BGH Beschluss vom 05.02.2009 – V ZR 159/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
27. Juni 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
21.800 €.
Gründe
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung
ist auch nicht zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nach § 559 ZPO auch
im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nur dasjenige Partei-
vorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich
ist. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil hat der Beklagte in der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht seinen gegenteiligen
schriftlichen Vortrag fallen gelassen und die eigenmächtige Fortschaffung der
Stalleinrichtung eingeräumt. Die Unrichtigkeit solcher Feststellungen
im
Berufungsurteil kann nur mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach
§ 320 ZPO geltend gemacht werden. Die Zurückweisung eines solchen Antrags
als unbegründet, wie sie hier erfolgt ist, ist nach § 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO
endgültig. Sie kann nach § 557 Abs. 2 ZPO auch weder mit der Revision noch
mit der auf deren Zulassung zielenden Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen
werden.
2. Aus dem Umstand, dass die Einlassung des Beklagten nicht in dem
Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht
festgehalten ist, ergibt sich nichts anderes. Das Ergebnis der Anhörung einer
Partei muss im Protokoll nicht festgehalten werden (BGH, Urt. v. 23. April 2002,
X ZR 29/00). Die Partei kann nach § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO die Aufnahme
solcher Aussagen in das Protokoll beantragen (BGH, Urt. v. 23. April 2002 wie
zuvor), das Gericht einen solchen Antrag nur zurückweisen, wenn es auf die
Aussage nicht ankommt, § 160 Abs. 4 Satz 2 ZPO.
3. Das Berufungsgericht war schließlich auch nicht gehalten, den
Beklagten darauf hinzuweisen, dass er mit seiner Äußerung in der mündlichen
Verhandlung den Vortrag des Klägers unstreitig stellte. Diese Konsequenz
konnte dem Beklagten nicht verborgen geblieben sein. Er hatte nämlich,
nachdem der Kläger seinen Vortrag bestritten hatte, vortragen lassen, er bleibe
bei seiner Darstellung.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 20.08.2007 - 4 O 2129/06 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.06.2008 - 6 U 161/07 -