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BGH Beschluss vom 05.02.2009 – IX ZB 89/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 89/06

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2009

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

EuGVÜ Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 (Brüssel I-VO Art. 1 Abs. 2 Buchst. d)

Auf einstweilige Maßnahmen staatlicher Gerichte, die der Sicherung von mate-

riell-rechtlichen Ansprüchen dienen, findet das EuGVÜ oder die EuGVVO An-

wendung, auch wenn über den Bestand dieser Ansprüche in der Hauptsache in

einem schiedsrichterlichen Verfahren zu entscheiden ist.

BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 89/06 - OLG München

LG München II

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer

und Dr. Pape

am 5. Februar 2009

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss

des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Mai

2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

784.565 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Mit Urteil der Arrondissementsrechtsbank te Rotterdam vom 4. Oktober

2001 (Aktenzeichen: 125645/KG ZA 99-1313) wurde die Antragsgegnerin verur-

teilt, innerhalb von zwei Werktagen nach Zustellung dieses Urteils als Sicherheit

für die Bezahlung der Forderung der Antragstellerin, wie diese im Endurteil des

Schiedsgerichts vom 1. Oktober 1993 festgesetzt worden ist, die jedoch am

27. September 2001 NLG 730.211,52 beträgt, von einer gut beleumundeten

niederländischen Bank eine Bankgarantie in dieser Höhe zu leisten. Verbunden

war dies mit der Androhung eines an die Klägerin zu zahlenden Zwangsgeldes

in Höhe von NLG 5.000 für jeden Tag, den die Beklagte damit in Verzug ist, und

zwar bis zu einem Betrag von maximal NLG 1 Million. Die Antragsgegnerin

wurde weiter verurteilt, die Kosten dieses summarischen Verfahrens zu tragen,

die auf Seiten der Klägerin mit NLG 587,35 an Auslagen und mit NLG 3.000 an

Honorar für die Prozessbevollmächtigten veranschlagt wurden.

2

3

4

Auf Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin hat der Vorsitzende einer Zi-

vilkammer des Landgerichts angeordnet, dass das Urteil mit der Vollstre-

ckungsklausel zu versehen ist.

Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandes-

gericht den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und den Antrag auf Voll-

streckbarerklärung zurückgewiesen.

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf

Vollstreckbarerklärung weiter.

II.

5

Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte

Rechtsmittel ist zulässig, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil die Entscheidung des

Beschwerdegerichts von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

abweicht. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere

form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 15 Abs. 2 und 3, § 16

AVAG, § 575 Abs. 2 bis 4 ZPO.

6

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Entgegen der Auffassung

des Beschwerdegerichts ist auf die beantragte Vollstreckbarerklärung das Brüs-

seler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Voll-

streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)

anwendbar.

7

1. Das Beschwerdegericht hat zutreffend gesehen, dass sich die Mög-

lichkeit der Vollstreckbarerklärung des Urteils des Rotterdamer Gerichts, das

vom 4. Oktober 2001 stammt, nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des

Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre-

ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - im Folgenden: EuGV-

VO - vom 22. Dezember 2000 (Amtsblatt EG 2001 Nr. L 12 S. 1) richtet. Diese

Verordnung ist gemäß ihrem Art. 76 erst am 1. März 2002 in Kraft getreten.

Gemäß Art. 66, 68 EuGVVO ist deshalb auf den Streitfall das zuvor geltende

EuGVÜ anzuwenden.

8

9

2. Das Beschwerdegericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass

nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 EuGVÜ dieses Abkommen für den vorliegenden Fall

nicht gelte. Nach dieser Bestimmung ist dieses Übereinkommen nicht anwend-

bar auf die Schiedsgerichtsbarkeit.

Das Beschwerdegericht hat gemeint, der Begriff der Schiedsgerichtsbar-

keit sei weit auszulegen; darunter fielen auch Gerichtsentscheidungen, die

Schiedssprüche in sich einschlössen. Dies sei hier der Fall, weil das Urteil des

Rotterdamer Gerichts das Endurteil des Schiedsgerichts vom 1. Oktober 1993

in sich mit aufnehme. Dies ergebe sich sowohl aus dem Tenor dieser Entschei-

dung wie auch aus den Entscheidungsgründen. Diese Beurteilung hält rechtli-

cher Prüfung nicht stand.

10

a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts.

Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 EuGVÜ ist - nicht anders als nunmehr Art. 1 Abs. 2 Buchst. d

EuGVVO - weit auszulegen. Von der Ausnahmeregelung werden alle staatsge-

richtlichen Verfahren erfasst, die einem Schiedsverfahren dienen, ein Schieds-

gericht unterstützen oder seine Funktionsfähigkeit herstellen sollen. So greift

die Ausnahme ein, wenn Gegenstand des Rechtsstreits die Wirksamkeit oder

Unwirksamkeit eines Schiedsvertrages ist, wenn ein Schiedsurteil für vollstreck-

bar erklärt oder wenn es aufgehoben werden soll (vgl. Thomas/Putzo/

Hüßtege, ZPO 29. Aufl. Art. 1 EuGVVO Rn. 9; Zöller/Geimer, ZPO 27. Aufl.

Art. 1 EuGVVO Rn. 43; mit kritischer Bewertung Schlosser, EU-Zivilprozess-

recht, 2. Aufl. Art. 1 Rn. 23; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl.

Art. 1 Rn. 41 ff; Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht 2. Aufl.

Art. 1 Brüssel I-VO Rn. 27 ff; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrens-

recht 2. Aufl. Art. 1 Rn. 150 ff).

11

Das EuGVÜ ist insbesondere dann nicht anwendbar, wenn Schiedsrich-

ter ernannt oder abberufen werden sollen, selbst wenn das Bestehen oder die

Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung nur eine Vorfrage des Rechtsstreits ist

(EuGH, Urt. v. 25. Juli 1991 Rs C 190/89, NJW 1993, 189, 190).

12

Zum Umfang des Ausschlusses der Schiedsgerichtsbarkeit gibt der Be-

richt Schlosser folgende Erläuterungen: "Das EuGVÜ bezieht sich nicht auf ge-

richtliche Verfahren, die einem Schiedsverfahren dienen sollen, wie etwa Ver-

fahren zur Ernennung oder Abberufung von Schiedsrichtern …. Dieses (ge-

meint: das EuGVÜ) bezieht sich auch nicht auf Verfahren und Entscheidungen

über Anträge auf Aufhebung, Änderung, Anerkennung und Vollstreckung von

Schiedssprüchen. Das gilt auch für Gerichtsentscheidungen, die Schiedssprü-

che in sich inkorporieren. …" (Schlosser Bericht Nr. 64 und 65; abgedruckt

Amtsblatt Europäische Gemeinschaften 1979 Nr. C 59 S. 71, 93; hierauf Bezug

nehmend auch EuGH, Urt. v. 17. November 1998 Rs C 391/95, EuZW 1999,

413, 415 Rn. 32).

13

b) Bei dem Urteil des Rotterdamer Gerichts handelt es sich entgegen der

Auffassung des Beschwerdegerichts aber nicht um ein Urteil, das das Urteil

eines Schiedsgerichts in diesem Sinne unterstützte, seinen Inhalt für vollstreck-

bar erklärte oder das Schiedsurteil seinem Inhalt nach inkorporierte. Das Urteil

lässt das von ihm in Bezug genommene Schiedsurteil völlig unberührt. Es leitet

vielmehr aus dem den Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien zugrunde

liegenden Vertrag eine Verpflichtung der Antragsgegnerin ab, auf erstes Ersu-

chen der Antragstellerin Sicherheitsleistung für ihre vertraglichen Verpflichtun-

gen zu erbringen (Urteil Nr. 4.2.1 Abs. 3). Die vom Schiedsgericht ausgespro-

chene Verpflichtung wird weder auf Richtigkeit überprüft noch in das Urteil ein-

bezogen. Lediglich im Hinblick auf den Umstand, dass die Zahlung der An-

tragsgegnerin bisher ausgeblieben ist und eine Vollstreckung des Schieds-

spruchs in Deutschland möglicherweise noch viele Jahre dauern könne, wurde

die Erbringung einer Sicherheitsleistung in einem summarischen Verfahren an-

geordnet.

14

Die Entscheidung des Schiedsurteils soll mit dem hier in Frage stehen-

den Urteil des Rotterdamer Gerichts weder vollstreckt noch für vollstreckbar

erklärt werden. Auch gründet das Urteil den zu sichernden Anspruch nicht auf

die Unanfechtbarkeit jenes Schiedsspruchs. Dieser wird vielmehr nur in Bezug

genommen zur näheren Bezeichnung der materiellen Forderung, für die Si-

cherheit geleistet werden soll. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung wird selb-

ständig aus dem zugrunde liegenden Vertrag abgeleitet.

15

c) Von der Regelung des Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 EuGVÜ werden nicht erfasst

einstweilige Maßnahmen, die lediglich der Sicherung eines Anspruchs dienen,

nicht aber der Durchführung des Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung des

Schiedsurteils (Thomas/Putzo/Hüßtege, aaO Art. 1 Rn. 9 a.E.; Zöller/Geimer,

aaO Art. 1 EuGVVO Rn. 45 a.E.; Geimer in Geimer/Schütze, aaO Art. 1

Rn. 164; Rauscher/Mankowski, aaO Art. 1 Brüssel I-VO Rn. 28b; OLG Mün-

chen - 25 W 1067/00, OLG-Report 2000, 266, 267).

16

Dies ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ins-

besondere auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. No-

vember 1998 (aaO S. 415; vgl. auch Urt. v. 27. April 1999 - Rs C 99/96, EuZW

1999, 727, 729 f). Danach sind einstweilige Maßnahmen grundsätzlich nicht auf

die Durchführung eines Schiedsverfahrens gerichtet; sie werden vielmehr paral-

lel zu einem solchen Verfahren angeordnet. Gegenstand einer solchen Maß-

nahme ist nicht die Schiedsgerichtsbarkeit, sondern die Sicherung der Ansprü-

che. Daher bestimmt sich die Anwendung des Übereinkommens auf eine einst-

weilige Maßnahme nicht nach deren Rechtsnatur, sondern nach derjenigen der

durch sie gesicherten Ansprüche (vgl. auch OLG München aaO).

17

Bei den gesicherten Ansprüchen handelt es sich um zivilgerichtliche An-

sprüche nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ. Entgegen der Auffassung des Be-

schwerdegerichts geht es nicht um die Sicherung des Anspruchs aus einem

bereits unanfechtbar gewordenen Schiedsspruch, sondern um die Sicherung

der Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruchs, der daneben allerdings

Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens war. Auf die Vollstreckbarer-

klärung und Klauselerteilung ist deshalb das Übereinkommen anwendbar.

18

3. Da das Beschwerdegericht die Anwendbarkeit des EuGVÜ zu Unrecht

verneint hat, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur

erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Das Beschwerdegericht wird nun-

mehr zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung

nach dem Übereinkommen vorliegen.

Ganter

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

LG München II, Entscheidung vom 19.01.2006 - 13 O 7300/05 -

OLG München, Entscheidung vom 10.05.2006 - 25 W 884/06 -