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BGH Beschluss vom 29.01.2009 – VII ZB 79/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZB 79/08

BESCHLUSS

vom

29. Januar 2009

in dem selbständigen Beweisverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 576 Abs. 2, § 38 Abs. 1; VOB/B § 18 Nr. 1

a) § 576 Abs. 2 ZPO schließt eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Ge-

richts des ersten Rechtszugs im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfah-

rens aus. Dies gilt auch, wenn in Frage steht, ob sich die örtliche Zuständig-

keit aus einer Gerichtsstandsvereinbarung (hier § 18 Nr. 1 VOB/B) ergibt.

b) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht zur Klä-

rung der von ihm vertretenen Auffassung zur örtlichen Zuständigkeit kann die

gesetzlich festgelegte Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts

nicht erweitern.

BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - VII ZB 79/08 - OLG Dresden

LG Dresden

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bau-

ner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss

des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

25. August 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 2.152,84 €

Gründe:

I.

1

Die Antragstellerin, eine GmbH, hat bei dem Landgericht D. die Durch-

führung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegnerin, ei-

ne GmbH & Co. KG, beantragt. Diesen Antrag hat das Landgericht wegen feh-

lender örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Partei-

en hätten wegen Einbeziehung der VOB/B in ihr Vertragsverhältnis gemäß § 18

Nr. 1 VOB/B einen ausschließlichen Gerichtsstand bei dem Landgericht K. ver-

einbart. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg. Mit

der vom Beschwerdegericht zur Klärung der Frage zugelassenen Beschwerde,

ob § 18 Nr. 1 VOB/B auch für den privaten Auftraggeber gilt, verfolgt die An-

tragstellerin ihren Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfah-

rens vor dem Landgericht D. weiter.

II.

2

Die gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts gerichtete Rechts-

beschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO)

und auch im Übrigen zulässig. Obwohl der Senat anderer Auffassung ist als das

Beschwerdegericht und meint, dass § 18 Nr. 1 VOB/B nach seiner Entste-

hungsgeschichte und nach seinem Sinn und Zweck auf private Auftraggeber

nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1985 - VII ZR 359/83, BGHZ

94, 156, 158; OLG Brandenburg, BauR 1997, 1071 = ZfBR 1997, 307;

Heiermann in Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 11. Aufl., B § 18 Rdn. 2; a.A.

Joussen in Ingenstau/Korbion, 16. Aufl., § 18 Nr. 1 VOB/B Rdn. 17 f. m.w.N.),

ist die Rechtsbeschwerde jedoch als unbegründet zurückzuweisen.

3

Gemäß § 576 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsbeschwerde nicht darauf ge-

stützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu

Unrecht angenommen oder verneint hat. Der Bundesgerichtshof hat für das

Revisionsverfahren entschieden, dass § 545 Abs. 2 ZPO im Interesse der Ver-

fahrensbeschleunigung und Entlastung der Revisionsgerichte jede Prüfung der

Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs - mit Ausnahme der interna-

tionalen Zuständigkeit - ausschließt (BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZR

287/05, NJW-RR 2007, 1509; Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05, NJW-RR

2006, 930). Diese Vorschrift ist - wie auch schon die Vorgängerregelung des

§ 549 Abs. 2 ZPO a.F. - auch auf Fälle anzuwenden, in denen Streit darüber

besteht, ob sich die örtliche Zuständigkeit aus einer Gerichtsstandsvereinba-

rung ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2000 - III ZR 300/99, NJW 2000,

2822, 2823).

4

Für die im Beschwerdeverfahren anzuwendende, dem § 545 Abs. 2 ZPO

entsprechende Vorschrift des § 576 Abs. 2 ZPO gilt nichts anderes. Unerheb-

lich ist, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zur Klärung der

von ihm vertretenen Auffassung zur Zuständigkeit zugelassen hat (vgl. BGH,

Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05, aaO m.w.N.). Die vom Gesetz festgeleg-

te Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts kann durch die Zulas-

sungsentscheidung nicht erweitert werden (BGH, Urteil vom 28. April 1988

- I ZR 27/87, NJW 1988, 3267).

Kniffka

Kuffer

Bauner

Safari Chabestari

Eick

Vorinstanzen:

LG Dresden, Entscheidung vom 27.06.2008 - 44 HKOH 1/08 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 25.08.2008 - 9 W 806/08 -