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BGH Beschluss vom 27.01.2009 – 4 StR 473/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 473/08

BESCHLUSS

vom

27. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Januar 2009 gemäß § 349 Abs.

2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Saarbrücken vom 28. Mai 2008 in den Aussprü-

chen über die wegen schweren Raubes in Tateinheit mit

gefährlicher Körperverletzung verhängte Einzelstrafe und

über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Computerbetruges zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner

Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zu den Aussprüchen über die wegen

schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verhängte

Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet

im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährli-

cher Körperverletzung hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Jedoch

begegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Qualifikati-

onstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Verwenden eines gefährlichen

Werkzeugs) verwirklicht, durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken. Nach

den Feststellungen hat der Angeklagte der Geschädigten, um aus deren Woh-

nung Geld und andere Wertgegenstände entwenden zu können, eine narkoti-

sierende Substanz, so genannte "K.O.-Tropfen", in den Kaffee gegeben, nach

deren Genuss die Geschädigte für etwa drei Stunden bewusstlos wurde. Da-

nach hat der Angeklagte die K.O.-Tropfen, die er bei sich führte, um den Wider-

stand der Geschädigten durch Gewalt zu verhindern, zwar bei der Begehung

der Tat verwendet. Der Einsatz der K.O.-Tropfen erfüllt aber unter den hier ge-

gebenen Umständen lediglich den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB,

denn ein narkotisierendes Mittel in der vom Angeklagten verwendeten Dosie-

rung ist kein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl.

BGH, Beschl. vom 15. Juli 1998 - 1 StR 309/98). Auch die durch das Verabfol-

gen der „K.O.-Tropfen“ verursachte Körperverletzung (vgl. BGHR StGB § 223

Bewusstseinsverlust 1) hat der Angeklagte demgemäß nicht mittels eines ge-

fährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern durch

Beibringung gesundheitsschädlicher Stoffe und, was das Landgericht überse-

hen hat, mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 und

3 StGB; vgl. BGHR aaO: zu § 223 a StGB).

3

2. Die wegen dieser Tat verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und

drei Monaten hat keinen Bestand, weil nicht auszuschließen ist, dass das Land-

gericht eine geringere Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es sie dem Straf-

rahmen des § 250 Abs. 1 StGB (Mindeststrafe: drei Jahre Freiheitsstrafe) ent-

nommen hätte. Die Aufhebung dieser Einzelstrafe nötigt zur Aufhebung auch

der Gesamtstrafe. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier

allein vorliegenden Wertungsfehler nicht. Ergänzende Feststellungen, die zu

den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, sind möglich.

Tepperwien Maatz Athing

RiBGH Dr. Ernemann ist infolge Krankheit gehindert zu unterschreiben

Tepperwien Mutzbauer