Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.02.2009 – 1 StR 697/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 697/08

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2009 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-

nes Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass des

Beschlusses vom 13. Januar 2009 zurückzuversetzen, wird auf

seine Kosten zurückgewiesen.

Die vom Verteidiger des Verurteilten beantragte Einsicht in die

Revisionsakte wird abgelehnt.

Gründe:

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-

gerichts München II vom 12. Juni 2008 mit Beschluss vom 13. Januar 2009

gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Rechtsanwalt Dr. W. ,

den der Verurteilte mit einer Postkarte vom 15. Januar 2009 mandatiert hat und

der bis zu seiner Entbindung am 25. September 2008 zum Pflichtverteidiger

bestellt war, hat mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 die Anhörungsrüge erho-

ben und die Einsicht in die Revisionsakte beantragt.

2

1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig. Denn der Antrag ist weder

in der gebotenen Weise begründet noch ist der Zeitpunkt der maßgeblichen

Kenntniserlangung glaubhaft gemacht worden (§ 356a Satz 2 und 3 StPO).

3

Die Anhörungsrüge wäre zudem unbegründet. Der Senat hat bei seiner

Entscheidung vom 13. Januar 2009 keinen tatsächlichen Verfahrensstoff be-

rücksichtigt, den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stel-

lung nehmen können. Insbesondere hat der Senat die Ausführungen in Rechts-

anwalt Dr. W. s Schriftsatz vom 25. September 2008 zur Kenntnis genommen.

Diese hätten - ihre Zulässigkeit unterstellt - nicht zum Erfolg der Revision ge-

führt. Soweit der Verurteilte in einem Schreiben vom 19. Januar 2009 vermutet,

der anstelle von Rechtsanwalt Dr. W. zum Pflichtverteidiger bestellte Rechts-

anwalt Wi. könnte im Revisionsverfahren untätig geblieben sein, trifft dies nicht

zu. Denn Rechtsanwalt Wi. hat mit Schriftsatz vom 23. September 2008 zur

Begründung der Revision die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Hinzu

kommt, dass während des gesamten Revisionsverfahrens zudem Rechtsanwalt

Dr. Wa. als gewählter Verteidiger gemeldet war. Der Verurteilte hat bereits

deshalb keinen Anspruch auf die von ihm mit seinem bezeichneten Schreiben

begehrten Auskünfte (§ 147 Abs. 7 Satz 1 StPO).

4

2. Dem Antrag auf Einsicht in das als „Revisionsakte“ bezeichnete Se-

natsheft kann nicht entsprochen werden. Denn dieses stellt eine rein interne

Arbeitsgrundlage dar. Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen u.ä. von

Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen

kann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original

oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sach-

akten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Aktenein-

sichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. BGH NStZ 2001, 551; Beschl. vom

1. Februar 2005 - 4 StR 486/04; KK-Laufhütte 6. Aufl. § 147 Rdn. 8).

5

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung

des § 465 Abs. 1 StPO.

Nack Wahl Elf

Jäger Sander