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BGH Beschluss vom 27.01.2009 – XI ZB 28/08
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2009 durch
den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
beschlossen:
Die von dem Beklagten erklärte Aufnahme des durch
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Ver-
mögen unterbrochenen Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 370.285,10 €.
Gründe:
I.
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Der Beklagte begehrt die Fortsetzung eines unterbrochenen
Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Das Landgericht hat ihn durch Wechselvorbehaltsurteil zur Zah-
lung von 370.285,10 € nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat
seine Berufung verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückge-
wiesen. Nachdem der Beklagte hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt
hat, ist über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
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Der Beklagte hat seinen Beitritt als Nebenintervenient des Insol-
venzverwalters und für diesen die Aufnahme des Verfahrens erklärt.
II.
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Der Antrag des Beklagten, das Verfahren fortzusetzen, ist zurück-
zuweisen, da dieser als Insolvenzschuldner nicht zu dem in § 179 InsO
genannten Personenkreis gehört, der das nach § 240 ZPO unterbroche-
ne Verfahren aufnehmen kann.
1. Ein durch Insolvenzeröffnung unterbrochener Rechtsstreit ist
nach den Regeln der Insolvenzordnung aufzunehmen (§ 240 Satz 1
ZPO). Betrifft der Rechtsstreit eine Insolvenzforderung und ist über diese
bereits eine vorläufig vollstreckbare Entscheidung ergangen, dann setzt
die Fortsetzung des Rechtsstreits die Anmeldung der Forderung zur In-
solvenztabelle (§§ 174 ff. InsO), einen Widerspruch des Insolvenzverwal-
ters oder eines Insolvenzgläubigers (§ 179 Abs. 1 ZPO) sowie die Auf-
nahmeerklärung des Widersprechenden voraus (§ 179 Abs. 2 InsO). Hat
der Schuldner
im Prüfungstermin widersprochen, so kann nach
§ 184 Abs. 1 Satz 2 InsO der Gläubiger den Rechtsstreit gegen den
Schuldner aufnehmen. Eine Befugnis des Schuldners, den Rechtsstreit
aus eigenem Recht fortzusetzen, besteht auch dann nicht, wenn nur er
der Forderung im Prüfungstermin widersprochen hat (BGH, Beschluss
vom 27. Oktober 2003 - II ZA 9/02, WM 2003, 2429; HK-ZPO/Wöstmann,
2. Aufl. § 240 Rdn. 8; MKZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 240 Rdn. 33;
MünchKommInsO/Schumacher, 1. Aufl. § 184 Rdn. 5, 8; Stein/Jonas/
Roth, ZPO 22. Aufl. § 240 Rdn. 26).
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2. Die erforderliche Aufnahme des Verfahrens durch Insolvenzver-
walter oder Gläubiger kann der Schuldner nicht dadurch umgehen, dass
er dem den Rechtsstreit nicht aufnehmenden Insolvenzverwalter beitritt
und für diesen die Fortsetzung des Verfahrens begehrt. Einer Nebenin-
tervention fehlt die verfahrensrechtliche Grundlage, da der Insolvenz-
verwalter erst durch den mit Aufnahme des Verfahrens eintretenden ge-
setzlichen Parteiwechsel Partei des Rechtsstreits wird (Stein/Jonas/
Roth, ZPO 22. Aufl. § 240 Rdn. 1) und ihm damit auch erst ab diesem
Zeitpunkt zur Unterstützung beigetreten werden kann (§ 66 Abs. 1 ZPO).
Vor Aufnahme des Verfahrens durch einen dazu Berechtigten kann somit
der Schuldner eine Fortsetzung des Prozesses nicht erzwingen. Auf die
vom Beklagten angeschnittene allgemeine Frage, ob ein Insolvenz-
schuldner grundsätzlich dem Insolvenzverwalter in einem aufgenomme-
nen Rechtsstreit beitreten kann (siehe MünchKommInsO/Schumacher,
2. Aufl. § 179 InsO Rdn. 20, 42 und Kübler/Prütting/Pape, 30. Lieferung
2007 § 179 InsO Rdn. 12), kommt es folglich im konkreten Verfahren
nicht an.
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3. Auf § 184 Abs. 2 InsO in der Fassung vom 13. April 2007, der ei-
ne Befugnis des Schuldners zur Verfolgung eines Widerspruchs gegen die
angemeldete Forderung vorsieht, kann sich der Beklagte nicht stützen, da
diese Neuregelung nach Art. 103c Abs. 1 Satz 1 EGInsO nicht für Insol-
venzverfahren gilt, die vor dem 1. Juli 2007 eröffnet worden sind (vgl.
Kübler/Prütting/Pape, 30. Lieferung 2007 § 184 InsO Rdn. 33).
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Da der Rechtsstreit bislang nicht wirksam aufgenommen worden
ist, dauert die Unterbrechung nach § 240 ZPO fort. Der Antrag des Be-
klagten auf Fortsetzung des Verfahrens war durch Zwischenentschei-
dung zurückzuweisen.
Joeres Mayen Ellenberger
Maihold Matthias
Vorinstanzen:
LG Memmingen, Entscheidung vom 19.05.2004 - 1 HO 2515/02 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 05.04.2005 - 14 U 532/04 -