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BGH Urteil vom 10.02.2005 – III ZR 258/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. Februar 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 278, 254 F

a) Veruntreut der Generalagent eines Versicherungsunternehmens, das sich

auch mit der Vermittlung von Vermögensanlagen befaßt, von Anlageinter-

essenten entgegengenommenes Geld, so entfällt die Verantwortlichkeit

des Unternehmens für diesen als Erfüllungsgehilfen nicht schon dann,

wenn er keine Inkassovollmacht hatte.

b) Zum Mitverschulden und zur Verschuldensabwägung in einem solchen

Fall.

BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 258/04 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 20. April 2004

werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsrechtszuges haben die Beklagte

60 v.H. und die Kläger 40 v.H. zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger verlangen von der Beklagten, einem zur Versicherungsgrup-

pe "D. R. " gehörenden Anlagevermittlungsunternehmen, Ersatz

des Schadens, der ihnen durch Veruntreuung des früheren Generalagenten

der Beklagten, H. , entstanden ist.

H. unterhielt in I. ein Büro unter der Bezeichnung (zuletzt)

"D. R. H. und Team". Abschlußvollmachten und Inkassobefug-

nisse für Anlagegelder hatte er nicht. Ende 1998 bot H. den Klägern, die er

zuvor in Versicherungsbelangen betreut hatte, Kapitalanlagen mit einer Rendi-

te von 9,5 % an. Die Kläger unterzeichneten am 12. Dezember 1998 einen

formularmäßigen "Antrag zur Eröffnung eines Investmentkontos und Kaufan-

trag" bei der D. G. W. mbH (D. ). Das

Formular ist mit der Firma der Beklagten versehen und enthält den Hinweis:

"Die Vermittler sind nicht berechtigt, Geld oder andere Zahlungs- mittel, z.B. Schecks, entgegenzunehmen. Alle Einzahlungen zu- gunsten Ihres Depots bei der D. dürfen nur auf das Konto der D. , Frankfurt 9690058 bei der D. B. , Frankfurt (BLZ ), erfolgen."

Zuvor hatte H. den Klägern ein - nach der Behauptung der Beklagten

gefälschtes - Schreiben des "D. R. V. Bausparen Ka-

pitalanlagen" an "H. und Team" vom 19. November 1998 ausgehändigt,

das auf eine Anfrage "Kapitalanlage ohne Jahressteuerbescheinigung" Bezug

nimmt, in dem es heißt, es handele sich um eine zur Zeit steuerfreie, aber ab

Anfang 2002 voraussichtlich zu versteuernde Kapitalanlage; Einzahlungsmög-

lichkeit bestehe per Scheck oder in Form von Bargeld auf den bekannten Kon-

ten. Die Kläger hoben von einer Bank in Luxemburg 200.000 DM ab. Diesen

Betrag zahlte die Klägerin zu 2 am 11. Dezember 1998 und am 8. Januar 1999

mit Unterstützung H. 's - jeweils aufgeteilt in vier 25.000 DM-Beträge - auf

ein in den Einzahlungsbelegen mit "D. R. M. H. " bezeichnetes

Konto H. 's bei der Sparkasse I. ein. Hierüber erhielten die Kläger

unter dem 28. Dezember 1998 und dem 25. Januar 1999 (gefälschte) Einzah-

lungs- und Kontoeröffnungsbestätigungen der Beklagten. H. verwendete

das eingezahlte Geld für eigene Zwecke.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 102.258,37 € (= 200.000 DM)

nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung der Schadensersatzansprüche der

Kläger gegen die Stadtsparkasse I. wegen der Gutschrift der betreffen-

den Einzahlungen der Kläger, bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Das

Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Ansatz einer

Mitverschuldensquote der Kläger von 40 % den Verurteilungsbetrag auf

61.355,03 € zuzüglich Zinsen reduziert. Gegen dieses Urtei

l richten sich die

- vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revisionen; die der Beklagten mit

dem Ziel der völligen Klageabweisung, die der Kläger mit dem Ziel der Wieder-

herstellung des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen sind unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht bejaht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten

gegenüber den Klägern aus Verschulden bei Vertragsschluß (c.i.c.), wobei die

Beklagte gemäß § 278 BGB für den Generalagenten H. als ihren Erfül-

lungsgehilfen im Rahmen der sich anbahnenden Vertragsbeziehung zu den

Klägern einzustehen habe. Der notwendige innere sachliche Zusammenhang

der Pflichtverletzungen H. 's zu den Aufgaben, zu deren Wahrnehmung die

Beklagte diesen bestellt hatte, liege vor. Die Kläger hätten die Bareinzahlung

auf das Konto in I. unter Anleitung und Mithilfe H. 's in der Erwartung

vorgenommen, die Einzahlungen gingen zum Zwecke einer Geldanlage beim

D. R. direkt auf ein Konto der Beklagten oder würden dorthin weiter-

geleitet. Der Zusammenhang mit dem vertraglichen Aufgabenbereich des Erfül-

lungsgehilfen werde nicht dadurch unterbrochen, daß dieser von den Weisun-

gen des Schuldners abweiche oder - selbst durch strafbare und vorsätzliche

Handlungen - in die eigene Tasche wirtschafte. H. habe sich nicht deshalb

außerhalb des ihm von der Beklagten zugewiesenen Aufgabenbereichs be-

wegt, weil die Art der Einzahlung auf Schwarzgeld hindeutete; seine Aufgabe

sei es gewesen, Geldanlagen zu vermitteln, unabhängig von der Herkunft der

Gelder. Daß die Kläger - wie von der Beklagten behauptet - mit der Geldanlage

eine (weitere) Steuerhinterziehung beabsichtigt hätten, stehe nicht fest. Die

Anlage habe nicht anonym, sondern im Namen der Kläger - somit nachprüfbar

für die Finanzverwaltung - vorgenommen werden sollen. Mit der Stückelung der

Einzahlungen hätten die Kläger nur den Zweck verfolgt, Nachfragen über die

Herkunft des Geldes zu vermeiden, woraus sich aber nicht ergebe, daß auch in

Zukunft steuerpflichtige Zinseinnahmen nicht versteuert werden sollten.

Andererseits, so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei den Klägern

ein erhebliches Mitverschulden vorzuwerfen. Sie seien in Geldangelegenheiten

nicht unerfahren gewesen und hätten bei etwas Achtsamkeit merken müssen,

daß mit dieser Geldanlage etwas nicht stimmte. Sie hätten nach eigenen An-

gaben keine schriftlichen Unterlagen über die Art derselben erhalten. Außer-

dem hätten den Klägern auch die Diskrepanzen hinsichtlich der

Einzahlungsmodalitäten in dem Schreiben vom 19. November 1998 und dem

unterschriebenen Antrag an die D. auffallen und zur Nachfrage Anlaß geben

müssen.

Für unangebracht hält es das Berufungsgericht, die den Klägern anzula-

stende - als grob anzusehende - Fahrlässigkeit im Hinblick auf den Vorsatz

H. 's ganz außer acht zu lassen und der Beklagten die alleinige Haftung

aufzubürden. Das von der Beklagten zu vertretende vorsätzliche Verhalten

H. 's könne anders gewichtet werden als ein eigenes Verhalten der Beklag-

ten, da H. nur als Erfüllungsgehilfe gehandelt habe. Der Beklagten das mit

der Einschaltung des Erfüllungsgehilfen verbundene "Personalrisiko" nach

§ 278 BGB allein aufzubürden, sei problematisch, wenn dem Gläubiger die

Einschaltung und die Person des Erfüllungsgehilfen erkennbar seien und er

diesen somit selbst auch aussuche. Vorliegend hätten die Kläger sich wegen

der Geldanlage an den selbständigen Handelsvertreter H. gewandt, der ih-

nen aus früheren Vertragsbeziehungen mit der Beklagten bekannt gewesen

sei. Er habe sein Geschäft in eigenen Räumlichkeiten geführt, ohne einer di-

rekten Aufsicht der Beklagten zu unterstehen. Seine Tätigkeit habe er weitge-

hend eigenständig gestaltet. Die Kläger hätten zu ihm aus mehrjähriger Zu-

sammenarbeit im Rahmen der Abwicklung von Erstattungen von Arzt- und

Krankenhausrechnungen Vertrauen gehabt. Dieses Vertrauen habe sich so-

wohl auf seine Tätigkeit für die Beklagte als auch auf seine Person gegründet.

Durch den direkten Kontakt sei es den Klägern eher als der Beklagten möglich

gewesen, das Fehlverhalten zu bemerken und darauf zu reagieren.

Zusammenfassend hält das Berufungsgericht eine Haftung der Beklag-

ten in Höhe von 60 % für angemessen.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

1.

Rechtsfehlerfrei ist der, von der Beklagten mit ihrer Revision in erster

Linie angegriffene, Standpunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich

das Verschulden ihres Generalagenten als ihres Erfüllungsgehilfen im Rahmen

des sich zwischen den Parteien anbahnenden Vertragsverhältnisses gemäß

§ 278 BGB zurechnen lassen muß und deshalb den Klägern grundsätzlich

- vorbehaltlich ihres Mitverschuldens - zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Die auch von der Revision als maßgeblich herausgestellte Prüfung, ob

zwischen der schadenstiftenden Handlung des Gehilfen und den ihm übertra-

genen Aufgaben ein unmittelbarer innerer Zusammenhang besteht (Hinweis

auf BGH, Urteil vom 29. Januar 1997 - VIII ZR 356/95 - NJW 1997, 1233,

1234 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90 - NJW 1991,

3208, 3209 f und Senatsurteil vom 5. März 1998 - III ZR 183/96 - NJW 1998,

1854, 1856), ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Die betreffende Beurtei-

lung des Berufungsgerichts ist erschöpfend und im Ergebnis naheliegend.

Rechtliche Fehler vermag die Revision an dieser Beurteilung nicht aufzuzei-

gen. Der von ihr hervorgehobene - vom Berufungsgericht nicht verkannte -

Umstand, daß H. durch sein Handeln die Kläger bei ihrem Vorhaben un-

terstützt hat, "in Luxemburg geparkte Schwarzgeldbeträge unter Umgehung der

Steuerbehörde wieder dem deutschen Kapitalmarkt zuzuführen", ist kein wer-

tender Gesichtspunkt, der den Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich aus-

schließt, den H. gegenüber (angehenden) Vertragspartnern der Beklag-

ten wahrzunehmen hatte. Zu diesem Aufgabenbereich gehörte die Obhut hin-

sichtlich sämtlicher Gelder, die von Kunden der Beklagten - aus welcher Quelle

auch immer - für eine von der Beklagten vertriebene Vermögensanlage einge-

zahlt wurden. Der Umstand, daß H. keine Inkassovollmacht der Beklagten

bzw. der D. besaß und die Kläger dies aus dem Aufdruck auf dem bei dem

Geschäft unterzeichneten Antragsformular auch hätten erkennen können, steht

dem nicht entgegen.

Soweit die Revision darauf abstellt, H. habe schon deswegen nicht

mehr im Rahmen des ihm von der Beklagten übertragenen Aufgabenbereichs

gehandelt, weil er für die Kläger erkennbar gesetzwidrig gehandelt habe und

evident gesetzwidriges Verhalten generell nicht im Aufgabenbereich eines

Erfüllungsgehilfen liege, fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungs-

punkten für einen solchen Schluß. Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen

vermocht, daß mit der Geldanlage eine Steuerhinterziehung beabsichtigt war.

Seine tatrichterliche Würdigung ist rechtsfehlerfrei.

2.

Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß

bei der Entstehung des Schadens ein Mitverschulden der Kläger mitgewirkt hat

a) Die Revision der Kläger macht zwar geltend, die Annahme einer be-

achtlichen Fahrlässigkeit der Kläger werde nicht durch entsprechende Feststel-

lungen getragen. Es ist aber festgestellt, daß die Kläger H. außerordentlich

große Geldsummen anvertraut haben, ohne auch nur annähernd über die Art

der Geldanlage informiert zu sein und ohne sich um die schriftlichen Hinweise

hinsichtlich der Einzahlungskonten auf dem Schreiben vom 19. November 1998

einerseits und auf dem Antragsformular andererseits zu kümmern. Wenn der

Tatrichter diese Verhaltensweise als (grob) fahrlässig eingestuft hat, so ist dies

aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Nichts anderes gilt, soweit die Revision der Kläger anführt, deren

Sorgfaltsverstöße seien für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden.

Nach dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts ist davon

auszugehen, daß die Kläger, wenn sie nicht so sorglos wie festgestellt gewe-

sen wären, sich nicht, wie geschehen, H. ausgeliefert und ihr Geld verloren

hätten.

c) Die weitere Beanstandung der Revision der Kläger, ein Mitverschul-

den derselben könne nicht damit begründet werden, daß die Kläger H. "als

Person" vertraut hätten, richtet sich gegen Ausführungen im Berufungsurteil,

die im wesentlichen nicht das Mitverschulden der Kläger als solches betreffen,

sondern die Abwägung des Sorgfaltsverstoßes der Kläger mit der von der Be-

klagten zu vertretenden Pflichtverletzung H. 's (dazu nachfolgend 3).

3.

Das Berufungsurteil enthält schließlich auch bei der Bewertung und Ab-

wägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge keinen

durchgreifenden Mangel.

Diese Abwägung ist ebenfalls grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters.

Das Revisionsgericht ist auf die Nachprüfung beschränkt, ob der Abwägung

rechtlich unzulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter alle

Umstände vollständig und richtig berücksichtigt hat (vgl. nur Senatsurteil vom

8. Februar 1965 - III ZR 170/63 - NJW 1965, 962, 964 und BGH, Urteil vom

5. März 2002 - VI ZR 398/00 - WM 2002, 2473, 2476 m.w.N.).

a) Einen derartigen Rechtsfehler vermag die Revision der Beklagten

nicht darzulegen, deren Ausführungen im Kern nur den Versuch enthalten, ihre

eigene Würdigung, wonach ein weit überwiegendes Verschulden der Klägerin

vorliege, das eine Haftung der Beklagten ausschließe, in revisionsrechtlich un-

zulässiger Weise an die Stelle der Bewertung des Tatrichters zu setzen. Der

Ansatz einer Haftungsquote von 60 % zu Lasten der Beklagten ist indessen

nicht zu beanstanden.

b) Andererseits vermag auch die Revision der Kläger, was die zu ihren

Lasten angenommene Mithaftungsquote von 40 % angeht, keinen Rechtsfehler

aufzuzeigen. Ohne Erfolg rügt sie, das Berufungsgericht sei nicht in hinrei-

chendem Umfang der Frage nachgegangen, ob hier das Mitverschulden der

- nur fahrlässig handelnden - Geschädigten wegen des vorsätzlichen Handelns

des Generalagenten der Beklagten zurücktreten müsse.

aa) Das Berufungsgericht hat erkannt, daß zwar regelmäßig ein nur fahr-

lässiges Verhalten hinter einem vorsätzlichen Verhalten zurücktritt (BGH, Urtei-

le vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 60/82 - NJW 1984, 921, 922 und vom

9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91 - NJW 1992, 310, 311), daß dieser Grundsatz

aber nicht anzuwenden ist, wenn die vorsätzliche Schädigung von einem Erfül-

lungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB begangen worden ist (BGH, Urteile vom

18. Oktober 1965 - VII ZR 203/63 - DB 1966, 147, 148, 2. Februar 1984 - I ZR

228/81 - NJW 1984, 2087, 2088, 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90 - NJW 1991,

3208, 3210 und 13. Mai 1997 - XI ZR 84/96 - NJW 1997, 2236, 2238). Der tra-

gende Gesichtspunkt hierfür liegt darin, daß einem nach § 278 BGB ebenso

wie einem nach § 831 BGB haftenden Geschäftsherrn bei Arglist seines Erfül-

lungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht angelastet werden kann, selbst arglistig

gehandelt zu haben (zu § 831 siehe schon RGZ 157, 228, 233). Auf die vom

Berufungsgericht in diesem Zusammenhang vorgenommene Differenzierung, je

nachdem, ob die Person des eingeschalteten Erfüllungsgehilfen dem Gläubiger

erkennbar ist oder nicht, und ob der Gläubiger bereits persönliches Vertrauen

zu dem Erfüllungsgehilfen des Schuldners gefaßt hat, kommt es in diesem Zu-

sammenhang nicht an.

bb) Nicht ausdrücklich in den Blick genommen hat das Berufungsgericht

bei der Abwägung nach Maßgabe von § 254 BGB allerdings, ob das (vorsätzli-

che) Handeln des Schädigers H. der Beklagten gemäß § 31 BGB anzula-

sten war. Wäre § 31 BGB anzuwenden gewesen, so hätte zu Lasten der Be-

klagten (wieder) der Grundsatz eingreifen können, daß fahrlässiges Verhalten

gegenüber vorsätzlichem Verhalten nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Ur-

teil vom 8. Oktober 1991 aaO S. 3210). Ein durchgreifender Mangel des Beru-

fungsurteils liegt aber darin, daß es § 31 BGB nicht erörtert hat, nicht.

Die Rechtsprechung hat zwar über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hin-

aus eine Repräsentantenhaftung für solche Personen entwickelt, denen durch

die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßi-

ge Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortli-

chen Erfüllung zugewiesen sind, so daß sie die juristische Person im Rechts-

verkehr repräsentieren (s. die Nachweise in dem Senatsurteil vom 5. März

1998 aaO S. 1856). Der diesbezügliche Tatsachenvortrag der Kläger, auf den

ihre Revision verweist, erschöpfte sich aber in der pauschalen - später nir-

gends näher erläuterten und vertieften - Behauptung in der Klageschrift, H.

sei "Repräsentant der Beklagten" gewesen; er habe "wesentliche Funktionen

erfüllt, die für die allgemeine Betriebsregelung der Beklagten bedeutsam

war(en)". Insbesondere im Hinblick darauf, daß H. nicht einmal Abschluß-

vollmachten und Inkassobefugnisse besaß - was zunächst einmal gegen eine

Repräsentantenhaftung in seiner Person spricht (vgl. Senatsurteil vom 5. März

1998 aaO S. 1856) -, war dieses Vorbringen so inhaltsleer, daß der Tatrichter

keinen Anlaß hatte, dem nachzugehen. Ebensowenig gab - entgegen der Revi-

sion - der Tatsachenvortrag der Kläger Grund zur Prüfung, eine Haftung der

Beklagten entsprechend § 31 BGB deshalb in Betracht zu ziehen, weil ihre Ge-

schäftsführung nicht durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür ge-

sorgt

hatte,

die Tätigkeit ihrer Handelsvertreter ausreichend zu überwachen, oder weil sie

einen für den fraglichen Aufgabenkreis zuständigen Vertreter nicht berufen hat-

te (vgl. Senatsurteil aaO S. 1857 mit den dortigen Hinweisen).

Schlick

Wurm

Streck

Galke

Herrmann