Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.06.2008 – IX ZR 145/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 26. Juni 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 675, 705

Eine rückwirkende Haftung von berufsfremden Mitgliedern einer gemischten

Sozietät im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der BGB-Ge-

sellschaft scheidet aus.

BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05 - OLG München

LG München II

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter

Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 2005 aufgehoben.

Hinsichtlich der Beklagten zu 2 wird die Berufung gegen das Urteil

der 13. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 27. Sep-

tember 2004 zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2

zu tragen.

Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die übrigen Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Eigentümerin des Gasthofes A. in O. ,

deren Pächterin bis zur Rückgabe am 18. Dezember 2000 die E.

GmbH war. Nach dem Pachtvertrag war die Pächterin verpflichtet,

das Innere des Pachtobjekts instand zu halten, insbesondere die erforderlichen

Malerarbeiten (Restaurationsräume alle zwei Jahre, die übrigen Räume nach

Bedarf), Schönheitsreparaturen und andere Reparaturen auf ihre Kosten durch-

zuführen. Die Pächterin hatte das Objekt unterverpachtet.

2

Der Beklagte zu 1 ist Rechtsanwalt, die Beklagte zu 2 Steuerberaterin;

beide betreiben als BGB-Gesellschafter eine gemeinsame Kanzlei. Der Beklag-

te zu 1 beriet die Klägerin bei Verhandlungen mit der Pächterin über eine Fort-

führung des Pachtverhältnisses. Der Umfang des Auftrages ist zwischen den

Parteien streitig. Der Zustand des Pachtobjekts war sehr schlecht, was der Be-

klagte zu 1 wusste. Eine Verlängerung des Pachtverhältnisses wurde nicht er-

reicht. Die Pächterin lehnte bereits am 10. Oktober 2000 die Durchführung von

Schönheitsreparaturen ab. Bei der Rückgabe des Objekts an die Klägerin be-

harrte sie darauf. Am 22. Mai 2001 wurde nochmals über eine Modifizierung

des gastronomischen Konzepts gesprochen, ohne dass eine Einigung erzielt

werden konnte. Die Pächterin wies auch in der Folgezeit geltend gemachte Er-

satzansprüche der Klägerin zurück und erhob die Einrede der Verjährung.

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Die Klägerin beziffert die Kosten der vertraglich geschuldeten Schön-

heitsreparaturen auf 114.664,92 € und nimmt hierfür die Beklagten wegen un-

zureichender Beratung in Anspruch. Das Landgericht hat nach Einvernahme

der Beklagten zu 2 als Partei eine Pflichtverletzung verneint und die Klage ab-

gewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Klage

dem Grunde nach für begründet erachtet und die Sache zur Durchführung des

Betragsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Senat zu-

gelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag

weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in GuT 2005, 215 veröffentlicht ist,

hat ausgeführt, auch bei einem eingeschränkten Mandat müsse der Anwalt sei-

nen Mandanten vor drohenden Gefahren warnen, wenn Grund zur Annahme

bestehe, dass dem Mandanten diese nicht bewusst seien. Danach hätte der

Beklagte zu 1 die Klägerin nicht nur auf die kurze Verjährungsfrist des § 558

Abs. 2 BGB a.F., sondern wegen der geplanten Umbaumaßnahmen auch dar-

auf hinweisen müssen, dass ihr anstelle des Anspruchs auf Durchführung der

Schönheitsreparaturen ein Ausgleichsanspruch zustehe, der ebenfalls der kur-

zen Verjährung unterliege. Der Beklagte zu 1 hätte daher die Klägerin wenige

Wochen vor Ablauf der Verjährung fragen müssen, ob sie zur Unterbrechung

der Verjährung gegen die Pächterin Klage erheben wolle. Wäre der Beklagte

zu 1 diesen Verpflichtungen nachgekommen, so sei aufgrund des Schreibens

der Klägerin vom 6. Juli 2001 davon auszugehen, dass sie eine gerichtliche

Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs gewünscht hätte. Die Beklagte zu 2

gehöre der gemeinsamen Kanzlei an und hafte als Gesamtschuldnerin auch

dann, wenn sie selbst keine Pflichtverletzung begangen haben sollte.

II.

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Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage ist unbegründet. Insoweit

führt die Revision unter Aufhebung des Berufungsurteils zur Wiederherstellung

des landgerichtlichen Urteils.

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich eine Haftung

der beklagten Steuerberaterin für Pflichtverletzungen des beklagten Anwalts

nicht aus dem Gesichtspunkt, dass beide der als BGB-Gesellschaft geführten

Kanzlei als Gesellschafter angehören.

a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt

bei Sozietäten unterschiedlicher Berufsangehöriger der Vertrag im Zweifel nur

mit denjenigen Sozien zustande, die auf dem zu bearbeitenden Rechtsgebiet

tätig werden dürfen (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99, NJW

2000, 1333, 1334; v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1561;

vgl. schon Senatsurt. v. 3. Juni 1993 - IX ZR 173/92, WM 1993, 1677, 1681 un-

ter IV). Maßgeblich hierfür war der Gesichtspunkt, dass eine reine Besorgung

fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG dem Steuerbe-

rater verwehrt ist. Verpflichtet sich ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater ge-

schäftsmäßig zu einer ihm nicht gestatteten Rechtsbesorgung, so ist der Ver-

trag nichtig. Denn Art. 1 § 1 RBerG ist ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134

BGB (BGHZ 37, 258, 261 f; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992 - IX ZR 151/91, NJW-

RR 1992, 1110, 1115; v. 30. September 1999 - IX ZR 139/98, WM 1999, 2360,

2361; v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99, aaO S. 1335). Deshalb wurde da-

von ausgegangen, bei einer gemischten Sozietät - wie im vorliegenden Fall - sei

ein Vertrag, der zwischen dem Auftraggeber und einem Sozietätsmitglied ge-

schlossen werde, in der Regel dahin auszulegen, dass nur diejenigen Mitglieder

der Sozietät die Vertragserfüllung übernehmen sollten, die berufsrechtlich und

fachlich dazu befugt seien (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99,

aaO; v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, aaO).

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b) Im Schrifttum wird im Hinblick auf die Rechtsfähigkeit der in der

Rechtsform einer BGB-Gesellschaft geführten Sozietät und der hieraus folgen-

den akzessorischen Haftung ihrer Gesellschafter nunmehr teilweise vertreten,

dass diese Haftungsgrundsätze auch auf Sozietäten anzuwenden sind, die sich

aus unterschiedlichen Berufsangehörigen zusammensetzen (sog. interprofessi-

onelle bzw. gemischte Sozietät). Der Mandatsvertrag komme mit der Sozietät

zustande; die internen Zuständigkeits- und Zulässigkeitsfragen berührten den

Mandanten nicht

(Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl.

Rn. 79; Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung 4. Aufl. Kap. VII Rn. 23;

Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Aufl. Rn. 119).

Nach anderer Ansicht ist bei interprofessionellen Sozietäten die persönliche

Haftung der Sozietätsmitglieder analog § 128 HGB im Wege konkreter Ausle-

gung des Anwaltsvertrages auf diejenigen zu begrenzen, die Vertragspartner

nach den bisherigen Grundsätzen des Einzelmandats wären (Sieg in Zuge-

hör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 354).

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c) Für die vorliegende Fallgestaltung ist die angeführte Fragestellung

nicht entscheidungserheblich. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts

ergibt sich, dass der Beklagte zu 1 spätestens im Laufe des Jahres 2000 mit

der Wahrnehmung der Interessen der Klägerin bei den Verhandlungen mit der

Pächterin betraut wurde. Da eine rückwirkende Haftung von berufsfremden So-

zietätsmitgliedern nicht in Betracht kommt (vgl. BGHZ 154, 370, 377; BGH, Urt.

v. 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03, ZIP 2006, 82, 84 Rn. 15; ferner Beschl. v.

12. Juli 2007 - IX ZA 2/04), sind die zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen

Umstände für die Frage beachtlich, mit wem der hier in Rede stehende Bera-

tungsvertrag zustande gekommen ist. Die Sozietät der Beklagten als eigen-

ständiges Rechtssubjekt scheidet hierfür aus, weil die Rechtsfortbildung zur

eigenständigen Rechtspersönlichkeit der BGB-Gesellschaft erst mit der Ent-

scheidung vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341) beginnt.

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2. Umstände, die ausnahmsweise eine Mitverpflichtung der Beklagten zu

2 möglich erscheinen lassen, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Für eine Aus-

legung dahin, das auch die berufsfremden Mitglieder einer gemischten Sozietät

in den Anwaltsvertrag einbezogen sind, ist demnach kein Raum. Der Gesichts-

punkt, dass die Beklagte zu 2 in ihrer Einvernahme selbst eingeräumt hat, einen

der Pachtvertragsentwürfe erstellt zu haben, ist nicht geeignet, eine andere Be-

urteilung zu rechtfertigen (Art. 1 § 4 Abs. 3 RBerG).

III.

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Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 habe sei-

nen Anwaltspflichten nicht genügt, hält nach den bislang getroffenen Feststel-

lungen einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

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1. Zu Recht hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt allerdings an-

genommen, dass der Beklagte zu 1 gegenüber der Klägerin grundsätzlich ver-

pflichtet war, auf die drohende Verjährung des in Betracht kommenden Aus-

gleichsanspruchs hinzuweisen. Dieser Anspruch steht dem Verpächter im We-

ge ergänzender Vertragsauslegung dann zu, wenn die Schönheitsreparaturen

durch einen Umbau nach Vertragsende alsbald wieder zerstört würden (BGHZ

92, 363, 372 f).

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a) Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich nach dem

erteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falles (BGH, Urt. v. 4. Juni

1996 - IX ZR 51/95, WM 1996, 1824, 1825). Ziel der anwaltlichen Rechtsbera-

tung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-)Ent-

scheidungen ("Weichenstellungen") in seiner Rechtsangelegenheit zu ermögli-

chen (BGHZ 171, 261, 264 Rn. 10; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee,

aaO Rn. 558). Auch wenn der Beklagte zu 1 nur mit der Führung der Verhand-

lungen zur Weiterführung des Pachtverhältnisses beauftragt worden sein sollte,

so schließt dies, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht

aus, dass hierbei auch etwaige Ausgleichsansprüche aus dem bisherigen Ver-

tragsverhältnis mit einzubeziehen waren. Entgegen der Ansicht der Revision

liegen insoweit keine widersprüchlichen Feststellungen des Berufungsgerichts

vor. Zwischen dem vom Berufungsgericht angeführten Begriff der "Fortsetzung

der Verhandlungen" und der vom Landgericht verwendeten Formulierung einer

"Neuverpachtung", die sich das Berufungsgericht mit seiner allgemeinen Be-

zugnahme auf die Feststellungen des Landgerichts zu Eigen gemacht hat, be-

steht kein Gegensatz. Es ist unstreitig, dass der Beklagte zu 1 bereits vor

Rückgabe des Pachtobjekts am 18. Dezember 2000, an der er selbst teilge-

nommen hat, mit den Verhandlungen betraut wurde. Gerade die von der Be-

klagten zu 2 in ihrer Einvernahme erwähnte Besprechung vom 10. Oktober

2000 bestätigt dies.

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b) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Anwalt den Mandanten

auch innerhalb eines eingeschränkten Mandats vor Gefahren zu warnen, die

sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen, wenn er Grund zu der An-

nahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist. Eine

solche Verpflichtung kommt vor allem in Betracht, wenn Ansprüche gegen Dritte

zu verjähren drohen (BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993,

2045; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; v. 29. November

2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 505, 506; v. 13. März 2008 - IX ZR 136/07,

EBE/BGH 2008, 156 Rn. 16).

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2. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen ist die An-

nahme des Berufungsgerichts, eine solche Anwaltspflicht habe auch im vorlie-

genden Fall bestanden und der Beklagte zu 1 habe ihr nicht genügt, nicht ge-

rechtfertigt.

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Das Berufungsgericht hat ausweislich seiner Ausführungen zu I. sich die

Feststellungen des Landgerichts gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Eigen ge-

macht. Hierzu gehörten auch die Angaben der Beklagten zu 2 anlässlich ihrer

Einvernahme als Partei, denen das Landgericht als glaubhaft gefolgt ist. Das

Berufungsgericht hat sich lediglich mit dem Aktenvermerk vom 11. Oktober

2000 befasst. Die weitergehende, in der landgerichtlichen Entscheidung wie-

dergegebene Aussage der Beklagten zu 2 hat es dagegen nicht berücksichtigt.

Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der vom Landgericht für

glaubhaft erachteten Angabe, die Klägerin habe ausdrücklich erklärt, von einer

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen unterlassener Schön-

heitsreparaturen sei abzusehen. Ist von diesen vom Landgericht festgestellten

Angaben auszugehen, scheidet die vom Berufungsgericht angenommene

Pflichtverletzung von vorneherein aus. Zumindest liegen insoweit widersprüchli-

che Feststellungen vor, so dass das Berufungsurteil keinen Bestand haben

kann (vgl. BGH, Urt. v. 7. November 2003 - V ZR 141/03, WM 2004, 894, 895).

IV.

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Hinsichtlich des Beklagten zu 1 ist die Sache nicht zur Endentscheidung

reif; sie ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1

Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

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1. Das Berufungsgericht hätte selbst überprüfen müssen, ob die Aussage

der Beklagten zu 2 als ordnungsgemäße Parteieinvernahme verwertet werden

konnte, insbesondere, ob eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit für die Rich-

tigkeit des Vorbringens der Beklagten bestanden hat (vgl. hierzu BGH, Urt. v.

15. April 1997 - IX ZR 112/96, NJW 1997, 3230, 3231; v. 2. Dezember 1997

- VI ZR 386/96, NJW 1998, 814, 815). Dabei konnte allerdings die Anfangs-

wahrscheinlichkeit nicht, wie vom Landgericht angenommen, auf die vom Be-

klagten zu 1 vorgelegte Aktennotiz vom 11. Oktober 2000 gestützt werden. Die

Vorlage von vorprozessualen Schreiben, in denen die streitige Tatsache ledig-

lich behauptet wird, reicht nicht aus (BGH, Urt. v. 5. Juli 1989 - VIII ZR 334/88,

NJW 1989, 3222, 3223). Aktenvermerke, die im Rahmen einer freiwilligen Ak-

tendokumentation (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987 - IX ZR 117/86,

NJW 1988, 200, 203; v. 13. Februar 1992 - IX ZR 105/91, NJW 1992, 1695,

1696; v. 11. Oktober 2007 - IX ZR 105/06, NJW 2008, 371, 372 Rn. 14; ferner

Sieg in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee aaO Rn. 782 f) erstellt werden, mögen

zwar in anderen Fallgestaltungen für die Annahme einer Anfangswahrschein-

lichkeit genügen; in Anwaltshaftungssachen scheidet dies jedoch regelmäßig

aus. Hierauf kommt es jedoch für das weitere Verfahren nicht mehr an, weil die

Beklagte zu 2 aufgrund der Klageabweisung nunmehr Zeugin sein kann. Soweit

eine erneute Beweisaufnahme in Betracht kommen sollte, müsste hinsichtlich

der Klägerin eine Anhörung gemäß § 141 ZPO erwogen werden (vgl. hierzu

Musielak/Huber, ZPO 6. Aufl. § 448 Rn. 7 a.E.).

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2. Sollte der Nachweis, dass die Klägerin wegen unterlassener Schön-

heitsreparaturen von vornherein keine Schadensersatzansprüche habe geltend

machen wollen, nicht gelingen, so ist zu beachten, dass die Beklagten behaup-

tet haben, der Beklagte zu 1 habe die Klägerin am 10. Oktober 2000 darauf

hingewiesen, dass alle ihre Ansprüche auf Durchführung von Schönheitsrepara-

turen bzw. auf Ersatzleistungen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach

Rückgabe des Pachtobjekts verjährten; um dies zu vermeiden, seien sie inner-

halb dieser Frist gerichtlich geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat dazu

ausgeführt, eine derartige Belehrung sei nicht Gegenstand des Aktenvermerks

der Beklagten zu 2 vom 11. Oktober 2000 und werde von der Klägerin bestrit-

ten. Daraus ergibt sich, dass das Berufungsgericht die Darlegungs- und Be-

weislast dafür, dass die Belehrung stattgefunden hat, den Beklagten auferlegt

hat. Dies ist rechtsfehlerhaft. Für die Pflichtverletzung - hier: das Unterbleiben

der gebotenen Belehrung - ist der Mandant darlegungs- und beweisbelastet

(BGHZ 126, 217, 225; 171, 261, 265 Rn. 12; BGH, Urt. v. 5. Februar 1987

- IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323; v. 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92,

NJW 1993, 1139, 1140; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419 f

Rn. 12; Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 958). Voraussetzung

ist zwar die substantiierte Darlegung des in Anspruch genommenen Rechtsan-

walts, dass und wie er den Mandanten belehrt haben will. In dieser Hinsicht hat

das Berufungsgericht jedoch keine Bedenken geäußert.

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Gelingt es der Klägerin nicht, die Behauptung der Beklagten zu widerle-

gen - ist somit von einer ausreichenden Belehrung im Oktober 2000 auszuge-

hen -, kann auch der Annahme des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, der

Beklagte zu 1 sei verpflichtet gewesen, diese Belehrung im Mai 2001 zu wie-

derholen.

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3. Vermag die Beklagtenseite nicht zu beweisen, dass die Klägerin aus

unterlassenen Schönheitsreparaturen keine Schadensersatzansprüche herlei-

ten wollte, und gelingt der Klägerin der Nachweis, dass der Beklagte zu 1 sie

über die Verjährung des Anspruchs "auf Ersatzleistungen" nicht belehrt hat,

wird sich das Berufungsgericht erneut mit der Frage der Anwendung der

Grundsätze über den Anscheinsbeweis befassen müssen.

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a) Es gilt die Vermutung, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Bera-

tung des Anwalts dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünfti-

ger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gele-

gen hätte (BGHZ 123, 311, 317; BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00,

WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111).

Die Regeln des Anscheinsbeweises sind aber unanwendbar, wenn unter wirt-

schaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen

und der Anwalt dem Mandanten lediglich die erforderliche Information für eine

sachgerechte Entscheidung zu geben hat (BGHZ 123, 311, 314; BGH, Urt. v.

15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817, 2818; v. 7. Februar 2008

- IX ZR 149/04, WM 2008, 946, 947 Rn. 20, vgl. ferner Urt. v. 20. März 2008

- IX ZR 104/05, WM 2008, 1042, 1043 Rn. 12).

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b) Ob sich die Klägerin, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auf

den Anscheinsbeweis berufen kann, erscheint nicht zweifelsfrei. Es kamen für

sie möglicherweise unterschiedliche Verhaltensweisen in Betracht. Sie behaup-

tet, sie hätte bei richtiger Belehrung die ehemalige Pächterin auf Zahlung in An-

spruch genommen. Da bei Ablauf der Verjährungsfrist aber die Verhandlungen

mit der ehemaligen Pächterin hinsichtlich eines etwaigen Neuabschlusses noch

nicht endgültig abgebrochen waren, ist es nicht auszuschließen, dass die Klä-

gerin, um das Verhandlungsklima nicht weiter zu belasten, von einer verjäh-

rungsunterbrechenden Klageerhebung im Juni 2001 abgesehen hätte. Das

Schreiben der Klägerin vom 6. Juli 2001, auf das sich das Berufungsgericht be-

zogen hat, gibt insoweit keine abschließende Antwort, weil auch hier noch zu-

nächst von vorbereitenden Maßnahmen (Fristsetzung) die Rede ist. In diesem

Zusammenhang muss auch das Protokoll über die Besprechung zwischen der

Klägerin und dem Vertreter der ehemaligen Pächterin vom 22. Mai 2001 tatrich-

terlich gewürdigt werden. Das Berufungsgericht hat die einzelnen Umstände

abzuwägen und zu prüfen, ob hier von einem Sachverhalt auszugehen ist, der

tatsächlich die in Rede stehende Klageerhebung als nahe liegend erscheinen

lässt (vgl. Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 1003).

Ganter Gehrlein Vill

Lohmann Fischer

Vorinstanzen:

LG München II, Entscheidung vom 27.09.2004 - 13 RO 3658/03 -

OLG München, Entscheidung vom 28.07.2005 - 19 U 5139/04 -