Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.01.2009 – III ZR 94/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Beklagte zu 2 und Beschwerde- führerin,

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -

gegen

1. …, 2. …,

Kläger und Beschwerdegegner,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, die Richterin

Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des Ober-

landesgerichts Karlsruhe vom 14. März 2008 - 13 U 202/06 - wird

zurückgewiesen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung

im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Insbesondere ist die

Frage, ob der Versicherer auch für unvollständige und/oder unrich-

tige Auskünfte einzustehen habe, die der Versicherungsvertreter

bei eigenmächtigem und vom Versicherer nicht genehmigten Ver-

trieb eines Kombinationsprodukts erteile, nicht klärungsbedürftig.

Die Beklagte zu 3 haftet jedenfalls für die unterbliebene Aufklä-

rung über die mit der Fremdfinanzierung verbundenen Risiken un-

ter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsver-

handlungen, weil ihre Versicherungsvertreter zum Verhandeln mit

den Klägern bestellt waren und dabei die ihnen obliegenden

Pflichten verletzten (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1998 - III ZR

268/96 - NJW-RR 1998, 1342 unter II. 1.). Die Revision ist auch

nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß

§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zuzulassen. Das Beru-

fungsgericht hat die Haftung der Beklagten zu 2 für den aus der

Scheckunterschlagung entstandenen Schaden auf eine Zurech-

nung des pflichtwidrigen Verhaltens des Erstbeklagten gemäß

§ 278 Satz 1 BGB gestützt und auf die Grundsätze des Senatsur-

teils vom 10. Februar 2005 (III ZR 258/04 - NJW-RR 2005, 756 ff)

verwiesen. Danach steht es der Verantwortlichkeit des Unterneh-

mers für eine durch seinen Erfüllungsgehilfen begangene Verun-

treuung nicht entgegen, dass der Erfüllungsgehilfe keine Inkasso-

vollmacht hatte (Senatsurteil vom 10. Februar 2005 aaO unter

II. 1.). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Dabei ist es unerheb-

lich, dass der Erstbeklagte von den Anlageinteressenten nicht

Bargeld, sondern Schecks erhielt.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 108.768,07 €

Schlick

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Seiters

Vorinstanzen:

LG Freiburg, Entscheidung vom 10.10.2006 - 5 O 427/05 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 14.03.2008 - 13 U 202/06 -