Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.03.2006 – I ZR 105/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. März 2006

in dem Rechtsstreit

I ZR 105/05

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

ZPO § 544; EGZPO § 26 Nr. 8

Sind Gründe für die Zulassung einer Revision dargelegt, mit welcher ein 20.000 € übersteigender Wert der Beschwer geltend gemacht werden soll (§ 26 Nr. 8 EGZPO), ist ein Zulassungsgrund aber nur für einen Teil des Streitstoffs gegeben, ist die Revision hierauf beschränkt zuzulassen, auch wenn der ver- bleibende Wert der Beschwer unter 20.000 € liegt. Dies gilt auch, wenn der nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgebliche Wert der Beschwer sich erst aus einer Addition des Werts von rechtlich selbständigen Ansprüchen ergibt.

BGH, Beschl. v. 13. März 2006 - I ZR 105/05 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,

Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revi-

sion gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 11. Mai 2005 insoweit zugelassen, als das Beru-

fungsgericht in den Fällen 2, 5, 7 und 8 ein die geltend gemachten

Schadensersatzansprüche minderndes Mitverschulden der Versi-

cherungsnehmer des Klägers verneint hat.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen,

weil insoweit die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung

hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung ei-

ner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Gründe

1

I. Der Kläger hat als Transportversicherer aus abgetretenem und über-

gegangenem Recht seiner Versicherungsnehmer die Beklagte, die einen Pa-

ketbeförderungsdienst betreibt, wegen des Verlusts von Transportgut bei elf

von der Beklagten im Zeitraum von April 1999 bis August 2001 zu festen Kos-

ten ausgeführten Paketbeförderungen auf Schadensersatz in Anspruch ge-

nommen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich die Beklagte allein

gegen ihre Verurteilung in den Schadensfällen 2, 4 bis 8 und 10. Insoweit ist sie

in Höhe von insgesamt 22.886,75 € beschwert. Die streitigen Schadensbeträge

liegen in jedem Einzelfall unter 20.000 €.

2

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist zulässig. Der Um-

stand, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer in

keinem der noch in Rede stehenden selbständigen Schadensfälle den nach

§ 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Betrag von 20.000 € übersteigt, steht dem

nicht entgegen.

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Sind Gründe für die Zulassung einer Revision dargelegt (zu den Anforde-

rungen hierzu vgl. BGHZ 154, 288, 291), mit welcher ein 20.000 € übersteigen-

der Wert der Beschwer geltend gemacht werden soll (§ 26 Nr. 8 EGZPO), ist

ein Zulassungsgrund aber nur für einen Teil des Streitstoffs gegeben, ist die

Revision hierauf beschränkt zuzulassen, auch wenn der verbleibende Wert der

Beschwer unter 20.000 € liegt. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Nichtzulas-

sungsbeschwerde rechtlich zusammenhängende Ansprüche betrifft (vgl. BGH,

Beschl. v. 27.6.2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721; Beschl. v.

30.11.2005 - IV ZR 214/04 Tz. 5, 7), sondern auch dann, wenn der nach § 26

Nr. 8 EGZPO maßgebliche Wert der Beschwer sich aus einer Addition des

Werts von rechtlich nicht zusammenhängenden Ansprüchen ergibt wie im hier

gegebenen Fall der objektiven Klagehäufung.

4

Legt die Nichtzulassungsbeschwerde Zulassungsgründe für rechtlich

selbständige Ansprüche dar, wird deren Wert zur Bemessung des Werts der

Beschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO zusammengerechnet. Die Berechnung des

von der Revision geltend zu machenden Werts der Beschwer ist unabhängig

davon, ob sich dieser aus einem einheitlichen Streitgegenstand oder aus der

Addition rechtlich selbständiger Ansprüche ergibt. Legt die Nichtzulassungsbe-

schwerde zu einem 20.000 € übersteigenden Wert der Beschwer Zulassungs-

gründe dar, ist sie zulässig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und

die Revision ist zuzulassen, soweit ein Zulassungsgrund gegeben ist, was zu

einer beschränkten Zulassung führen kann. Auf die Frage, ob der einzelne

Streitgegenstand (aus einer objektiven Klagehäufung), hinsichtlich dessen ein

Zulassungsgrund gegeben ist, einen 20.000 € übersteigenden Wert hat, kommt

es nicht an. Dem Wortlaut des § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht zu entnehmen, dass

eine Nichtzulassungsbeschwerde, die sich mit abtrennbaren, einer beschränk-

ten Revisionszulassung zugänglichen Teilen des Prozessstoffs befasst, deren

Wert zusammengerechnet die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt,

unzulässig ist, weil der Wert des jeweiligen Teils unter dieser Grenze liegt (vgl.

auch BGH, Beschl. v. 29.9.2005 - IX ZR 62/03, Umdruck S. 3, unveröffentlicht;

Beschl. v. 21.7.2005 - IX ZR 114/02, Umdruck S. 3, unveröffentlicht; Musielak/

Ball, ZPO, 4. Aufl., § 544 Rdn. 6).

5

Der IV. Zivilsenat und der V. Zivilsenat haben zum Fall der objektiven

Klagehäufung bislang eine andere Auffassung vertreten (vgl. BGH NJW 2002,

2720 f.; Beschl. v. 23.10.2002 - IV ZR 154/02, NJW-RR 2003, 159; Beschl. v.

29.9.2004

- IV ZR 145/03, NJW 2005, 224; Beschl. v. 30.11.2005

- IV ZR 214/04, Tz 7). Sie halten auf Anfrage hieran nicht mehr fest.

6

III. In der Sache hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten nur in

dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (vgl. zum Schadensfall 6 die

jeweils die Revision der Beklagten zurückweisenden Senatsurteile v. 4.5.2005

- I ZR 235/02, TranspR 2005, 403 und I ZR 295/02, zu den Schadensfällen 4

und 10 die ebenfalls die Revision der Beklagten zurückweisenden Senatsurteile

v. 1.12.2005 - I ZR 103/04 und I ZR 108/04). Von einer näheren Begründung

wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Ullmann

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.08.2004 - 31 O 197/02 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.05.2005 - I-18 U 227/04 -