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BGH Beschluss vom 29.01.2009 – VII ZB 79/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Januar 2009
in dem selbständigen Beweisverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 576 Abs. 2, § 38 Abs. 1; VOB/B § 18 Nr. 1
a) § 576 Abs. 2 ZPO schließt eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Ge-
richts des ersten Rechtszugs im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfah-
rens aus. Dies gilt auch, wenn in Frage steht, ob sich die örtliche Zuständig-
keit aus einer Gerichtsstandsvereinbarung (hier § 18 Nr. 1 VOB/B) ergibt.
b) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht zur Klä-
rung der von ihm vertretenen Auffassung zur örtlichen Zuständigkeit kann die
gesetzlich festgelegte Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts
nicht erweitern.
BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - VII ZB 79/08 - OLG Dresden
LG Dresden
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bau-
ner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
25. August 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 2.152,84 €
Gründe:
I.
1
Die Antragstellerin, eine GmbH, hat bei dem Landgericht D. die Durch-
führung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegnerin, ei-
ne GmbH & Co. KG, beantragt. Diesen Antrag hat das Landgericht wegen feh-
lender örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Partei-
en hätten wegen Einbeziehung der VOB/B in ihr Vertragsverhältnis gemäß § 18
Nr. 1 VOB/B einen ausschließlichen Gerichtsstand bei dem Landgericht K. ver-
einbart. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg. Mit
der vom Beschwerdegericht zur Klärung der Frage zugelassenen Beschwerde,
ob § 18 Nr. 1 VOB/B auch für den privaten Auftraggeber gilt, verfolgt die An-
tragstellerin ihren Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfah-
rens vor dem Landgericht D. weiter.
II.
2
Die gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts gerichtete Rechts-
beschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO)
und auch im Übrigen zulässig. Obwohl der Senat anderer Auffassung ist als das
Beschwerdegericht und meint, dass § 18 Nr. 1 VOB/B nach seiner Entste-
hungsgeschichte und nach seinem Sinn und Zweck auf private Auftraggeber
nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1985 - VII ZR 359/83, BGHZ
94, 156, 158; OLG Brandenburg, BauR 1997, 1071 = ZfBR 1997, 307;
Heiermann in Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 11. Aufl., B § 18 Rdn. 2; a.A.
Joussen in Ingenstau/Korbion, 16. Aufl., § 18 Nr. 1 VOB/B Rdn. 17 f. m.w.N.),
ist die Rechtsbeschwerde jedoch als unbegründet zurückzuweisen.
3
Gemäß § 576 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsbeschwerde nicht darauf ge-
stützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu
Unrecht angenommen oder verneint hat. Der Bundesgerichtshof hat für das
Revisionsverfahren entschieden, dass § 545 Abs. 2 ZPO im Interesse der Ver-
fahrensbeschleunigung und Entlastung der Revisionsgerichte jede Prüfung der
Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs - mit Ausnahme der interna-
tionalen Zuständigkeit - ausschließt (BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZR
287/05, NJW-RR 2007, 1509; Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05, NJW-RR
2006, 930). Diese Vorschrift ist - wie auch schon die Vorgängerregelung des
§ 549 Abs. 2 ZPO a.F. - auch auf Fälle anzuwenden, in denen Streit darüber
besteht, ob sich die örtliche Zuständigkeit aus einer Gerichtsstandsvereinba-
rung ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2000 - III ZR 300/99, NJW 2000,
2822, 2823).
4
Für die im Beschwerdeverfahren anzuwendende, dem § 545 Abs. 2 ZPO
entsprechende Vorschrift des § 576 Abs. 2 ZPO gilt nichts anderes. Unerheb-
lich ist, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zur Klärung der
von ihm vertretenen Auffassung zur Zuständigkeit zugelassen hat (vgl. BGH,
Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05, aaO m.w.N.). Die vom Gesetz festgeleg-
te Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts kann durch die Zulas-
sungsentscheidung nicht erweitert werden (BGH, Urteil vom 28. April 1988
- I ZR 27/87, NJW 1988, 3267).
Kniffka
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Eick
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 27.06.2008 - 44 HKOH 1/08 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 25.08.2008 - 9 W 806/08 -