BGH Urteil vom 02.07.2009 – IX ZR 152/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 2. Juli 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 722, 1061
Die Doppelexequatur von Schiedssprüchen ist auch dann unzulässig, wenn das
Recht des ersten Exequatururteils der doctrine of merger folgt (Aufgabe von
BGH, Urteil vom 27. März 1984 - IX ZR 24/83, NJW 1984, 2765).
BGH, Urteil vom 2. Juli 2009 - IX ZR 152/06 - KG Berlin LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des
14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Juni 2006
und das Urteil der Zivilkammer 81 des Landgerichts Berlin vom
16. Februar 2005 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Urteils des Superi-
or Court in Kalifornien/USA vom 4. April 2003, durch das die Beklagten zur Zah-
lung von 243.211,75 US-Dollar sowie Schiedsverfahrenskosten in Höhe von
6.550 US-Dollar verurteilt worden sind. Durch dieses Urteil wurde ein zwischen
den Parteien ergangener Schiedsspruch des International Arbitration Tribunal
vom 26. November 2002 in der Weise bestätigt, dass sämtliche in dem
Schiedsspruch ausdrücklich oder stillschweigend enthaltenen Tatsachenfest-
stellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen des Schiedsrichters vom Supe-
rior Court übernommen und durch diese Bezugnahme zum Inhalt des Urteils
gemacht wurden.
Das Landgericht hat das Urteil des Superior Court antragsgemäß für
vollstreckbar erklärt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne
Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-
te ihr Abweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Urtei-
le der Vorinstanzen und zur Abweisung der Klage.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei zulässig, weil die
auf einem Schiedsspruch beruhende Verurteilung der Beklagten durch den Su-
perior Court of California gemäß § 722 ZPO für vollstreckbar erklärt werden
könne. Dieses Urteil habe sämtliche tatsächliche Feststellungen und rechtliche
Schlussfolgerungen des Schiedsspruchs übernommen und sich zu eigen ge-
macht. Es stelle damit nicht eine bloße Vollstreckbarerklärung des Schieds-
spruchs dar, sondern eine eigenständige Verurteilung zur Leistung. Als solches
könne es für vollstreckbar erklärt werden.
II.
Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Die Doppelexequa-
tur von Schiedssprüchen ist unzulässig. Die Klage muss abgewiesen werden.
Das Berufungsgericht hat allerdings ein Urteil des Senats vom 27. März
1984 (IX ZR 24/83, NJW 1984, 2765) zugrunde gelegt, in dem die Zulässigkeit
der Doppelexequatur in derartigen Fällen bejaht wurde. An dieser Rechtspre-
chung ist jedoch nicht festzuhalten. Die Klägerin ist vielmehr auf die Möglichkeit
der Anerkennung des Schiedsspruchs nach § 1061 ZPO i.V.m. dem New Yor-
ker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländi-
scher Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 122 - im Folgenden:
UNÜ -) sowie gegebenenfalls anderen anwendbaren völkerrechtlichen Überein-
kommen zu verweisen. Diesen Weg hätte die Klägerin schon nach der bisheri-
gen Rechtsprechung beschreiten können (BGH, Urt. v. 10. Mai 1984 - III ZR
206/82, NJW 1984, 2763).
1. In dem angeführten Urteil vom 27. März 1984 hat der Senat in Abwei-
chung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 5, 397; 30, 368; RG
JW 1938, 468) und der herrschenden Meinung in der Literatur die Auffassung
vertreten, aus einem Exequatururteil des Staates New York, durch das ein New
Yorker Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und zugleich der Beklagte zur
Zahlung verurteilt worden ist, könne die Vollstreckung nach § 722 ZPO für zu-
lässig erklärt werden. Dies wurde im Anschluss an Schlosser (Das Recht der
internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit I, Nr. 782) damit begründet,
dass das New Yorker Gericht sich nicht auf eine Bestätigung oder Vollstreck-
barerklärung des Schiedsspruchs beschränkt habe, sondern eine selbständige
Verurteilung der Beklagten enthalte. Nach der im amerikanischen Recht gelten-
den doctrine of merger gehe in einem solchen Fall der Schiedsspruch völlig in
dem gerichtlichen Bestätigungsurteil auf, woraus man auch in den USA die in-
ternational-prozessrechtliche Konsequenz gezogen habe, dass nur noch das
Gerichtsurteil als staatliches Urteil und nicht mehr der Schiedsspruch zu voll-
strecken sei.
Folgerichtig würde dies bedeuten, dass der Schiedsspruch selbst in
Deutschland nicht mehr für vollstreckbar erklärt werden könnte (Schlosser, Das
Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. Rn. 909;
Schütze ZvglRWiss 104 (2005), 427, 441; Dolinar in Festschrift für Schütze
S. 187, 193). Der Bundesgerichtshof hat diese Konsequenz jedoch nicht gezo-
gen. Vielmehr ist er davon ausgegangen, dass der Schiedsspruch selbst in
Deutschland weiterhin für vollstreckbar erklärt werden kann (BGH, Urt. v.
10. Mai 1984 - III ZR 206/82, NJW 1984, 2763). Die Antragstellerin konnte da-
nach wählen, ob sie den Schiedsspruch oder das Exequatururteil für vollstreck-
bar erklären lassen wollte. Die Exequaturentscheidung des ausländischen
staatlichen Gerichts konnte eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs
nach § 1044 ZPO (a.F.) nicht ausschließen.
2. An der Rechtsprechung, die die Doppelexequatur in diesen Fällen für
zulässig erklärt, ist nicht festzuhalten.
a) Dem Urteil vom 27. März 1984 ist von Schlosser zugestimmt worden
(Schlosser IPRax 1985, 141; Schlosser, Das Recht der internationalen privaten
Schiedsgerichtsbarkeit, aaO Rn. 908), vor allem im Hinblick auf - unter dem
Gesichtspunkt des Schutzes des Beklagten nicht überzeugende - Praktikabili-
tätserwägungen: Man spare sich die Übersetzung der oft langen Schiedssprü-
che, während die Urteile in der Regel kurz seien. Dem Urteil folgt auch Münz-
berg (in Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 722 Rn. 11) unter der Voraus-
setzung, dass über den materiellen Anspruch neu entschieden wurde.
Überwiegend wird diese Rechtsprechung abgelehnt (z.B. Zöller/Geimer,
zessrecht 5. Aufl. Rn. 3107; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl. § 722 Rn. 22;
Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 8. Aufl. Kap. 30 Rn. 15; Schütze,
ZvglRWiss 104 (2005), S. 427, 441; derselbe RIW 1984, 734 f; Dolinar in Fest-
schrift für Schütze 1999 S. 187, 204; Kegel in Festschrift für Müller-Freienfels
1986 S. 377, 385, 392 f).
b) Bei Urteilen gilt nach herrschender Meinung das Verbot der Doppel-
exequatur. Wirkungen, die einem ausländischen Urteil von der Rechtsordnung
eines dritten Staates beigelegt werden, kommen für die Anerkennung im Inland
nicht in Betracht (Zöller/Geimer, aaO § 328 Rn. 64; § 722 Rn. 21; Geimer, In-
ternationales Zivilprozessrecht aaO Rn. 3110; Hk-ZPO/Kindl, 2. Aufl. § 723
Rn. 4;
MünchKomm-ZPO/Gottwald,
aaO
sowie
§ 328
Rn. 46;
Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 722 Rn. 11; a.A. Schütze ZZP 77 (1964), 287).
Würde man der Gegenansicht folgen, könnten die deutschen Anerkennungs-
voraussetzungen umgangen werden (vgl. Zöller/Geimer, aaO).
Auch im Europäischen Recht (Brüsseler EWG-Übereinkommen über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen - EuGVÜ - v. 27. September 1968, BGBl. 1972 II
S. 774; Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen
- Luganer Übereinkommen - v. 16. September 1988, BGBl. 1994 II S. 2658;
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handels-
sachen - EuGVVO - v. 22. Dezember 2000, ABl. EG 2001 Nr. L 12, S. 1) ist an-
erkannt, dass auf Urteile bezogene Exequaturentscheidungen nicht für voll-
streckbar erklärt werden können (Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zi-
vilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 38 Rn. 53; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 29. Aufl.
Art. 32 EuGVVO Rn. 8; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht
2. Aufl. Art. 32 EuGVVO Rn. 14; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht
8. Aufl. Art. 32 Rn. 15).
Ebenso kann das Urteil eines EU-Mitgliedstaates, mit dem ein Urteil ei-
nes Drittstaates für vollstreckbar erklärt wird, in Deutschland nicht seinerseits
für vollstreckbar erklärt werden, auch wenn es sich formell nicht um eine Exe-
quatur, sondern - wie in manchen Ländern üblich (vgl. doctrine of merger) - um
eine gleichlautende Sachentscheidung handelt (Kropholler, aaO; Rauscher/
Leible, aaO). Grund hierfür ist auch hier, dass dann die Voraussetzungen der
Vollstreckbarerklärung nicht mehr überprüft werden könnten.
c) Deshalb müssten bei Schiedssprüchen besondere Gründe vorliegen,
um bei diesen eine Doppelexequatur für zulässig zu erachten. Solche Gründe
sind nicht ersichtlich.
aa) Die Vorschriften des Europäischen Rechts über die Anerkennung
und Vollstreckung von Urteilen nehmen aus ihrem Anwendungsbereich die
Schiedsgerichtsbarkeit aus, vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 EuGVÜ, Art. 1 Abs. 2 Nr. 4
Luganer Übereinkommen, Art. 1 Abs. 2 Buchst. d EuGVVO.
Diese Ausnahmeregelung ist jeweils weit auszulegen. Die Vorschriften
beziehen sich nicht auf Verfahren und Entscheidungen über Anträge auf Aufhe-
bung, Änderung, Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen. Dies
gilt auch für Gerichtsentscheidungen, die Schiedssprüche in sich (wie nach der
doctrine of merger) inkorporieren (vgl. Schlosser, Bericht Nr. 64 und 65; abge-
druckt ABl. EG 1979 Nr. C 59 S. 71, 92 f; hierauf Bezug nehmend EuGH, Urt. v.
17. November 1998 Rs C 391/95, EuZW 413, 415 Rn. 32; BGH, Beschl. v.
5. Februar 2009 - IX ZB 89/06, ZIP 2009, 735, 736 Rn. 10).
Es erscheint zweckmäßig, in Anerkennungsverfahren im Verhältnis zu
Drittstaaten entsprechend zu verfahren. Denn es besteht kein Grund, Schieds-
sprüche aus Drittstaaten
leichter anzuerkennen als solche von EU-
Mitgliedstaaten.
bb) Der rechtsstaatliche Schutz des Titelschuldners gebietet es, ihn in
ein- und demselben Land nicht mit mehr als einem Vollstreckbarerklärungsver-
fahren zu konfrontieren. Dies wäre aber der Fall, wenn neben- oder nacheinan-
der (falls in dem ersten Verfahren kein Erfolg zu erzielen war) Vollstreckbar-
keitserklärungsverfahren bezüglich des ausländischen Schiedsspruchs und des
Exequatururteils durchgeführt werden könnten.
Der Gläubiger könnte sich das für ihn bequemste und einfachste Verfah-
ren aussuchen oder hintereinander mehrere Verfahren anstrengen, bis er
durchdringt. Der Streitgegenstand wäre jedes Mal ein anderer, so dass die
Rechtskraft nicht entgegenstünde.
Man könnte zwar erwägen, eine zwingende Reihenfolge festzulegen,
etwa im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis. Für das erste durchzuführende
Verfahren käme aber nur die Vollstreckbarerklärung der Ausgangsentschei-
dung, nämlich die des Schiedsspruchs, in Betracht. Dann kann aber dieses Ver-
fahren als einzig verbindliches vorgesehen werden.
cc) Der Schutz des Schiedsspruch-Schuldners würde es gebieten, dass
das Exequatururteil bezüglich des Schiedsspruchs in Deutschland nicht unter
einfacheren Voraussetzungen für vollstreckbar erklärt werden kann, als der
Schiedsspruch selbst. Andernfalls könnte der Gläubiger den Schutz des deut-
schen Rechts dadurch umgehen, dass er nicht den Schiedsspruch selbst für
vollstreckbar erklären lässt, sondern zunächst ein Exequatururteil in seinem
Heimatstaat erwirkt.
Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung für ein Urteil nach
§§ 722, 723, 328 ZPO weichen von denjenigen des § 1061 ZPO i.V.m. Art. 5
UNÜ ab. Ob eine entsprechende Prüfung schon von dem ausländischen staatli-
chen Gericht vorgenommen wurde, das die (erste) Exequatur erteilt hat, ist - so
im vorliegenden Fall - nicht erkennbar, jedenfalls nicht nachprüfbar. Deshalb
kann auf die Prüfung für die Vollstreckbarerklärung in Deutschland nicht ver-
zichtet werden, wenn derselbe Rechtsschutz gewährleistet werden soll. Beide
Parteien vertreten deshalb im vorliegenden Revisionsverfahren übereinstim-
mend die Auffassung, eine solche Prüfung müsse im Rahmen des ordre public
Vorbehalts des § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vorgenommen werden. Dann bietet a-
ber die Doppelexequatur keinen Vorteil. Es ist dann zweckmäßiger, insgesamt
nur die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs selbst zuzulassen.
dd) Beließe man es bei der Zulässigkeit der Doppelexequatur in diesen
Fällen, ergäben sich auch Folgeprobleme, nämlich ob unter dem Gesichtspunkt
des § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine eigenständige Anerkennungszuständigkeit des
ausländischen Gerichts für den Rechtsfolgenausspruch nach dem Spiegelbild-
prinzip verlangt werden und ob sich der Gegenseitigkeitsvorbehalt des § 328
Abs. 1 Nr. 5 ZPO gerade auf die hier in Rede stehenden Exequatururteile be-
ziehen muss. Das würde für die Gerichte zusätzlichen Prüfungsaufwand bedeu-
ten.
ee) Nach der Schiedsrechtsreform von 1998
(SchiedsVfG vom
22. Dezember 1997, BGBl. 1997 I S. 3224 ff) sollten die Fragen der Vollstreck-
barerklärung von Schiedssprüchen gemäß § 1062 ZPO bei den Oberlandesge-
richten konzentriert werden. Deshalb wurde ihre derogationsfeste Eingangszu-
ständigkeit festgelegt. Lediglich bestimmte Unterstützungshandlungen sind ge-
mäß
den Amtsgerichten
zugewiesen
(vgl.
Zöller/Geimer, aaO § 1062 Rn. 1).
Zweck dieser Regelung ist es, die Anerkennung von Schiedssprüchen
bei wenigen fachlich spezialisierten und den Instanzenzug beschränkenden
Oberlandesgerichten zu konzentrieren (vgl. BT-Drucks. 13/5274 S. 63 f).
Könnte die Anerkennung auf dem Umweg der Vollstreckbarerklärung der
ausländischen Exequaturentscheidung erfolgen, wären hierfür gemäß § 722
Abs. 2 ZPO je nach Streitwert die Amts- oder Landgerichte zuständig. Dies wä-
re umso unverständlicher, wenn - wie oben dargelegt - der Maßstab für die An-
erkennung des Exequatururteils jedenfalls auch die Voraussetzungen für die
Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs umfassen muss,
Amts- und Landgericht also einen weitergehenden Prüfungsauftrag wahrzu-
nehmen hätten als die Oberlandesgerichte.
ff) Auch wenn das ausländische Exequatururteil der doctrine of merger
folgt, hat es doch lediglich den Zweck, die Vollstreckung des Schiedsspruch auf
dem Territorium des Exequaturstaates zu ermöglichen. Ob in Deutschland voll-
streckt werden darf, ist dagegen schon aus völkerrechtlichen Gründen allein
von deutschen Gerichten zu entscheiden. Dabei geht es im Kern ebenfalls um
die Vollstreckung des Schiedsspruchs.
Man könnte dies allenfalls dann anders sehen, wenn dem ausländischen
Urteil eine völlig eigenständige Prüfung der Sach- und Rechtslage zugrunde
läge. Dann wäre das Urteil vom Schiedsspruch unabhängig. Das ist aber in den
fraglichen Fällen nicht so (vgl. dazu instruktiv: Dolinar in Festschrift für Schütze
S. 187, 190, 203). Auch vorliegend hat das kalifornische Gericht keine nachvoll-
ziehbare eigene Sach- und Rechtsprüfung durchgeführt. Es hat vielmehr
schlicht die Feststellungen und die rechtlichen Würdigungen des Schiedsge-
richts übernommen und eine dem entsprechende Verurteilung ausgesprochen.
Letztendlich handelt es sich um die Umformung des Schiedsspruchs in
eine prozessual selbständige Entscheidung, nicht jedoch um ein Urteil aufgrund
eigenständiger, nachprüfbarer Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
gg) Die Anerkennung der Doppelexequatur bei Schiedssprüchen würde
den Anwendungsbereich des UNÜ aushöhlen. Zwar gilt gemäß Art. VII Abs. 1
UNÜ das Meistbegünstigungsprinzip, das heißt der Kläger kann das Schiedsur-
teil gegebenenfalls auch nach geringeren nationalen Anforderungen des Voll-
streckungsstaates für vollstreckbar erklären lassen. Das ändert aber nichts dar-
an, dass sich die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen grund-
sätzlich nach den UNÜ-Regelungen richten soll (Art. 1 Abs. 1 UNÜ). In demsel-
ben Maße, in dem sie die Doppelexequatur anerkennen, würden sich jedoch die
Beitrittsstaaten dessen Anwendung entziehen, sofern man nicht im Rahmen
des ordre public des Anerkennungsstaates den Prüfungsmaßstab auf die Aner-
kennungsvoraussetzungen des Art. 5 UNÜ erweiterte. Hierauf hätte allerdings
der Urteilsstaat keinerlei Einfluss, weil hierfür allein der ordre public des Aner-
kennungsstaates maßgeblich wäre.
In den Staaten, die der doctrine of merger folgen, ist diese deshalb nur
für den dortigen innerstaatlichen Bereich maßgebend; außerhalb desselben
geht es, wie die Regelung des UNÜ zeigt, darum, den Schiedsspruch als sol-
chen für vollstreckbar zu erklären. Nach Art. I UNÜ sind auch bei solchen Staa-
ten, die der doctrine of merger folgen, die Schiedssprüche selbst im Vollstre-
ckungsstaat für vollstreckbar zu erklären, nicht das Exequatururteil des Staates
des Schiedsspruchs.
Letztendlich will die Exequaturentscheidung des Erststaates, auch wenn
sie der doctrine of merger folgt, wie jede andere Exequaturentscheidung nur
eine territorial begrenzte Wirkung entfalten, nämlich für das Gebiet des Staates,
für den sie den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt oder in einem eigenen
Titel umsetzt. Diese Entscheidung ist aber schon ihrem Inhalt nach nicht geeig-
net, in einem anderen Staat für vollstreckbar erklärt zu werden (MünchKomm-
ZPO/Gottwald, aaO § 722 Rn. 23; Dolinar in Festschrift für Schütze aaO S. 187,
193 ff, 203).
d) Eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen ist nicht erforder-
lich. Zwar hat der III. Zivilsenat in seinem Urteil vom 10. Mai 1984 die Entschei-
dung des erkennenden Senats vom 27. März 1984 zur Zulässigkeit der Doppel-
exequatur von Schiedssprüchen zugrundegelegt. Auf Anfrage hat er jedoch
mitgeteilt, dass aus seiner Sicht gegen die Änderung dieser Rechtsprechung
keine Bedenken bestehen.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 16.02.2005 - 81 O 44/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 13.06.2006 - 14 U 78/05 -