Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.03.2006 – VI ZR 42/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VI ZR 42/05

URTEIL

Verkündet am: 7. März 2006 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Durch § 545 Abs. 2 ZPO ist die Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz

der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, auch wenn das Berufungsge-

richt die Revision zur Klärung der von ihm vertretenen Auffassung zur sachlichen

Zuständigkeit zugelassen hat.

BGH, Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05 - LG Frankfurt (Oder)

AG Strausberg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. März 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin

Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 6(a) Zivilkammer des Landge-

richts Frankfurt (Oder) vom 8. Februar 2005 wird auf Kosten des

Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Das klagende Land verlangt aus übergegangenem Recht wegen einer

vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten vom 7. April 1993 die Er-

stattung von Krankengeld und Versicherungsbeiträgen sowie der Kosten des

Krankentransports und der stationären Krankenhausbehandlung des Opfers.

Am 30. September 2003 beantragte der Kläger beim Amtsgericht C. den

Erlass eines Mahnbescheids, mit welchem er die Erstattung von Krankengeld

sowie von Versicherungsbeiträgen begehrte. In dem Mahnbescheidantrag be-

zeichnete er das Amtsgericht S. als das zuständige Gericht für ein streitiges

Verfahren. Mit Schreiben vom 10. November 2003 teilte der Kläger eine neue

Anschrift des Beklagten mit und benannte nunmehr das Amtsgericht F. als

Streitgericht. Nach Eingang des Widerspruchs gab das Mahngericht das Ver-

fahren jedoch an das Amtsgericht S. ab.

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Am 21. Oktober 2003 beantragte der Kläger beim Amtsgericht C. einen

weiteren Mahnbescheid gegen den Beklagten, mit dem er aus demselben Vor-

fall die Erstattung von Krankentransport- und Krankenhauskosten begehrte. Er

benannte das Amtsgericht F. als Streitgericht. Mit Schreiben vom 7. November

2003 teilte er die Anschrift des Beklagten mit und bat um Abgabe des Verfah-

rens an das Amtsgericht S.. Nach Eingang des Widerspruchs gab das Mahnge-

richt das Verfahren an dieses Gericht ab.

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Das Amtsgericht S. hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung

und Entscheidung verbunden. Nachdem es auf Bedenken gegen die sachliche

Zuständigkeit des Amtsgerichts wegen Überschreitens der Wertgrenze nach

Verbindung der Verfahren hingewiesen und der Beklagte die sachliche Zustän-

digkeit des Amtsgerichts gerügt hatte, hat es die Klage mit Urteil vom 23. Juni

2004 als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein

Berufungsbegehren weiter, die Sache unter Aufhebung des erstinstanzlichen

Urteils und Verfahrens an das Amtsgericht S. zurückzuverweisen.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Amtsgericht habe die Klage

nach Verbindung der Verfahren zu Recht wegen der fehlenden sachlichen Zu-

ständigkeit als unzulässig abgewiesen.

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Die nach § 147 ZPO vorgenommene, im Ermessen des Gerichts stehen-

de Verbindung der Verfahren sei zulässig gewesen. Der Kläger begehre aus

übergegangenem Recht aus demselben Haftungsgrund von dem Beklagten die

Erstattung von Leistungen, die er an die Krankenkasse des Verletzten bezahlt

habe, und beide Verfahren seien zum Zeitpunkt der Verbindung beim Amtsge-

richt S. anhängig gewesen.

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Zwar werde die bis dahin bestehende sachliche Zuständigkeit des Amts-

gerichts durch einen Verbindungsbeschluss grundsätzlich nicht berührt. Etwas

anderes gelte aber, wenn der Kläger erkennbar durch eine willkürliche Zerle-

gung seines Gesamtanspruchs in mehrere Verfahren die Zuständigkeit des

Amtsgerichts wider Treu und Glauben erschleichen wolle. Ein solcher Fall liege

hier vor, insbesondere weil der Vertreter des Klägers im Termin vor dem Amts-

gericht eingeräumt habe, dass die Geltendmachung der Ansprüche in zwei Kla-

gen allein deshalb erfolgt sei, um die Zuständigkeit des Amtsgerichts zu errei-

chen und die Kosten eines Rechtsanwalts zu sparen.

II.

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Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts gerichtete Revision

ist zwar statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen

zulässig. Sie ist jedoch als unbegründet zurückzuweisen.

1. Das Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender sachlicher Zuständig-

keit abgewiesen, weil nach Verbindung beider Verfahren wegen Überschreitung

der Wertgrenze des § 23 Nr. 1 GVG die Zuständigkeit des Landgerichts gege-

ben sei. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt, jedoch die Re-

vision zugelassen, offenbar um eine Überprüfung der Erwägungen zu ermögli-

chen, mit denen es ausnahmsweise in Übereinstimmung mit dem erstinstanzli-

chen Gericht eine Änderung der sachlichen Zuständigkeit nach Verbindung der

Verfahren angenommen hat. Die Revision wendet sich gegen diese Auffassung

und möchte eine Zurückverweisung an das Amtsgericht S. erreichen.

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2. Mit diesem Begehren hat sie keinen Erfolg, weil die hier maßgebliche

Frage der sachlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nicht der

Prüfung durch das Revisionsgericht unterliegt.

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Nach § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden,

dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht an-

genommen oder verneint hat. Nach der amtlichen Begründung zu dieser Vor-

schrift sollen dadurch im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Ent-

lastung des Revisionsgerichts Rechtsmittelstreitigkeiten vermieden werden, die

allein auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden. Zugleich

soll die Neuregelung vermeiden, dass die von den Vorinstanzen geleistete

Sacharbeit wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig wird (vgl. BT-Drucks.

14/4722 S. 106). Da die Vorschrift nach der Gesetzesbegründung insbesondere

auch eine Verfahrensbeschleunigung und eine Entlastung des Revisionsge-

richts im Auge hat, ist durch sie die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz

der Nachprüfung durch das Revisionsgericht schlechthin entzogen (vgl. BGH,

Urteil vom 22. Februar 2005 - KZR 28/03 - NJW 2005, 1660, 1661 und Be-

schluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03 - NJW 2917; Zöller/Gummer, ZPO,

25. Aufl., § 545 Rn. 16). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die

Revision zur Klärung der von ihm vertretenen Auffassung zur Zuständigkeit

zugelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - I ZR 27/87 - NJW 1988,

3267, 3268 und Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03 - aaO). Eine Aus-

nahme gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für die inter-

nationale Zuständigkeit (vgl. BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urteil vom 27. Mai

2003 - IX ZR 203/02 -, WM 2003, 1542). Im vorliegenden Fall wäre eine revisi-

onsrechtliche Prüfung im Übrigen auch nach einer im Schrifttum vertretenen

einschränkenden Auffassung (vgl. MünchKomm/Wenzel, ZPO-Reform, § 545

Rn. 15; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl., § 545 Rn. 12) ausgeschlossen, weil das

Berufungsgericht die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt hat.

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Demnach ist die Revision zwar statthaft, aber unbegründet (vgl. BGH,

Urteile vom 26. Oktober 1979 - I ZR 6/79 - MDR 1980, 203; vom 28. April 1988

- I ZR 27/87 - aaO; Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03 - aaO).

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Müller Diederichsen Pauge

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

AG Strausberg, Entscheidung vom 23.06.2004 - 25 C 405/03 -

LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 08.02.2005 - 6a S 179/04 -