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BGH Beschluss vom 27.01.2009 – XI ZB 28/08

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZB 28/08

BESCHLUSS

vom

27. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2009 durch

den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richterin Mayen und die

Richter Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias

beschlossen:

Die von dem Beklagten erklärte Aufnahme des durch

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Ver-

mögen unterbrochenen Rechtsbeschwerdeverfahrens

wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 370.285,10 €.

Gründe:

I.

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Der Beklagte begehrt die Fortsetzung eines unterbrochenen

Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Das Landgericht hat ihn durch Wechselvorbehaltsurteil zur Zah-

lung von 370.285,10 € nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat

seine Berufung verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückge-

wiesen. Nachdem der Beklagte hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt

hat, ist über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

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Der Beklagte hat seinen Beitritt als Nebenintervenient des Insol-

venzverwalters und für diesen die Aufnahme des Verfahrens erklärt.

II.

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Der Antrag des Beklagten, das Verfahren fortzusetzen, ist zurück-

zuweisen, da dieser als Insolvenzschuldner nicht zu dem in § 179 InsO

genannten Personenkreis gehört, der das nach § 240 ZPO unterbroche-

ne Verfahren aufnehmen kann.

1. Ein durch Insolvenzeröffnung unterbrochener Rechtsstreit ist

nach den Regeln der Insolvenzordnung aufzunehmen (§ 240 Satz 1

ZPO). Betrifft der Rechtsstreit eine Insolvenzforderung und ist über diese

bereits eine vorläufig vollstreckbare Entscheidung ergangen, dann setzt

die Fortsetzung des Rechtsstreits die Anmeldung der Forderung zur In-

solvenztabelle (§§ 174 ff. InsO), einen Widerspruch des Insolvenzverwal-

ters oder eines Insolvenzgläubigers (§ 179 Abs. 1 ZPO) sowie die Auf-

nahmeerklärung des Widersprechenden voraus (§ 179 Abs. 2 InsO). Hat

der Schuldner

im Prüfungstermin widersprochen, so kann nach

§ 184 Abs. 1 Satz 2 InsO der Gläubiger den Rechtsstreit gegen den

Schuldner aufnehmen. Eine Befugnis des Schuldners, den Rechtsstreit

aus eigenem Recht fortzusetzen, besteht auch dann nicht, wenn nur er

der Forderung im Prüfungstermin widersprochen hat (BGH, Beschluss

vom 27. Oktober 2003 - II ZA 9/02, WM 2003, 2429; HK-ZPO/Wöstmann,

2. Aufl. § 240 Rdn. 8; MKZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 240 Rdn. 33;

MünchKommInsO/Schumacher, 1. Aufl. § 184 Rdn. 5, 8; Stein/Jonas/

Roth, ZPO 22. Aufl. § 240 Rdn. 26).

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2. Die erforderliche Aufnahme des Verfahrens durch Insolvenzver-

walter oder Gläubiger kann der Schuldner nicht dadurch umgehen, dass

er dem den Rechtsstreit nicht aufnehmenden Insolvenzverwalter beitritt

und für diesen die Fortsetzung des Verfahrens begehrt. Einer Nebenin-

tervention fehlt die verfahrensrechtliche Grundlage, da der Insolvenz-

verwalter erst durch den mit Aufnahme des Verfahrens eintretenden ge-

setzlichen Parteiwechsel Partei des Rechtsstreits wird (Stein/Jonas/

Roth, ZPO 22. Aufl. § 240 Rdn. 1) und ihm damit auch erst ab diesem

Zeitpunkt zur Unterstützung beigetreten werden kann (§ 66 Abs. 1 ZPO).

Vor Aufnahme des Verfahrens durch einen dazu Berechtigten kann somit

der Schuldner eine Fortsetzung des Prozesses nicht erzwingen. Auf die

vom Beklagten angeschnittene allgemeine Frage, ob ein Insolvenz-

schuldner grundsätzlich dem Insolvenzverwalter in einem aufgenomme-

nen Rechtsstreit beitreten kann (siehe MünchKommInsO/Schumacher,

2. Aufl. § 179 InsO Rdn. 20, 42 und Kübler/Prütting/Pape, 30. Lieferung

2007 § 179 InsO Rdn. 12), kommt es folglich im konkreten Verfahren

nicht an.

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3. Auf § 184 Abs. 2 InsO in der Fassung vom 13. April 2007, der ei-

ne Befugnis des Schuldners zur Verfolgung eines Widerspruchs gegen die

angemeldete Forderung vorsieht, kann sich der Beklagte nicht stützen, da

diese Neuregelung nach Art. 103c Abs. 1 Satz 1 EGInsO nicht für Insol-

venzverfahren gilt, die vor dem 1. Juli 2007 eröffnet worden sind (vgl.

Kübler/Prütting/Pape, 30. Lieferung 2007 § 184 InsO Rdn. 33).

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Da der Rechtsstreit bislang nicht wirksam aufgenommen worden

ist, dauert die Unterbrechung nach § 240 ZPO fort. Der Antrag des Be-

klagten auf Fortsetzung des Verfahrens war durch Zwischenentschei-

dung zurückzuweisen.

Joeres Mayen Ellenberger

Maihold Matthias

Vorinstanzen:

LG Memmingen, Entscheidung vom 19.05.2004 - 1 HO 2515/02 -

OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 05.04.2005 - 14 U 532/04 -