Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.02.2009 – VIII ZB 114/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen und die Rich-

terinnen Dr. Milger und Dr. Hessel

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der

6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 21. November

2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 1.005,72 €.

Gründe

I.

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Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Erstat-

tungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten, die durch die Beauftragung jeweils

eines Prozessbevollmächtigten durch die Beklagten zu 1 und zu 2 entstanden

sind.

Die Beklagten waren Mieter einer von dem Kläger vermieteten Wohnung

in W. . Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Kläger die Be-

klagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz und Nutzungs-

entschädigung in Anspruch genommen. Die Beklagten, die seither in verschie-

denen Städten wohnen, haben sich von unterschiedlichen Prozessbevollmäch-

tigten vertreten lassen.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechts-

streits dem Kläger auferlegt. Auf die Kostenfestsetzungsanträge der Beklagten

hat der Rechtspfleger mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 4. Juli 2007 die

zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf jeweils 1.005,72 € festgesetzt. Die

hiergegen vom Kläger jeweils eingelegte sofortige Beschwerde hat das Be-

schwerdegericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelasse-

nen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger, die Entscheidung des Beschwer-

degerichts aufzuheben und der sofortigen Beschwerde mit der Maßgabe statt-

zugeben, dass außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.005,72 € nur einmal

festzusetzen sind.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und

auch im Übrigen gemäß § 575 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie ist jedoch nicht be-

gründet.

Das Beschwerdegericht hat zu Recht die - der Höhe nach unstreitigen -

jeweils entstandenen außergerichtlichen Kosten, die im Streitfall durch die Be-

auftragung je eines eigenen Rechtsanwalts durch die Beklagten zu 1 und zu 2

entstanden sind, als erstattungsfähig gemäß § 91 ZPO angesehen.

1. Werden - wie hier - zwei einfache Streitgenossen (§§ 59, 60, 61 ZPO)

verklagt, steht es grundsätzlich jedem von ihnen frei, sich von einem eigenen

Anwalt vertreten zu lassen mit der Folge, dass im Falle des Obsiegens die je-

dem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig sind (vgl.

BVerfG NJW 1990, 2124). Von diesem Grundsatz sind je nach den Umständen

des Einzelfalles dann Ausnahmen zu machen, wenn feststeht, dass ein eigener

Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht er-

forderlich sein wird. In einem solchen Fall ist es rechtsmissbräuchlich, ohne be-

sonderen sachlichen Grund einen eigenen Anwalt einzuschalten, so dass die

doppelt geltend gemachten Kosten nicht als notwendig im Sinne von § 91

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Abs. 1 ZPO anzusehen und damit auch nicht erstattungsfähig sind (BGH, Be-

schluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03, NJW-RR 2004, 536, unter II 1 a bb

und cc m.w.N.). Dies folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Pro-

zessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet

ist, die Kosten ihrer Prozessführung möglichst niedrig zu halten (BGH, Be-

schluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257, Tz. 12; Senatsbe-

schluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03, NJW 2003, 2992, unter II 2).

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Eine solche Ausnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs regelmäßig im Haftpflichtprozess des Geschädigten gegen den Ver-

sicherer und den Fahrer/Halter eines Kraftfahrzeugs anzunehmen (BGH, Be-

schluss vom 20. Januar 2004, aaO, unter II 1 a cc (1)), wie auch hinsichtlich der

Kosten von sich selbst vertretenden Mitgliedern einer - noch bestehenden -

Rechtsanwaltssozietät (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007, aaO, Tz. 12; vgl.

dagegen zur beendeten Sozietät sowie bei dem Verdacht des Versicherers hin-

sichtlich eines gestellten Unfalls durch den Versicherungsnehmer OLG Köln,

MDR 2006, 896).

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2. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass ein solcherart gela-

gerter Ausnahmefall hier nicht vorliegt.

Den Beklagten, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr zu-

sammen gewohnt haben, ist es - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu-

treffend hinweist - nicht verwehrt, einen Rechtsanwalt an ihrem jeweiligen

Wohnort zu beauftragen.

Ball

Wiechers

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

AG Wuppertal, Entscheidung vom 04.07.2007 - 99 C 17/04 -

LG Wuppertal, Entscheidung vom 21.11.2007 - 6 T 603 und 604/07 -