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BGH Beschluss vom 13.08.2009 – 3 StR 168/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. August 2009 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 12. November 2008 mit den Feststellungen aufge-
hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zur
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe
von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revisi-
on hat mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg.
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3
Das Urteil muss wegen eines Rechtsfehlers in der Beweiswürdigung auf-
gehoben werden.
Nach den Feststellungen des Landgerichts übergab der Angeklagte in
Tarragona (Spanien) am 1. Dezember 2006 dem gesondert Verfolgten
G. ca. zwei Kilogramm Kokain zum Transport nach Deutschland, wo er es
gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Der Kurier wurde nach dem Grenzüber-
tritt in Frankreich gestellt. Er machte vor der französischen Polizei Angaben zu
seinem Auftraggeber, die zur Identifizierung des Angeklagten führten. Der An-
geklagte wurde daraufhin am 3. April 2008 festgenommen und befindet sich
seither in Untersuchungshaft. Am 29. Oktober 2008 wurde aufgrund eines Be-
weisantrags der Verteidigung die Verlobte des Angeklagten in der Hauptver-
handlung als Zeugin vernommen. Sie bestätigte die Einlassung des den Tat-
vorwurf bestreitenden Angeklagten und bekundete, dieser habe sich von Mitte
November bis Mitte Dezember 2006 bei ihr in Deutschland aufgehalten.
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Das Landgericht hat die Alibibekundung nicht für glaubhaft erachtet und
hierzu ausgeführt: "In entscheidendem Maße spricht gegen die Glaubhaftigkeit
dieser entlastenden Angaben und die Glaubwürdigkeit der Zeugin So.
, dass sie diese Angaben nicht zu einem sehr viel früheren Zeitpunkt ge-
macht hat. Der Angeklagte befindet sich seit dem 3. April 2008, also bereits
mehrere Monate, in Untersuchungshaft. Er ist in ihrer Wohnung verhaftet wor-
den. … Erst am 29.10.2008, dem 9. Verhandlungstag, kam es … zur Verneh-
mung der Zeugin So. , die zuvor an jedem Sitzungstag als Zu-
schauerin im Zuschauerraum der Verhandlung beiwohnte. Es ist nicht erklärlich,
warum sie sich nicht zu sehr viel früherer Zeit an die Polizei, die Staatsanwalt-
schaft oder - am naheliegendsten - an die beiden Verteidiger ihres Verlobten
gewandt hat, um dafür Sorge zu tragen, dass ihre entlastenden Angaben ge-
richtskundig werden."
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Diese Beweiswürdigung ist rechtfehlerhaft. Sie verstößt gegen den vom
Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz,
dem zufolge die Unglaubwürdigkeit eines zur Verweigerung des Zeugnisses
berechtigten Zeugen aus Rechtsgründen nicht daraus hergeleitet werden kann,
dass dieser im Ermittlungsverfahren geschwiegen und erst in der Hauptver-
handlung seine entlastenden Angaben gemacht hat; denn selbst die Verweige-
rung des Zeugnisses hätte nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet wer-
den dürfen (BGH NStZ 1987, 182 unter Hinweis auf BGHSt 22, 113). Würde die
Tatsache, dass ein Zeugnisverweigerungsberechtigter von sich aus nichts zur
Aufklärung beigetragen hat, geprüft und gewertet, so könnte er von seinem
Schweigerecht nicht mehr unbefangen Gebrauch machen, weil er befürchten
müsste, dass daraus später nachteilige Schlüsse zu Lasten des Angeklagten
gezogen würden (BGHSt 34, 324, 327; BGH StV 2002, 4; NStZ 2003, 443;
Beschl. vom 27. Januar 2009 - 3 StR 1/09).
6
Eine Ausnahme, wie sie in der Entscheidung BGHSt 34, 324, 327 f. für
solche Fälle anerkannt worden ist, in denen der Angehörige bereits zuvor ge-
genüber den Ermittlungsbehörden Angaben als Zeuge gemacht hatte, ohne die
ihm zu diesem Zeitpunkt bereits bekannten, den Angeklagten entlastenden
Umstände vorzubringen, liegt hier nicht vor, da die Zeugin, wie das Landgericht
ausdrücklich hervorhebt, erstmals in der Hauptverhandlung vernommen worden
ist.
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Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechts-
fehler beruht. Dies folgt bereits aus der Formulierung des Landgerichts, der
Zeitpunkt der Aussage spreche "in entscheidendem Maße" gegen deren Glaub-
haftigkeit. Hinzu kommt die übrige Beweissituation. Zwar enthält die Beweis-
würdigung, von der beanstandeten Wertung abgesehen, keinen Rechtsfehler;
die Angriffe der Revision gegen die Verwertung der Aussagen des Drogenku-
riers, die dieser in dem in Frankreich gegen ihn geführten Strafverfahren ge-
macht hat, gehen ebenso fehl wie die Behauptung, es sei zu einer Verletzung
des Konfrontationsrechts gekommen; indes ist die Beweislage jedenfalls nicht
von einer solchen Zahl belastender Indizien geprägt, die es dem Revisionsge-
richt erlauben würde, davon auszugehen, der Tatrichter wäre auch ohne ein
bestimmtes, von ihm rechtsfehlerhaft behandeltes Element seiner Beweiswür-
digung zur selben Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangt. Die
Sache muss deshalb erneut verhandelt werden.
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Mayer