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BGH Beschluss vom 28.01.2009 – XII ZB 121/08

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Januar 2009

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2009 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats

- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juni

2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 600 €.

Gründe

I.

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Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zugewinnausgleich in

Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts verur-

teilt,

1. a) Der Klägerin Auskunft über alle Aktiva und Passiva seines End-

vermögens zum 3. April 2003 durch Vorlage eines eigenhändig

unterschriebenen, vollständigen und geordneten Bestandsver-

zeichnisses samt genauer Beschreibung der Einzelposten nach

Anzahl, Menge, Art sowie der wertbildenden Merkmale zu erteilen,

ihren jeweiligen Wert zu ermitteln und insbesondere auch die

wertbildenden Faktoren der Eigentumswohnung in P. durch einen

Grundbuchauszug und den Grundriss der Wohnung zum 3. April

2003 zu belegen,

b) das Verzeichnis in Gegenwart der Klägerin aufzustellen.

2. Der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Verbleib des Spargutha-

bens auf dem Sparbuch ... in Höhe von 33.078,80 € zuzüglich noch

nicht verbuchter Zinsen für das Jahr 2003 sowie der Depoteinlage auf

den Depotkonten U. ... in Höhe von insgesamt 6.439,76 €.

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Die gegen das Teilurteil eingelegte Berufung des Beklagten verwarf das

Oberlandesgericht als unzulässig, weil der Wert der Beschwer 600 € nicht

übersteige. Zur Begründung führte es aus: Der Zeit- und Kostenaufwand für die

geschuldete Auskunft über das Endvermögen des Beklagten und den Verbleib

einzelner Vermögensgegenstände könne nicht mit mehr als 600 € bemessen

werden. Das gelte auch unter Einbeziehung der Verpflichtung zur Wertermitt-

lung. Der auskunftspflichtige Ehegatte sei nur insoweit zur Angabe und Ermitt-

lung der Vermögenswerte verpflichtet, als er selbst dazu imstande sei; eine gu-

tachterliche Wertermittlung schulde er nicht. Deshalb könne der Vortrag des

Beklagten unberücksichtigt bleiben, er müsse zur Feststellung des Verkehrs-

wertes einzelner Gegenstände (Fahrzeug, Musikanlage, Computer) und seiner

Eigentumswohnung einen Sachverständigen bzw. einen Makler beauftragen,

wofür Kosten in Höhe von mindestens 650 € entstünden. Soweit er auf voraus-

sichtliche Fahrtkosten und Auslagen für die Beschaffung von Belegen (Grund-

buchauszug, Kontounterlagen) verweise, sei dieser Aufwand mit 600 € ausrei-

chend abgegolten. Dass mit der zusätzlich geschuldeten Auskunft über die

Verwendung eines Sparguthabens und einer Depoteinlage weitere (erhebliche)

Kosten verbunden seien, sei weder dargetan noch sonst ersichtlich.

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Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er

die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt.

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II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1

Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulas-

sungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2

Nr. 2 ZPO) nicht vorliegt.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsge-

richt den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht ver-

letzt; die Bewertung der Beschwer beruht deshalb nicht auf einem darauf zu-

rückzuführenden Ermessensfehler.

1. Die Rechtsbeschwerde führt aus, der Beklagte habe dargelegt, dass

er für die Wertermittlung sachkundige Hilfskräfte in Anspruch nehmen müsse.

Dabei habe er zwischen der Beauftragung von Sachverständigen zur Erstellung

von Wertgutachten und der Einschaltung von sachkundigen Hilfskräften unter-

schieden. Die vom Beklagten zur Wertermittlung bei der Eigentumswohnung

einzuschaltenden Makler und die mit der Feststellung der Sanierungskosten

hinsichtlich der unstreitig vorhandenen Belastung mit polyzyklischen aromati-

schen Kohlenwasserstoffen (PAK) zu beauftragenden Handwerker bzw. Archi-

tekten seien keine Sachverständigen, sondern sachkundige Hilfskräfte. Ohne

deren Auskünfte sei dem Beklagten eine halbwegs zutreffende Wertermittlung

bzw. Darlegung der wertbildenden Merkmale seiner Eigentumswohnung nicht

möglich. Gerade die Angabe des Abschlags für die Sanierung der unstreitig

vorhandenen PAK-Verseuchung der Wohnung könne ohne Feststellung der

Sanierungskosten nicht erfolgen. Es sei allgemein bekannt, dass Makler und

Handwerker, die von dem fehlenden Verkaufs- bzw. Sanierungsinteresse des

Eigentümers wüssten, nur gegen ein entsprechendes Honorar Auskünfte erteil-

ten und entsprechende Bewertungen abgäben. Der Beklagte habe dargelegt,

dass der Aufwand für die einzuholenden Beurteilungen der Makler und Hand-

werker mindestens 500 € betrage. In gleicher Weise treffe dies auch für die

Wertermittlung des Pkw sowie der Musik- und Computeranlage zu. Der Beklag-

te sei Außendienstmitarbeiter eines Batterieherstellers und habe als solcher

keine ausreichenden eigenen Kenntnisse.

Damit kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen.

b) Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass

sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), den das

Gericht im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur

Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzuset-

zen hat, nach dem Interesse des Rechtsmittelführers bemisst, die Auskunft

nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - abgesehen von dem Fall eines besonderen

Geheimhaltungsinteresses, den das Berufungsgericht unangefochten verneint

hat - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der

geschuldeten Auskunft erfordert (st.Rspr., vgl. BGH GSZ 128, 85, 87 ff. =

FamRZ 1995, 349; Senatsbeschlüsse BGHZ 155, 127, 128 f. = FamRZ 2003,

1267; vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34 m.w.N.).

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Soweit der nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB über den Bestand seines

Endvermögens auskunftspflichtige Ehegatte gesondert zur Ermittlung des Wer-

tes von Vermögensgegenständen verurteilt ist (§ 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB),

kommt zwar auch diesem Umstand für die Wertbemessung Bedeutung zu. Es

ist aber zu beachten, dass der Auskunftspflichtige nur insoweit zur Ermittlung

und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet ist, als er dazu selbst imstande

ist; ihm ist bei einer - wie hier - auf § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB beruhenden Ver-

urteilung dagegen nicht die Pflicht auferlegt, die Vermögensgegenstände, ins-

besondere das Grundeigentum, begutachten zu lassen (BGHZ 64, 63, 65 f.; 84,

31, 32; Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 - FamRZ 1991,

316 und vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711, 712 m.

Anm. Schröder). Das schließt es allerdings nicht aus, dass der Verpflichtete zu

Einzelfragen Auskünfte einholen und Hilfskräfte einschalten muss, um den Wert

der Vermögensgegenstände zuverlässig zu ermitteln. Dadurch anfallende Aus-

lagen gehören zu den Kosten der Wertermittlung, die der Verpflichtete zu tra-

gen hat.

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c) Dem Vorbringen des Beklagten ist indes entgegen der Auffassung der

Rechtsbeschwerde nicht zu entnehmen, dass der Aufwand an Zeit und Kosten

für die geschuldete Auskunft und Wertermittlung unter Einbeziehung derjeni-

gen, die für eventuelle Hilfskräfte anfallen, 600 € übersteigt. Der Beklagte hat

das zwar behauptet; der Sache nach hat er aber auf Kosten der Bewertung

durch Dritte abgestellt. Anders brauchte das Berufungsgericht seinen Vortrag

nicht zu verstehen, er müsse die Werte für Eigentumswohnung, Pkw, Musik-

und Computeranlage durch Dritte ermitteln lassen, weil er dazu selbst mangels

ausreichender Kenntnisse nicht in der Lage sei; er gehe davon aus, dass der

Aufwand zur Wertermittlung mindestens 650 € betrage. Zu einer solchen Wert-

ermittlung durch sachkundige Dritte ist der Beklagte nicht verpflichtet. Welche

Kosten ihm durch Zuziehung eventueller Hilfskräfte entstehen, die ihn in die

Lage versetzen, dem Verlangen auf Wertermittlung selbst zu genügen, ist des-

halb nicht ersichtlich. Dem Berufungsgericht ist es daher nicht als ermessens-

fehlerhaft anzulasten, solchen Aufwand nicht in seine Beurteilung einbezogen

zu haben.

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d) Dass die mit der Auskunftserteilung im Übrigen verbundenen Kosten

600 € nicht übersteigen, stellt die Rechtsbeschwerde im Wesentlichen nicht in

Abrede. Soweit sie meint, wegen der besonderen Verpflichtung zur Aufstellung

des Vermögensverzeichnisses in Gegenwart der Klägerin seien gesonderte

Kosten für Fahrten, Zeitaufwand und Verdienstausfall zu erwarten, diese für die

Bemessung des Wertes wesentlichen Umstände seien aber verfahrensfehler-

haft unberücksichtigt geblieben, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte

sich nicht zu der Klägerin zu begeben braucht, sondern die Leistung an seinem

Wohnsitz erbringen kann (§ 269 Abs. 1 BGB). Den sonstigen Aufwand an Zeit

und Kosten hat das Berufungsgericht berücksichtigt.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Klinkhammer

Vorinstanzen: AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 23.01.2008 - 8 F 1023/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.06.2008 - 18 UF 43/08 -