Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.02.2009 – V ZR 159/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

27. Juni 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

21.800 €.

Gründe

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung

ist auch nicht zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nach § 559 ZPO auch

im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nur dasjenige Partei-

vorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich

ist. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil hat der Beklagte in der

mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht seinen gegenteiligen

schriftlichen Vortrag fallen gelassen und die eigenmächtige Fortschaffung der

Stalleinrichtung eingeräumt. Die Unrichtigkeit solcher Feststellungen

im

Berufungsurteil kann nur mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach

§ 320 ZPO geltend gemacht werden. Die Zurückweisung eines solchen Antrags

als unbegründet, wie sie hier erfolgt ist, ist nach § 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO

endgültig. Sie kann nach § 557 Abs. 2 ZPO auch weder mit der Revision noch

mit der auf deren Zulassung zielenden Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen

werden.

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2. Aus dem Umstand, dass die Einlassung des Beklagten nicht in dem

Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht

festgehalten ist, ergibt sich nichts anderes. Das Ergebnis der Anhörung einer

Partei muss im Protokoll nicht festgehalten werden (BGH, Urt. v. 23. April 2002,

X ZR 29/00). Die Partei kann nach § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO die Aufnahme

solcher Aussagen in das Protokoll beantragen (BGH, Urt. v. 23. April 2002 wie

zuvor), das Gericht einen solchen Antrag nur zurückweisen, wenn es auf die

Aussage nicht ankommt, § 160 Abs. 4 Satz 2 ZPO.

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3. Das Berufungsgericht war schließlich auch nicht gehalten, den

Beklagten darauf hinzuweisen, dass er mit seiner Äußerung in der mündlichen

Verhandlung den Vortrag des Klägers unstreitig stellte. Diese Konsequenz

konnte dem Beklagten nicht verborgen geblieben sein. Er hatte nämlich,

nachdem der Kläger seinen Vortrag bestritten hatte, vortragen lassen, er bleibe

bei seiner Darstellung.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen:

LG Oldenburg, Entscheidung vom 20.08.2007 - 4 O 2129/06 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.06.2008 - 6 U 161/07 -