Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.04.2009 – 4 StR 531/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. April 2009

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2009 beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 27. Juni 2008 wird mit

der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der An-

geklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit vor-

sätzlicher Körperverletzung schuldig ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe

2

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO), jedoch ist die Urteilsformel dahin zu ändern, dass der Angeklagte der

sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist.

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte

entsprechend dem gemeinsamen Tatplan der Geschädigten heimlich bewusst-

seinstrübende Mittel (sog. "K.O.-Tropfen") verabreicht und dadurch dem frühe-

ren Mitangeklagten ermöglicht, mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsver-

kehr auszuüben. Das Landgericht hat dies rechtlich zutreffend als gemein-

schaftlich begangene Straftat nach § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB

gewertet. Die Bezeichnung als "Vergewaltigung" im Urteilstenor ist jedoch feh-

lerhaft, da der Begriff der Vergewaltigung nur die in § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1

StGB genannten eigenen sexuellen Handlungen umfasst (vgl. BGHR StGB

§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Mittäter 1; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2008

- 2 StR 162/08; vgl. auch Fischer StGB 56. Aufl. § 177 Rdn. 75 m.w.N.). Die

Urteilsformel war daher entsprechend zu berichtigen.

3

Dass das Landgericht den Angeklagten statt wegen gefährlicher Körper-

verletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom

27. Januar 2009 - 4 StR 473/08; vgl. auch Stree in Schönke/Schröder StGB

27. Aufl. § 224 Rdn. 2 c, 10, 11) nur wegen vorsätzlicher Körperverletzung ver-

urteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Franke