Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.01.2009 – 3 StR 1/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Januar 2009 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Duisburg vom 29. Juli 2008 wird verworfen; jedoch wird der

Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders

schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

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Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

Gründe

"Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sach- rüge deckt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Allerdings ist der Schuldspruch dahingehend zu berichtigen, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub schuldig ist, weil er nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen den Tatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt hat (BGH NStZ-RR 2007, 173; BGH StraFo 2005, 516; Fischer StGB 56. Auflage § 177 Rdn. 78 m.w.N.).

Den Angeklagten beschwert es nicht, dass das Landgericht den Sachverhalt bezüglich des Raubdelikts nicht in Hinsicht auf die Ver- wirklichung einer Qualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 StGB geprüft hat."

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Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat die Aussagen der Mutter, des Vaters und eines Bru-

ders zum Alibi des Angeklagten für unglaubhaft gehalten und am Ende der hier-

für gegebenen Begründung ausgeführt, dass es verwundere, dass diese Zeu-

gen ihre entlastenden Aussagen erstmals in der Hauptverhandlung gemacht

hätten, also zu einem Zeitpunkt, als sich der Angeklagte schon acht Monate in

Untersuchungshaft befunden hätte. Auch wenn der Angeklagte im Rahmen der

Haftbefehlsverkündung erklärt habe, dass seine Eltern wüssten, dass er zum

Tatzeitpunkt bei ihnen zuhause gewesen wäre, wäre von diesen Zeugen zu er-

warten gewesen, selbst auf eine Aussage bei der Polizei zu drängen.

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Diese Erwägung könnte rechtlichen Bedenken unterliegen (vgl. BGHSt

34, 324, 327). Es ist jedoch auszuschließen, dass das Urteil auf dem etwaigen

Fehler beruht.

Becker Miebach von Lienen

Sost-Scheible Schäfer