und

der Gläubiger Leistung von der Gesellschaft fordert (vgl. nur Sen.Urt. v.

14. März 2005 und v. 23. Februar 2004 - jeweils aaO; Sen.Urt. v. 6. Juli 1998

- II ZR 284/94, ZIP 1998, 1437; h.M.: vgl. nur Scholz/K. Schmidt, GmbHG

10. Aufl. §§ 32 a, 32 b Rdn. 177 m. umfangr. Nachw.).

11

b) Die Rückzahlungspflicht des bürgenden Gesellschafters nach Novel-

len - wie nach Rechtsprechungsregeln wird nicht durch das Vorhandensein ei-

ner Mehrzahl von Sicherheiten - hier: verlängerter Eigentumsvorbehalt zuguns-

ten der Beklagten zu 1 und Wechselbürgschaft des Beklagten zu 2 - berührt,

solange sich unter den Sicherungsgebern - wie im vorliegenden Fall - auch ein

Gesellschafter befindet. Da wirtschaftlich dessen Kreditsicherheit in der Krise

der Gesellschaft funktionales Eigenkapital darstellt, darf dieses nicht auf dem

Umweg über eine Leistung an den Gesellschaftsgläubiger aus dem Gesell-

schaftsvermögen dem Gesellschafter "zurückgewährt" werden. Das gilt auch

dann, wenn der Drittgläubiger im Falle der Doppelsicherung aus einer reinen

Gesellschaftssicherheit Befriedigung erlangt (Sen.Urt. v. 9. Dezember 1991,

ZIP aaO S. 108 f.). Der Beklagte zu 2 wäre auch in diesem Fall der Schuldnerin

gegenüber schon vor deren Inanspruchnahme durch die Beklagte zu 1 freistel-

lungspflichtig gewesen.

12

c) Dem Rückzahlungsanspruch der Schuldnerin nach Novellen- bzw.

Rechtsprechungsregeln steht auch nicht die besondere wechselrechtliche Vor-

schrift des Art. 31 Abs. 4 WG entgegen. Danach gilt zwar die Wechselbürg-

schaft grundsätzlich für den Aussteller (hier: die Beklagte zu 1) als wechselmä-

ßigen Hauptschuldner, wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht in der Erklärung

angegeben ist, für wen sie übernommen wird. Indessen kann es sich im Ver-

hältnis zwischen Akzeptanten, Wechselbürgen und Aussteller vor Begebung

des Wechsels an einen Dritten anders verhalten, weil die Vorschrift eine wider-

legbare Auslegungsregel enthält (Senat, BGHZ 22, 148, 152 f.). So lag es hier,

weil die Beklagte zu 1 durch die Avalbürgschaft des Beklagten zu 2 nach den

Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig eine zusätzliche Sicherheit für

ihre Forderung aus dem Verkauf der ungemästeten Tiere gegen die Schuldne-

rin erhalten sollte. Dann aber war die Bürgschaft auch für die Schuldnerin als

Akzeptantin des Wechsels übernommen.

13

d) Angesichts dessen ist die Annahme des Berufungsgerichts, bei dem

Verkauf der Tiere unter Stundung des Kaufpreises wie auch der Verbürgung für

die ausgereichten Wechsel habe es sich um einen verkehrsüblichen Vorgang

gehandelt, für das Bestehen eines Zahlungsanspruchs des Klägers gegen den

Beklagten zu 2 nach §§ 32, 32 a Abs. 2 GmbHG a.F. wie auch gemäß § 31

Abs. 1 GmbHG a.F. unerheblich. Ebenso verfehlt ist die Ansicht des Beru-

fungsgerichts, der Schuldnerin sei weder Stammkapital entzogen worden noch

habe sie aufgrund der Verbürgung des Beklagten zu 2 einen anderen Nachteil

erlitten. Vielmehr stellte, wie dargelegt, die Kreditrückführung - hier durch Be-

gleichung der Wechselverbindlichkeit mit den Mitteln der erhaltenen Scheckva-

luta aus dem Weiterverkauf der Tiere - eine Auszahlung aus dem zur Erhaltung

des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft zugunsten des

- frei werdenden - bürgenden Beklagten zu 2 im Sinne der Eigenkapitalersatz-

regeln dar.

14

IV. Das festgestellte bzw. zu unterstellende Rechtsverhältnis ist bezüg-

lich der aufgezeigten Rechtsfehler des Berufungsurteils im Hinblick auf die An-

wendbarkeit der eigenkapitalersatzrechtlichen Novellen- und Rechtsprechungs-

regeln nicht etwa deshalb anders zu beurteilen und die angefochtene Entschei-

dung stellt sich insbesondere nicht etwa aus anderen Gründen ganz oder teil-

weise als im Ergebnis richtig dar (§ 561 ZPO), weil aufgrund des zwischenzeit-

lich während des anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde- bzw. Revisionsver-

fahrens am 1. November 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung

des GmbH-Rechts

und

zur

Bekämpfung

von Missbräuchen

(MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) die Novellenregeln der

§§ 32 a, b GmbHG a.F. aufgehoben (Art. 1 Nr. 22 MoMiG), ihr Regelungsgehalt

(teilweise gleichlautend) in das Insolvenzrecht, d.h. insbesondere in die Vor-

schriften der §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 und 5, 44 a, 135, 143 InsO n.F. verla-

gert (Art. 9 Nr. 5, 6, 8, 9 MoMiG) und die sog. Rechtsprechungsregeln (§§ 30,

31 GmbHG a.F. analog) durch das neu eingefügte "Nichtanwendungsgesetz"

des § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F. (Art. 1 Nr. 20 MoMiG) ebenfalls aufgeho-

ben worden sind.

15

Auf den vorliegenden "Altfall", in dem die - zu unterstellende - verbotene

Befreiung des Gesellschafters von seiner eigenkapitalersetzenden Wechsel-

bürgschaft aufgrund der Tilgung der darlehensgleichen Verbindlichkeit gegen-

über dem Drittgläubiger und damit die Entstehung des Erstattungsanspruchs

der Gesellschaft sowohl nach Novellen- wie auch nach Rechtsprechungsregeln

vor dem Inkrafttreten des MoMiG lag, ist nicht etwa das neue Recht "rückwir-

kend" anwendbar; vielmehr gilt insoweit das zur Zeit der Verwirklichung des

Entstehungstatbestandes des Schuldverhältnisses geltende "alte Recht" weiter.

16

1. Hinsichtlich des novellenrechtlichen Erstattungsanspruchs aus

§§ 32 b, 32 a Abs. 2, 3 GmbHG a.F. - der sachlich einen die Eröffnung des In-

solvenzverfahrens voraussetzenden Anfechtungstatbestand darstellte (vgl.

Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 32 b Rdn. 2; Hueck/Fastrich

in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 32 b Rdn. 1; K. Schmidt, ZIP 1999,

1820, 1822; ders. in Scholz, GmbHG 10. Aufl. §§ 32 a, 32 b Rdn. 185; zur Par-

allelität mit § 135 InsO bzw. § 32 a KO: Senat, BGHZ 123, 289, 293) - ergibt

sich die Anwendbarkeit des alten Rechts auf den vorliegenden Altfall bereits

aus der Überleitungsvorschrift in Art. 103 d EGInsO, der auf die vor dem Inkraft-

treten des MoMiG am 1. November 2008 eröffneten Insolvenzverfahren die wei-

tere Anwendung der "bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften" anordnet.

Zu diesen "gesetzlichen Vorschriften" gehören ersichtlich nicht nur solche, die

- wie § 135 InsO a.F. - in der Insolvenzordnung geregelt waren, sondern selbst-

verständlich auch die damit konkurrierenden "parallelen" Anspruchsnormen der

Novellenregeln gemäß §§ 32 b, 32 a GmbHG a.F. (vgl. dazu Goette, Einführung

in das neue GmbH-Recht, Einf. Rdn. 83-85).

17

2. a) Auch die Fortgeltung der sog. Rechtsprechungsregeln lässt sich für

den vorliegenden "Altfall" des vor Inkrafttreten des MoMiG eröffneten Insol-

venzverfahrens bereits aus der genannten Überleitungsnorm des Art. 103 d

EGInsO ableiten, da es sich bei den analog angewendeten §§ 30, 31 GmbHG

a.F. ebenfalls um "bis dahin geltende gesetzliche Vorschriften" handelte, die mit

solchen aus §§ 32 b, 32 a GmbHG a.F. und Anfechtungsansprüchen gemäß

§ 135 InsO a.F. konkurrierten; es ist nicht ersichtlich, dass nach der Überlei-

tungsvorschrift diese gesetzlichen Ansprüche nach §§ 30, 31 GmbHG a.F. ana-

log nur deshalb von der Fortgeltung in Altfällen ausgeschlossen sein sollten,

weil sie - nicht anders als die Novellenregeln - im GmbHG verortet waren.

18

Bei einem derartigen - allein sachgerechten - Verständnis der Überlei-

tungsnorm des Art. 103 d EGInsO steht der Anwendbarkeit der Rechtspre-

chungsregeln analog §§ 30, 31 GmbHG a.F. auf den vorliegenden "Altfall" das

durch das MoMiG neu in das GmbHG eingefügte "Nichtanwendungsgesetz"

des § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F. schon deshalb nicht entgegen, weil für die-

sen eine - "spezielle" - Überleitungsvorschrift nicht existiert (Goette aaO Einf.

Rdn. 84 f.; Altmeppen, NJW 2008, 3601; diesen Aspekt nicht beachtend und

i. Erg. a.A. Hirte/Knof/Mock, NZG 2009, 48 ff.; a.A. auch Holzer, ZIP 2009,

206 ff.).

19

b) Selbst wenn man die Fortgeltung der Rechtsprechungsregeln analog

§§ 30, 31 GmbHG a.F. für die betreffenden "Altfälle" nicht schon aus Art. 103 d

EGInsO herleiten wollte, so folgte sie trotz des "Nichtanwendungsgesetzes" des

§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F. aus den dann - in Ermangelung einer insoweit

einschlägigen Übergangsregelung - heranzuziehenden allgemeinen Grundsät-

zen des intertemporalen Rechts (vgl. Wedemann, GmbHR 2008, 1131, 1134;

ähnlich Goette aaO Einf. Rdn. 84 f.; Altmeppen aaO S. 3601; Bormann/Urlichs,

GmbHR Sonderheft Okt. 2008, 37, 50 f.).

20

Danach untersteht ein Schuldverhältnis nach seinen Voraussetzungen,

seinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht, das zur Zeit seiner Entstehung

galt (Art. 170, 229 § 5, 232 § 1 EGBGB analog; vgl. auch Senat, BGHZ 44, 192,

194 m.w.Nachw.; h.M.: vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB 68. Aufl. Einl. vor § 241

Rdn. 14 m. umfangr. Rechtsprechungsnachw.; Wedemann aaO S. 1134 - zu

§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F.; im Ergebnis auch: BAG, Urt. v. 1. Dezember

2004 - 7 AZR 198/04, NJW 2005, 2333, 2334).

21

Für die "Nichtanwendungsvorschrift" des § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F.

hat das MoMiG - anders als etwa für die Änderungen zur verdeckten Sachein-

lage und zum Hin- und Herzahlen in § 19 Abs. 4 und 5 GmbHG n.F., die nach

§ 3 Abs. 4 EGGmbHG grundsätzlich auch auf Einlageleistungen vor dem 1. No-

vember 2008 anzuwenden sind - keine ausdrückliche Rückwirkung auf in der

Vergangenheit

liegende "Auszahlungen"

i.S. der Rechtsprechungsregeln

(§§ 30, 31 GmbHG a.F.) angeordnet. Eine solche "rückwirkende" Übergangsre-

gelung lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung aus den Zielen des MoMiG

oder systematischen Erwägungen ableiten; vielmehr geht aus dem Gesetzge-

bungsverfahren sogar im Gegenteil hervor, dass die Vorschriften in § 3

EGGmbHG - die zu § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F. keine Regelung treffen

- "sämtliche Übergangsregelungen, die aufgrund der Änderungen des GmbHG

erforderlich geworden sind", enthalten (vgl. Begr RegE § 3 EGGmbHG, bei

Goette aaO Seite 342).

22

c) Danach sind auf den vorliegenden "Altfall" auch die Vorschriften der

Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG a.F. analog), unter deren Geltung

sich der gesamte Entstehungstatbestand (vgl. dazu schon: RGZ 76, 394, 397)

des Anspruchs aufgrund der nach Eigenkapitalersatzrecht verbotenen "Rück-

zahlung" vom 28. März 2000 verwirklicht hat, weiterhin anzuwenden.

23

V. Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Berufungsurteil

der Aufhebung (§ 562 ZPO). Aufgrund der danach gebotenen Zurückverwei-

sung der Sache wird ein anderer Senat des Berufungsgerichts unter Zugrunde-

legung der weiterhin auf das streitige Rechtsverhältnis anwendbaren eigenkapi-

talersatzrechtlichen Vorschriften des alten Rechts (§§ 32 a, b GmbHG a.F. bzw.

§§ 30, 31 GmbHG a.F. analog) die fehlenden Feststellungen zu den - bislang

nur unterstellten - Voraussetzungen einer Krisensituation im Zeitpunkt der

Wechselbegebung entsprechend dem schlüssigen und unter Beweis gestellten

- vom Beklagten zu 2 substantiiert bestrittenen - Vorbringen des Klägers zu tref-

fen haben.

24

Sollte sich danach etwa eine Insolvenzreife der Schuldnerin - sei es in

Form von Zahlungsunfähigkeit, sei es aufgrund einer Überschuldung - im Zeit-

punkt der Wechselbegebung nicht feststellen lassen, wäre auch der davon un-

abhängige, selbständige Krisentatbestand einer - vom Kläger ebenfalls behaup-

teten - Kreditunwürdigkeit der Schuldnerin zu prüfen.

25

Soweit das Berufungsgericht bisher bei seiner Beweiswürdigung im An-

schluss an die Aussage des Zeugen R. den Verkauf der Tiere unter

Stundung des Kaufpreises und gleichzeitiger Verbürgung für die ausgereichten

Wechsel als "verkehrsüblich" bezeichnet hat, wird dieser Umstand - sofern er

auf der Grundlage der erneuten Berufungsverhandlung etwa als potentielles

Indiz für das Fehlen einer Kreditunwürdigkeit der Schuldnerin angesehen wer-

den sollte - kritisch zu überprüfen sein. Insbesondere wird dabei zu berücksich-

tigen sein, dass der Schuldnerin nicht nur flüssige Mittel für eine sofortige Til-

gung der Kaufpreisforderung fehlten, sondern dass sie darüber hinaus unstreitig

nicht dazu in der Lage war, Futtermittelrechnungen und sonstige Verbindlichkei-

ten aus eigenen Mitteln zu begleichen, so dass auch insoweit die Beklagte zu 1

mit einer Kreditierung gegen Wechselakzepte in Vorlage treten musste. Soweit

nach Darstellung des Oberlandesgerichts in diesem Zusammenhang der Zeuge

R. bekundet hat, es sei für die Beklagte zu 1 üblich gewesen, bei einem

Kunden in Form einer GmbH durch den Geschäftsführer per Aval unterschrei-

ben zu lassen, so ist das differenziert zu sehen: Zum einen hat der Zeuge wei-

ter bekundet, dass bei dem ersten Wechsel die Avalbürgschaft unterlassen

worden sei, weil im Kaufvertrag vermerkt gewesen sei, dass dieser Wechsel

durch die späteren Erlöse eingelöst werden sollte. Zum anderen genügte bei

dem zweiten Wechsel - obwohl er einen gleich gelagerten Sachverhalt betraf -

eine entsprechende Vorgehensweise offenbar nicht; denn in diesem Fall wurde

zusätzlich die Avalbürgschaft vom Beklagten zu 2 als Gesellschafter persönlich

- und nicht etwa in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer für die Gesellschaft -

verlangt und auch übernommen.

Goette Kurzwelly Caliebe

Reichart Drescher

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 17.12.2002 - 1 O 259/02 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 14.09.2007 - 24 U 43/03 -