Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.02.2009 – 4 StR 640/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 2009 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Paderborn vom 16. September 2008 auf-

gehoben,

a)

soweit der Angeklagte in den Fällen II. 8 bis 15 der

Urteilsgründe verurteilt worden ist,

b)

im Ausspruch über die insoweit verhängten Einzel-

strafen,

c)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des

Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen

Erfolg; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten be-

nachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die Darstellung des Tatgeschehens in den von der Aufhebung erfass-

ten Fällen beschränkt sich auf folgende Ausführungen:

"8.-11. Darüber hinaus lieferte der Angeklagte dem B. A. in 4 weiteren Fällen jeweils 10 kg Marihuana nach Paderborn.

12.-13. Überdies lieferte der Angeklagte in 2 weiteren Fällen jeweils 3 kg Marihuana an B. A. .

14. In einem weiteren Fall lieferte er B. A. 3 kg Marihuana und zusätzlich 7 kg Amphetamin.

15. In einem Fall lieferte er B. A. 3 kg Marihuana und 3 kg Amphetamin."

4

Der Angeklagte hat seine Täterschaft insoweit bestritten. Das Landge-

richt hat seine Überzeugung von den Taten auf Grund der Angaben des Zeu-

gen B. A. bei seiner polizeilichen Vernehmung und in dem gegen ihn

geführten Strafverfahren gewonnen.

2. Die getroffenen Feststellungen und die ihnen zu Grunde liegende Be-

weiswürdigung tragen - wie die Revision zu Recht rügt - nicht die Verurteilung

des Angeklagten in den Fällen II. 8 bis 15 der Urteilsgründe wegen unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

5

Ein Schuldspruch wegen Taten, die - wie hier - weder nach Ort, Zeit oder

sonstigen Tatumständen näher bestimmt und auch hinsichtlich des Tather-

gangs nur sehr vage beschrieben sind, ist, namentlich wenn der Angeklagte die

Vorwürfe bestreitet, mit rechtstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren (vgl.

nur BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 3). Könnte eine

Verurteilung auch auf derart vage Feststellungen gestützt werden, so würde der

Angeklagte in seinen Verteidigungsmöglichkeiten unangemessen beschränkt

(BGH aaO). Darüber hinaus wird, je weniger konkrete Tatsachen über den

Schuldspruch bekannt sind, desto fraglicher, ob der Richter von der Tat im Sin-

ne des § 261 StPO überhaupt überzeugt sein kann (BGHR StPO § 267 Abs. 1

Satz 1 Mindestfeststellungen 1 und 2). Dies gilt insbesondere dann, wenn der

Tatvorwurf - wie im vorliegenden Fall - Vorgänge betrifft, die auf früheren Aus-

sagen eines einzigen Zeugen beruhen, die dieser zudem später widerrufen hat.

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3. Die Teilaufhebung führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzel-

strafen und entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović RiBGH Dr. Ernemann ist infolge Krankheit ge- hindert zu unterschreiben

Tepperwien