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BGH Beschluß vom 27.10.2003 – II ZA 9/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Oktober 2003

in Sachen

II ZA 9/02

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

ZPO § 240

Ein Insolvenzverwalter kann nicht einen gemäß § 240 ZPO unterbrochenen

Passivprozeß über eine Insolvenzforderung zur Aufnahme durch den Gemein-

schuldner "freigeben".

BGH, Beschluß vom 27. Oktober 2003 - II ZA 9/02 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Oktober 2003

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter

Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

beschlossen:

Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozeßkosten-

hilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Antragsteller sind die Erben des vormaligen Beklagten zu 7 und

Revisionsklägers in der Sache II ZR 144/00, den das Berufungsgericht gesamt-

schuldnerisch mit weiteren Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz an die

Kläger zu 2, 3, 9, 11, 13 und 14 wegen Verlustes ihrer Einlagen als stille Ge-

sellschafter einer in Konkurs gegangenen Aktiengesellschaft verurteilt hat. Das

ihn betreffende Revisionsverfahren ist nach seinem Tod infolge Eröffnung des

Nachlaßinsolvenzverfahrens am 25. Juni 2001 unterbrochen worden (§ 240

ZPO). Die Antragsteller beantragen nunmehr Prozeßkostenhilfe für das Revisi-

onsverfahren mit dem Vortrag, der Insolvenzverwalter habe am 4. Juni 2002

"den Rechtsstreit aus dem Insolvenzbeschlag gegenüber den Erben freigege-

ben".

II. Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die von den Antragstellern beab-

sichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114

ZPO). Die Antragsteller sind infolge des nach ihrem Vortrag noch nicht been-

deten Insolvenzverfahrens für das von ihnen beabsichtigte Revisionsverfahren

schon nicht prozeßführungsbefugt.

1. Gemäß § 240 ZPO kann das Verfahren nur nach den für das Insol-

venzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen werden. Da der Rechts-

streit nunmehr gegen den Nachlaß gerichtete Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)

betrifft, können diese gemäß § 87 InsO von den Klägern als Insolvenzgläubi-

gern nur im Wege der Anmeldung zur Insolvenztabelle (§§ 174 ff. InsO) weiter-

verfolgt werden

(vgl. MünchKommZPO/Feiber, 2. Aufl. § 240 Rdn. 34;

MünchKommInsO/Siegmann, § 325 Rdn. 10). Selbst wenn man unterstellt, daß

die vorläufig vollstreckbar titulierten Klageforderungen in entsprechender Weise

angemeldet und im Prüfungstermin (§ 176 f. InsO) von dem Insolvenzverwalter

oder einem anderen Gläubiger bestritten worden sind, wären gemäß §§ 179

Abs. 2, 180 Abs. 2 InsO nur diese und gemäß §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 2 InsO

die Kläger (vgl. BGH, Urt. v. 22. April 1965 - VII ZR 15/65, NJW 1965, 1523) zur

Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits befugt. Eine Aufnahmebefugnis

des Insolvenzschuldners (hier also der Antragsteller) besteht selbst dann nicht,

wenn allein er die Forderung

im Prüfungstermin bestritten hat

(vgl.

MünchKommInsO/Schumacher, § 184 Rdn. 5 m.w.N.; vgl. auch Kuhn/

Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 144 Rdn. 6).

2. Eine Aufnahmebefugnis der Antragsteller ergibt sich auch nicht dar-

aus, daß nach ihrem Vortrag der Insolvenzverwalter "den Rechtsstreit aus dem

Insolvenzbeschlag freigegeben" haben soll. Abgesehen davon, daß aus den

Prozeßkostenhilfeunterlagen lediglich die Freigabe eines unter Zwangsverwal-

tung stehenden Wohnungseigentums der Antragsteller ersichtlich ist, kommt die

Freigabe eines Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter mit der Folge einer

Aufnahmebefugnis des Schuldners nur in Betracht, wenn es sich um einen Ak-

tivprozeß über einen zur Vermehrung der Teilungsmasse dienlichen Anspruch

(§ 85 InsO; vgl. Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 240 Rdn. 10 f.) oder um einen

Passivprozeß der in § 86 InsO bezeichneten Art (z.B. Aussonderung, abgeson-

derte Befriedigung) handelt

(vgl. MünchKommInsO/Schumacher § 86

Rdn. 26 f.; zu den entsprechenden §§ 10, 11 KO vgl. BGH, Urt. v. 21. Oktober

1965 - Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51), wobei im letzteren Fall der Insolvenzver-

walter zugleich den streitbefangenen Gegenstand aus der Masse freigegeben

haben muß (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1973 - VIII ZR 9/72, NJW 1973,

2065). Ein Fall dieser Art liegt hier nicht vor. Das Wohnungseigentum der Be-

klagten ist im vorliegenden Passivprozeß nicht streitbefangen (i.S. von § 86

Abs. 1 InsO). Der Rechtsstreit betrifft vielmehr einfache Insolvenzforderungen

der Kläger (§ 38 InsO) und kann daher nur nach Maßgabe der §§ 179 ff. InsO

aufgenommen (vgl. oben a), nicht aber von dem Insolvenzverwalter an die An-

tragsteller "freigegeben" werden, weil seine Verfügungsbefugnis gemäß § 80

Abs. 1 InsO sich nicht auf die streitbefangenen Ansprüche der Kläger erstreckt.

Röhricht

Goette

Kraemer

Graf

Strohn