Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.02.2009 – V ZB 169/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2009

in der Zwangsversteigerungssache

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss

des

Einzelrichters

des

Landgerichts

Nürnberg-Fürth,

11. Zivilkammer, vom 21. Oktober 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-

richt zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

500 €.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs (Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254; Se-

nat, Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 53/02, NJW 2004, 223) unbeschadet

des Umstands, dass der Einzelrichter einerseits Grundsatzbedeutung verneint

und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht

(Kammer) übertragen, andererseits Grundsatzbedeutung bejaht und die

Rechtsbeschwerde zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 2

ZPO). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch im Übrigen gegeben.

2

Der Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen

Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der Entscheidung

und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Art. 101

Abs. 1 Satz 2 GG).

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen:

AG Nürnberg, Entscheidung vom 23.07.2008 - 6 K 492/04 -

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 21.10.2008 - 11 T 7402/08 -