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BGH Beschluss vom 27.01.2009 – 4 ARs 2/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
hier: Anfrage des 2. Strafsenats vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 386/08 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2009 beschlos- sen:
Rechtsprechung des Senats steht der beabsichtigten Entschei- dung des anfragenden Senats nicht entgegen.
Der Senat erachtet es für nicht zulässig, allein deshalb, weil eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung analog § 55 Abs. 1 StGB un- ter Einbeziehung von im Ausland verhängten Strafen ausscheidet, einen "Härteausgleich" in Form eines bezifferten Abschlags von einer fiktiv gebildeten Gesamtstrafe mit der Folge zu gewähren, dass die Bindung an die gesetzlichen Strafrahmen entfällt und im Einzelfall auch die gesetzliche Mindeststrafe unterschritten wer- den kann. Vielmehr kommt in diesen Fällen eine als "Härteaus- gleich" bezeichnete Milderung lediglich im Rahmen der allgemei- nen Strafzumessungsgründe nach § 46 StGB unter Einhaltung der gesetzlichen Strafrahmen in Betracht.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer