BGH Urteil vom 05.02.2009 – IX ZR 18/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 18/07
URTEIL
Verkündet am: 5. Februar 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja
BGB § 164 Abs. 2
Kommt der Vertrag über eine Rechtsberatung wegen der Beschränkungen des Rechtsberatungsgesetzes allein mit dem einer gemischten Sozietät angehörenden Rechtsanwalt zustande, wird auch nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein durch die frühere Beratung ausgelöster Folgeauftrag mit ihm geschlossen, sofern er nicht erkennbar zum Ausdruck bringt, nunmehr namens der Sozietät zu han- deln.
BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 18/07 - OLG Stuttgart LG Stuttgart
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Rich-
ter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Januar 2007 im Kosten-
punkt und insoweit, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wurde,
aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des
Landgerichts Tübingen vom 13. Februar 2006 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der
H GmbH (fortan: GmbH). Anfang des Jahres 1999 trat der Kläger,
dem gegen die GmbH eine Darlehensforderung in Höhe von 500.000 DM zu-
stand, in Überlegungen ein, sein Unternehmen nach und nach auf einen seiner
leitenden Mitarbeiter zu übertragen. Zur Beratung über die vertragliche Umset-
zung dieses Vorhabens wandte sich der Kläger im Februar 1999 an die Beklag-
te, eine in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte, aus
drei Gesellschaftern - nämlich einem Rechtsanwalt und Steuerberater, einem
Steuerberater und einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - bestehende So-
zietät. Die Betreuung des Klägers übernahm ein bei der Sozietät angestellter
Rechtsanwalt.
Auf Anfrage des Klägers bekundete sein Mitarbeiter M. L. Inte-
resse, sich mit einer stillen Einlage von 300.000 DM an der GmbH zu beteiligen
und ihr außerdem ein Darlehen von 200.000 DM zu gewähren. Da eine Bankfi-
nanzierung über die ins Auge gefasste stille Beteiligung scheiterte, gewährte
der Kläger am 23. Juli 1999 M. L. und dessen - wegen der vermeintli-
chen finanziellen Leistungsfähigkeit ihres Stiefvaters in den Vertrag einbezoge-
nen - Ehefrau S. L. ein Darlehen in Höhe von 300.000 DM. Anschlie-
ßend schloss die GmbH mit M. L. einen Geschäftsführer-
Anstellungsvertrag, einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft
sowie einen Kreditvertrag, nach dessen Inhalt M. L. der GmbH in lau-
fender Rechnung Kredite bis zum Höchstbetrag von 200.000 DM zur Verfügung
stellt.
Nachdem die GmbH bereits um den Jahreswechsel 2000/2001 in eine
finanzielle Schieflage geraten war, beschloss der Kläger am 7. Juli 2001 die
Abberufung von M. L. als Geschäftsführer und die außerordentliche
Kündigung seines Anstellungsvertrages. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2001
kündigte der durch den angestellten Anwalt der beklagten Sozietät vertretene
Kläger gegenüber den Eheleuten L. den Darlehensvertrag. Die mangels
Darlehensrückzahlung von dem nunmehr durch seine hiesigen Instanzbevoll-
mächtigten vertretenen Kläger gegen die Eheleute L. erhobene Klage auf
Zahlung von 145.072,83 € hatte lediglich gegen den Ehemann Erfolg; die gegen
die Ehefrau gerichtete Klage wurde, weil ihre Mitverpflichtung infolge Vermö-
genslosigkeit gegen § 138 BGB verstoße, rechtskräftig abgewiesen.
Der Kläger wirft der Beklagten vor, ihn nicht darauf hingewiesen zu ha-
ben, dass die Mitverpflichtung der Ehefrau wegen ihrer Einkommens- und Ver-
mögenslosigkeit sittenwidrig ist. Mit seiner Klage verlangt der Kläger Schadens-
ersatz in Höhe von 147.198,82 €, wobei 145.072,83 € auf das Darlehen und
2.125,99 € auf den in dem Vorprozess zugunsten der Ehefrau entstandenen
Kostenerstattungsanspruch entfallen. Der vor dem Landgericht erfolglosen Kla-
ge hat das Berufungsgericht in Höhe von 2.125,99 € stattgegeben und sie im
Übrigen abgewiesen. Die Beklagte begehrt mit der von dem Berufungsgericht
zugelassenen Revision die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Abweisung der gesamten Klage.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach Anerkennung der Rechtsfä-
higkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei der bisher maßgebliche Grund-
satz überholt, wonach bei einem Vertragsschluss mit einer interprofessionellen
Sozietät der Anwaltsvertrag nur mit den Mitgliedern zustande komme, die be-
rufsrechtlich und fachlich zur Wahrnehmung des Mandats befugt seien. Viel-
mehr sei davon auszugehen, dass der Mandant den Vertrag, auch wenn es sich
um eine zivilrechtliche Angelegenheit handele, die ein Steuerberater und Wirt-
schaftsprüfer nicht bearbeiten dürfe, mit der Sozietät schließe. Folglich richte
sich der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte.
Der Beklagten sei eine Fehlberatung vorzuwerfen, weil sie dem Kläger
wegen der Unwirksamkeit einer solchen Mitverpflichtung nicht habe empfehlen
dürfen, den Darlehensvertrag auf die vermögenslose Ehefrau zu erstrecken. Da
der Kläger bei zutreffender Beratung von einer Einbeziehung der Ehefrau in den
Darlehensvertrag abgesehen habe, sei ihm infolge des durch die gerichtliche
Inanspruchnahme zu ihren Gunsten entstandenen Kostenerstattungsanspruchs
ein Schaden in Höhe von 2.125,99 € entstanden. Die Einrede der Verjährung
greife nicht durch, weil die Beklagte einer Sekundärhaftung unterliege. Der Be-
ratungsfehler der Beklagten sei jedoch mangels Anwendbarkeit der Vermutung
beratungsgerechten Verhaltens nicht für den Abschluss des Darlehensvertra-
ges zwischen dem Kläger und dem Ehemann ursächlich geworden, so dass der
insoweit verfolgte Schadensersatzanspruch über 145.072,83 € unbegründet sei.
II.
Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher
Prüfung nicht Stand.
1. a) Handelt es sich - wie im Streitfall - um eine Sozietät von Berufsan-
gehörigen unterschiedlicher Fachrichtung, kommt nach der bisherigen Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs der Beratungsvertrag nur mit denjenigen
Sozien zustande, die auf dem zu bearbeitenden Rechtsgebiet berufsrechtlich
tätig werden dürfen. Diese rechtliche Bewertung beruht auf der Erwägung, dass
einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eine reine Besorgung fremder
Rechtsangelegenheit im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG verwehrt und ein auf einen
solchen Gegenstand gerichteter Vertrag gemäß § 134 BGB nichtig ist. Bei einer
gemischten Sozietät wird der Vertrag mithin dahin ausgelegt, dass seine Erfül-
lung nur diejenigen Mitglieder der Sozietät übernehmen sollen, die berufsrecht-
lich und fachlich dazu befugt sind (BGH, Urt. v. 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05,
ZIP 2008, 1432 f Rn. 8 m.w.N.). Diese Würdigung entspricht dem früheren Ver-
ständnis, wonach ein Vertrag ausschließlich mit den Gesellschaftern und man-
gels einer rechtlichen Verselbständigung nicht mit der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts geschlossen wird (BGHZ 142, 315, 319 f). Danach ist nicht die Sozietät
als solche der dem Mandanten gegenüberstehende Vertragspartner (BGHZ 56,
355, 358).
b) Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich offengelassen, ob diese
rechtlichen Maßstäbe über den Vertragsschluss mit einer interprofessionellen
Sozietät nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, die nunmehr selbst Partner eines Beratungsvertrages werden kann
(BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, WM 2006, 830, 831), aufrechtzu-
erhalten sind (BGH, Urt. v. 26. Juni 2008, aaO S. 1433 Rn. 9 f). Aus Gründen
des Vertrauensschutzes bleibt es jedenfalls bei der bisherigen Rechtslage,
wenn der Vertrag vor Erlass der Grundsatzentscheidung vom 29. Januar 2001
(BGHZ 146, 341) über die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts verabredet wurde (BGH, Urt. v. 26. Juni 2008, aaO S. 1433
Rn. 10).
2. Im Streitfall hatten die Parteien den Anwaltsvertrag bereits im Februar
des Jahres 1999 vereinbart.
a) Bei dieser Sachlage kam der Vertrag entsprechend den bislang gel-
tenden Auslegungsregeln ausschließlich mit dem berufsrechtlich zur Rechtsbe-
ratung befugten Gesellschafter und nicht mit der hier allein verklagten Sozietät
zustande. Nichts anderes folgt daraus, dass der Kläger im Oktober des Jahres
2001 - also nach Erlass der Entscheidung vom 29. Januar 2001 - den weiteren
Auftrag zur Kündigung des den Eheleuten L. gewährten Darlehens erteilte.
Infolge des engen Zusammenhangs mit der früheren, die gleiche rechtliche An-
gelegenheit betreffenden Beratung ist davon auszugehen, dass der Kläger mit
diesem Mandat ebenfalls seinen bisherigen Vertragspartner und nicht die So-
zietät betraut hat. In Einklang mit der Auslegungsregel des § 164 Abs. 2 BGB
kommt ein Vertrag mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur zustande,
wenn - woran es hier fehlt - der Handelnde erkennbar namens der Gesellschaft
auftritt (MünchKomm-BGB/Ulmer, 4. Aufl. § 714 Rn. 26, § 718 Rn. 18). Diese
Würdigung entspricht den Feststellungen des Berufungsgerichts, das aus dem
Folgeauftrag eine sekundäre Haftung herleitet, für die nur bei Identität des Ver-
tragspartners Raum ist.
b) Gerade das Zusammenspiel von Primär- und Sekundärhaftung gebie-
tet, bei Erteilung eines neuen Mandats für ein Tätigwerden innerhalb derselben
rechtlichen Angelegenheit durch den gleichen rechtlichen Berater mangels an-
derer ausdrücklicher Erklärungsinhalte von einem Vertragsschluss des Man-
danten mit seinem bisherigen Vertragspartner auszugehen. Der Sekundäran-
spruch kommt nämlich auch dann zum Tragen, wenn der Anwalt nach Beendi-
gung eines Mandats innerhalb der laufenden Verjährungsfrist einen neuen Auf-
trag über denselben Gegenstand erhält. Die Hinweispflicht folgt dann aus dem
neuen Auftrag (BGH, Urt. v. 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946,
948 Rn. 34 m.w.N.). Würde man davon abweichend im Blick auf das neue
Mandat von einem Vertragsschluss mit der Sozietät und nicht dem ihr angehö-
renden Rechtsanwalt ausgehen, würde dies zu dem unangemessenen Ergebnis
führen, dass der ursprüngliche, zum Schutz der anderen berufsfremden Sozien
allein gegen den Rechtsanwalt begründete Schadensersatzanspruch wegen der
späteren Beauftragung der Sozietät und der damit entfallenden sekundären
Haftung des selbständig nicht weiter vertraglich eingebundenen Rechtsanwalts
verjährt wäre, nun aber die Sozietät nach Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit für
den von dem Rechtsanwalt als ihrem Gesellschafter auf der Grundlage des zu-
nächst nur mit ihm geschlossenen Vertrages verübten Beratungsfehler im
Rahmen eines Folgemandats allein haftbar wäre.
3. Selbst wenn der Auftrag zur Darlehenskündigung der verklagten So-
zietät erteilt worden wäre, würde ein Schadensersatzanspruch an der fehlenden
Kausalität eines Beratungsfehlers für den später eingetretenen Kostenschaden
scheitern.
Der Kläger wurde in dem gegen die Eheleute L. verfolgten, auf Dar-
lehensrückzahlung gerichteten Klageverfahren - entgegen den Darlegungen
des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat - nach den Feststellungen der Vordergerichte nicht durch die be-
klagte Sozietät, sondern seine hiesigen Instanzbevollmächtigten vertreten. Der
Kostenschaden, der alleine den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet, ist
darum haftungsrechtlich diesen Bevollmächtigten und nicht der beklagten So-
zietät zuzurechnen. Der zweitberatende Anwalt hat in eigener Verantwortung
eine Klageerhebung auch gegen die Ehefrau L. empfohlen und durchge-
führt. Diese auf einer persönlichen Entschließung beruhende Schadensursache
kann dem erstberatenden Anwalt nicht zugerechnet werden.
4. Infolge der fehlenden Passivlegitimation wie auch der nicht durchgrei-
fenden Schadenszurechnung ist die Sache bereits im Sinne einer Klageabwei-
sung entscheidungsreif (§ 563 Abs. 3 ZPO), ohne dass es auf die weiteren Re-
visionsrügen ankommt.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 516 Abs. 3 Satz 1, § 565
ZPO.
Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 13.02.2006 - 7 O 416/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.01.2007 - 12 U 31/06 -