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BGH Beschluss vom 29.01.2009 – III ZB 66/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZB 66/08

BESCHLUSS

vom

29. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und

Seiters

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des

21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. Juli 2008

- 21 U 41/08 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 24.000 € festge-

setzt.

Gründe:

I.

1

In dem der Rechtsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren nehmen

insgesamt sieben Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in unterschiedlicher

Höhe in Anspruch. Sämtliche Kläger waren in erster Instanz durch die Kanzlei

P. vertreten, der das klageabweisende Urteil

des Landgerichts Berlin (5 O 355/06) am 14. Januar 2008 zugestellt wurde. Am

13. Februar 2008 legte der Kläger zu 1 und Rechtsbeschwerdeführer, vertreten

durch die Kanzlei M. , Berufung ein; am 14. Februar erfolgte die Einlegung

der Berufung durch die Kläger zu 2 (H. ) bis 7, vertreten durch die Kanzlei

P. . Am 19. Februar 2008 beantragte die Kanzlei P. in der Sache "H.

u.a. ./. C. " namens und in Vollmacht der Berufungskläger die Verlängerung

der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14. April 2008. Unter dem 21. Februar

2008 wurde die Frist durch den Senatsvorsitzenden antragsgemäß verlängert.

2

In dem von der Geschäftsstelle des Senats unter dem Aktenzeichen

21 U 41/08 an die "Rechtsanwaltskanzlei P. " gerichte-

ten Schreiben vom 21. Februar 2008 heißt es:

"In Sachen

B. u.a. ./. C.

wird die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat bis zum 14. April 2008 einschließlich verlängert."

3

Das Schreiben, versehen mit dem Stempelaufdruck "Abschrift zur Kennt-

nisnahme", wurde auch den Bevollmächtigten des Klägers zu 1 zusammen mit

einem an "Rechtsanwaltskanzlei M. " adressierten Begleit-

schreiben

["in der Sache B. u.a.

./. C.

erhalten Sie beilie-

gende(s) Schriftstück(e)."] übersandt.

4

Am 12. April 2008 begründete die P. Kanzlei die Berufung der Kläger

zu 2 bis 7, mit Fax vom 14. April 2008 die M. Kanzlei die Berufung des Klä-

gers zu 1. Am 17. April 2008 wurden die Bevollmächtigten des Klägers zu 1 im

Rahmen eines Telefongesprächs durch den Senatsvorsitzenden darauf hinge-

wiesen, dass ihre Berufungsbegründung möglicherweise als verspätet betrach-

tet werden könne, da sie - anders als die P. Kanzlei - keinen eigenen Ver-

längerungsantrag gestellt hätten.

5

Daraufhin beantragten die Bevollmächtigten noch am selben Tag vor-

sorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Durch die Verfügung des Vor-

sitzenden sei die Frist im Verfahren 21 U 41/08 in Sachen "B. u.a." und

damit auch zugunsten ihres Mandanten verlängert worden. Ob dies zu Recht

erfolgt sei oder nicht, spiele keine Rolle, da die Verfügung keiner Rechtsmäßig-

keitskontrolle unterliege. Jedenfalls hätten sie darauf vertrauen können, dass

die Fristverlängerung auch für ihren Mandanten gelte; ein etwaiger Irrtum ihrer-

seits beruhe letztlich auf der zumindest missverständlichen Mitteilung des Ge-

richts, die ihrem Mandanten nicht angelastet werden könne.

6

Durch Beschluss vom 16. Juli 2008 hat das Kammergericht die Berufung

des Klägers zu 1 als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Die Berufungsbegründungsfrist sei

lediglich zugunsten der Kläger zu 2 bis 7 verlängert worden. Dies hätten die

Bevollmächtigten des Klägers zu 1 bei der gebotenen Sorgfalt erkennen müs-

sen. Dass in weiteren Parallelverfahren auf eigenen Antrag der Bevollmächtig-

ten die Frist verlängert worden sei, entlaste sie nicht; die Führung mehrerer

Verfahren entbinde einen Anwalt nicht davon, in jeder Akte den Fristablauf ge-

sondert zu überwachen.

7

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers zu 1.

II.

8

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522

Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die

Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

9

1.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angegriffe-

ne Beschluss den Rechtsbeschwerdeführer nicht in seinem Anspruch auf wir-

kungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), so dass eine

Zulassung der Beschwerde auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung geboten ist.

10

a) Die Berufungsbegründungsfrist für den Rechtsbeschwerdeführer lief

am 14. März 2008 ab. Seine Berufungsbegründung ist erst am 14. April 2008

bei Gericht eingegangen. Durch die Verfügung des Vorsitzenden vom 21. Fe-

bruar 2008 ist - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - die Frist für den

Rechtsbeschwerdeführer nicht verlängert worden.

11

Der Antrag der Kanzlei P. vom 18. Februar 2008 bezog sich nur auf

die von ihr vertretenen Kläger zu 2 bis 7. In deren Namen hatte die Kanzlei Be-

rufung eingelegt und - wie auch die Angabe im Rubrum des Verlängerungsan-

trags ("In der Sache H. u.a. ./. C. ") zeigt - die Fristverlängerung bean-

tragt.

12

Nicht entscheidungserheblich ist dabei, dass in dem von der Geschäfts-

stelle übersandten Schreiben vom 21. Februar 2008 an die P. Kanzlei im

Rubrum "in Sachen B. u.a. ./. C. " angegeben war.

13

Für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung, auf den sich eine

Partei grundsätzlich verlassen kann, ist der objektive Inhalt der an sie gerichte-

ten Mitteilung maßgeblich (Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07 -

NJW-RR 2008, 1162, 1163 m.w.N.).

14

Die Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers konnten von ihrem

objektiven Empfängerhorizont her, zumal sie keinen Antrag auf Fristverlänge-

rung gestellt hatten, der ihnen in "Abschrift zur Kenntnisnahme" übersandten,

unmittelbar aber an die Bevollmächtigten der Kläger zu 2 bis 7 gerichteten

Fristverlängerung nicht entnehmen, dass die Berufungsbegründungsfrist auch

zugunsten ihres Mandanten verlängert werden sollte. Sie mussten das Schrei-

ben in Verbindung mit der Angabe im Rubrum "B. u.a." so verstehen, dass

die Kanzlei P. für die Kläger zu 2 bis 7 Berufung eingelegt und Fristverlänge-

rung für diese beantragt hatte und nunmehr das Berufungsverfahren - wie be-

reits in erster Instanz - unter diesem nach allgemein üblicher Form verkürzten

Rubrum beim Kammergericht geführt wurde.

15

Auf die Ausführungen in der Rechtsbeschwerde, wonach eine Fristver-

längerung auch dann wirksam sein könne, wenn kein entsprechender Antrag

gestellt wurde, und zudem (unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 13. Juli

1972 - VII ZB 9/72 - VersR 1972, 1128, 1129) die Möglichkeit bestehe, dass die

auf Antrag einer Partei bewilligte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

auch Wirkungen für eine andere Partei des Berufungsverfahrens haben könne,

kommt es deshalb nicht an. Denn es fehlt (siehe entsprechend auch BGH,

aaO) an der Voraussetzung, dass sich aus der gerichtlichen Verfügung ergibt,

dass die Verlängerung auch für die betreffende Partei bewilligt worden ist.

16

b) Das Berufungsgericht hat zutreffend die begehrte Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand versagt, da die Frist zur Berufungsbegründung nicht unver-

schuldet versäumt wurde.

17

18

Nach § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem

Verschulden der Partei gleich.

Die Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers trifft aus den oben

genannten Gründen ein Verschulden. Da sie selbst keinen - von Gesetzes we-

gen erforderlichen - Antrag auf Fristverlängerung gestellt hatten, konnten sie bei

Anwendung der einem Rechtsanwalt abzuverlangenden Sorgfalt der ihnen

abschriftlich zur Kenntnisnahme übermittelten und an die Bevollmächtigten der

Kläger zu 2 bis 7 gerichteten Fristverlängerung nicht entnehmen, dass auch die

Frist zur Berufungsbegründung gegenüber ihrem Mandanten verlängert werden

sollte.

19

Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, dass nach der

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2004, 2887 m.w.N.) ein

Gericht nach dem Gebot eines fairen Verfahrens aus eigenen oder ihm zuzu-

rechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrens-

nachteile ableiten darf, wobei diese das Verschulden einer Partei überlagern

und deren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebieten können (NJW

2005, 2137).

20

Denn um eine solche Fallgestaltung geht es hier nicht. Die den Bevoll-

mächtigten des Rechtsbeschwerdeführers zugegangenen Schriftstücke waren

nach ihrem Erklärungsinhalt eindeutig. Die Gefahr von Missverständnissen be-

stand objektiv nicht - dass die Bevollmächtigten subjektiv den Inhalt missver-

standen haben wollen, begründet gerade ihr Verschulden -, so dass es uner-

heblich ist, ob das Berufungsgericht bei einer ausdrücklichen Erwähnung der

Kläger zu 2 bis 7 in der Verlängerungsverfügung diesen Irrtum hätten vermei-

den können. Denn mit einer solchen Fehlinterpretation der übersandten Schrift-

stücke musste nicht gerechnet werden.

21

2.

Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Klärung der Frage zuzulassen,

ob in einem Berufungsverfahren, in dem mehrere Berufungskläger von ver-

schiedenen Bevollmächtigten vertreten werden, von denen nur einer einen An-

trag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stellt, die daraufhin er-

gangene Verlängerungsverfügung des Vorsitzenden, wonach die Frist verlän-

gert wird, für alle Berufungsführer gilt oder nur für denjenigen, dessen Bevoll-

mächtigter den in der Verfügung nicht angesprochenen Antrag gestellt hat.

22

Für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung ist - wie bereits

ausgeführt - deren objektiver Inhalt maßgebend. Die diesbezügliche Auslegung

ist aber eine Frage des jeweiligen Einzelfalles, hat mithin weder rechtsgrund-

sätzliche noch rechtsfortbildende Bedeutung.

Schlick

Herrmann

Wöstmann

Hucke

Seiters

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 07.01.2008 - 5 O 355/06 -

KG Berlin, Entscheidung vom 16.07.2008 - 21 U 41/08 -