Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.01.2009 – III ZR 26/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Beklagte und Beschwerdeführerin,

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -

gegen

Kläger und Beschwerdegegner,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, die Richterin

Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 18. Januar 2008 - 20 U 3657/07 - wird zurückge-

wiesen. Die Sache hat insbesondere auch im Hinblick auf das Ur-

teil des XI Zivilsenats vom 7. Oktober 2008(XI ZR 89/07 - NJW

2008, 3700) keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Auch die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht

eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1

Nr. 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 62.761,09 €

Schlick

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Seiters

Vorinstanzen:

LG Landshut, Entscheidung vom 22.05.2007 - 24 O 362/06 -

OLG München, Entscheidung vom 18.01.2008 - 20 U 3657/07 -