BGH Beschluss vom 29.01.2009 – VII ZR 187/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
VII ZR 187/08
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ZPO § 114; EGZPO § 26 Nr. 8
Ergibt die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung eines von der Partei nicht
begründeten Prozesskostenhilfeantrags für eine Nichtzulassungsbeschwerde,
dass der Antragsteller eine gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO zulässige Beschwerde
erheben könnte, diese jedoch nur mit einem Wert unterhalb des Beschwerde-
werts des § 26 Nr. 8 EGZPO Aussichten auf Erfolg hat, darf Prozesskostenhil-
fe nicht mit der Erwägung versagt werden, die dann durchgeführte Nichtzulas-
sungsbeschwerde sei unzulässig.
BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - VII ZR 187/08 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter
Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Dem Kläger wird für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Dresden vom 29. August 2008 Prozesskostenhilfe unter Bei-
ordnung von Rechtsanwalt Dr. S. bewilligt, soweit er den
Feststellungsantrag weiter verfolgen will.
Der weitergehende Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
(Freistellungsantrag) wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfol-
gung insoweit keine Aussicht auf Erfolg hat.
Gründe
I.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, den Kläger von Schadenser-
satzansprüchen der P. GmbH in Höhe von 35.892,73 € freizustellen. Seine mit
5.000 € bewertete Feststellungsklage bezüglich eines weiteren Freistellungsan-
spruchs hat es abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat
das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Feststel-
lungsklage unzulässig ist. Auf die Berufung der Beklagten hat es den bezifferten
Freistellungsantrag unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung ab-
gewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Klä-
ger mit der bisher nicht begründeten Nichtzulassungsbeschwerde, für die er die
Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.
II.
Dem Kläger, der die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen
für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt, ist diese zu gewähren, soweit
er mit der Nichtzulassungsbeschwerde den Feststellungsantrag weiterverfolgen
will. Insoweit hat das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg. Soweit der Kläger sich
gegen die Abweisung des auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen der
P. GmbH gerichteten Antrags wenden will, hat die Nichtzulassungsbeschwerde
keine Erfolgsaussicht.
1. Der Senat geht davon aus, dass es dem Kläger im Falle der Gewäh-
rung von Prozesskostenhilfe im Umfang seiner gesamten Beschwer gelingen
würde, eine gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO zulässige Nichtzulassungsbeschwerde
zu erheben. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Entbehrlichkeit der
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bieten Möglichkeiten, den Anforderun-
gen des § 543 ZPO genügende Rügen darzulegen. In diesem Fall wäre die für
die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Beschwer über-
schritten (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720).
Der Senat sieht jedoch nicht, dass einer der darlegbaren Zulassungs-
gründe hinsichtlich des Freistellungsanspruchs im Ergebnis zur Zulassung der
Revision führen könnte. Letztlich beruht die Entscheidung des Berufungsge-
richts auf der Bewertung eines Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat weder Ver-
fahrensgrundrechte des Klägers verletzt noch unzutreffende rechtliche Ober-
sätze aufgestellt. Es ist nicht signifikant von der höchstrichterlichen Rechtspre-
chung abgewichen; Rechtsgrundsätzliches ist nicht zu klären.
2. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Verfolgung des Fest-
stellungsantrags kann nicht mit der Erwägung versagt werden, die insoweit
durchgeführte Nichtzulassungsbeschwerde wäre unzulässig. Das ist nicht der
Fall, obwohl mit ihr lediglich die Beseitigung einer Beschwer von 5.000 € ver-
folgt wird, einem Wert unterhalb des zur Zulässigkeit der Nichtzulassungsbe-
schwerde an sich erforderlichen Beschwerdewertes von über 20.000 €.
a) Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist grundsätzlich nur dann zulässig,
wenn der Beschwerdeführer Gründe für die Zulassung der Revision darlegt, mit
welcher ein 20.000 € übersteigender Wert der Beschwer geltend gemacht wer-
den soll, § 26 Nr. 8 EGZPO. Ob diese Gründe tatsächlich gegeben sind, ist oh-
ne Belang. Ausreichend ist, dass sie von dem Beschwerdeführer in seiner
Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt sind (BGH, Beschluss vom 27. Juni
2002 - V ZR 148/02, aaO). Ist eine Nichtzulassungsbeschwerde zulässig, ein
Zulassungsgrund aber nur für einen Teil des Streitstoffes tatsächlich gegeben,
ist die Revision hierauf beschränkt zuzulassen, auch wenn der verbleibende
Wert der Beschwer unter 20.000 € liegt (BGH, Beschluss vom 13. März 2006
- I ZR 105/05, BGHZ 166, 327; Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05,
BauR 2006, 1339 = NZBau 2006, 507 = ZfBR 2006, 565).
b) Diese Grundsätze gelten nicht uneingeschränkt, wenn die Nichtzulas-
sungsbeschwerde von einer Partei erhoben wird, die auf Prozesskostenhilfe
angewiesen ist.
Aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), dem allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20
Abs. 3 GG) folgt, dass Unbemittelten die Rechtsverfolgung im Vergleich zu Be-
mittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden darf. Der Unbemittelte
muss grundsätzlich ebenso wirksam Rechtsschutz in Anspruch nehmen können
wie ein Begüteter. Er muss einem solchen Bemittelten gleich gestellt werden,
der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko be-
rücksichtigt (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06, NJW
2009, 209, Tz. 31 zur Veröffentlichung in BVerfGE vorgesehen). Daraus folgt,
dass es der unbemittelten Partei grundsätzlich in gleicher Weise möglich sein
muss, die Zulassung einer Revision mit einem Wert unterhalb der Schwelle des
§ 26 Nr. 8 EGZPO zu erreichen, wie einer begüterten Partei.
aa) Dieses Ziel kann allerdings nicht dadurch erreicht werden, dass der
unbemittelten Partei Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Nichtzulas-
sungsbeschwerde auch insoweit zu gewähren ist, als diese keine Erfolgsaus-
sichten hat. Dem steht § 114 ZPO entgegen, wonach Prozesskostenhilfe nur
bewilligt werden kann, soweit die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Hat
eine Nichtzulassungsbeschwerde nur hinsichtlich eines Teils des Streitstoffs
Erfolgsaussichten, der unter der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO liegt, kann
deshalb auch nur insoweit Prozesskostenhilfe gewährt werden.
Würde die wegen der Bedürftigkeit der Partei jedoch dann auch nur mit
diesem Wert durchgeführte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig ange-
sehen, wäre diese Partei in nicht zu rechtfertigender Weise benachteiligt. An-
ders als der bemittelten Partei würde ihr von vornherein der Weg verschlossen,
eine Zulassung der Revision unterhalb des Beschwerdewerts von 20.000 € zu
erreichen. Sie kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit einem Antrag
verfolgen, der den Beschwerdewert erreicht. Denn dafür fehlen ihr die wirt-
schaftlichen Mittel. Sie ist aber auch nicht gehalten, im Rahmen der Nichtzulas-
sungsbeschwerde, mit der sie die unterhalb des Beschwerdewerts des § 26
Nr. 8 EGZPO liegende Beschwer verfolgt, noch Zulassungsgründe darzulegen,
die die weitergehende, den Wert von 20.000 € übersteigende Beschwer betref-
fen. Ein solches Verlangen würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer, um
formal die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwer-
de nach § 26 Nr. 8 EGZPO zu schaffen, Zulassungsgründe darlegen müsste,
obwohl er insoweit keinen Antrag stellt und es zudem feststeht, dass letztlich
diese Darlegung keine Erfolgsaussicht hat. Ein solches Ansinnen ist für die be-
dürftige Partei unzumutbar.
bb) Es muss für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde des-
halb als ausreichend angesehen werden, dass die unbemittelte Partei in dem
Prozesskostenhilfeantrag Zulassungsgründe für einen Streitstoff dargelegt hat,
der den Wert von 20.000 € überschreitet. Da die unbemittelte Partei den Antrag
nicht begründen muss (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - XII ZB
193/00, NJW-RR 2001, 1146; Beschluss vom 18. Oktober 2000 - IV ZB 9/00,
NJW-RR 2001, 570), muss es auch ausreichen, dass das Gericht in der dann
von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung die Möglichkeit bejaht, eine nach
§ 26 Nr. 8 EGZPO zulässige Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben.
3. Kommt nach diesen Grundsätzen die Gewährung von Prozesskosten-
hilfe wegen eingeschränkter Erfolgsaussichten nur hinsichtlich eines den Be-
schwerdewert des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreichenden Streitstoffs in Betracht,
ist zudem zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung mutwillig und deshalb die bean-
tragte Prozesskostenhilfe zu versagen ist. Dies ist der Fall, wenn eine verstän-
dige, auf Prozesskostenhilfe nicht angewiesene Partei in zutreffender Einschät-
zung der eingeschränkten Erfolgsaussichten einer umfassenden Nichtzulas-
sungsbeschwerde wegen der sie infolge der teilweisen Zurückweisung des
Rechtsbehelfs treffenden Kostenlast keine Nichtzulassungsbeschwerde einle-
gen würde. Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Der Wert der
Feststellungsklage übersteigt die Kosten, die infolge einer teilweisen Zurück-
weisung einer auf den Gesamtwert des Streitstoffs bezogenen Nichtzulas-
sungsbeschwerde entstehen würden, deutlich.
Kniffka
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Eick
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 05.03.2008 - 7 O 3648/07 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 29.08.2008 - 9 U 538/08 -