BGH Beschluss vom 09.02.2009 – II ZR 77/08
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Lässt die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zu, dass die
Entscheidung des Gerichts auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den
Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht, liegt darin ein Verstoß
des Gerichts gegen den Anspruch der betroffenen Partei auf Gewährung rechtlichen
Gehörs.
BGH, Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08 - OLG Jena
LG Erfurt
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Februar 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Februar 2008
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an
den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 177.100,00 €
Gründe
I. Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO un-
ter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung an das Beru-
fungsgericht, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO
Gebrauch gemacht hat. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, die Klä-
gerin könne von den Beklagten aus der Verletzung gesellschafterlicher Treue-
pflichten (Beklagte zu 2 und 3) bzw. aus § 826 BGB (Beklagter zu 1) keinen
Schadensersatz verlangen, den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtli-
chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
1. a) Das Berufungsgericht hat es zwar nicht für ausgeschlossen gehal-
ten, dass die ARGE B. /K. (nachfolgend: ARGE) die Abnahme des
im Rahmen der Liefergemeinschaft (= BGB-Gesellschaft zwischen der Klägerin
und den Beklagten zu 2 und 3) auf die Klägerin entfallenden Anteils des zu lie-
fernden Frostschutzkieses zu Unrecht abgelehnt hat. Dies ist daher zugunsten
der Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als richtig zu unterstel-
len. Das Berufungsgericht hat gleichwohl das klageabweisende Urteil bestätigt,
weil es sich aufgrund des Sachvortrags der Parteien und der von diesen vorge-
legten Unterlagen nicht davon zu überzeugen vermochte (§ 286 ZPO), dass die
Abnahmeverweigerung der ARGE auf einem kollusiven Zusammenwirken zwi-
schen ihr und den Beklagten beruht hat, das das Ziel hatte, die Klägerin zu-
gunsten der übrigen Gesellschafter der Liefergemeinschaft von den Beliefe-
rungs- und den damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten auszuschließen.
b) Bei seiner Bewertung des Sachvortrags hat das Berufungsgericht den
Vortrag der Klägerin nur unvollständig zur Kenntnis genommen und damit ihren
Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Die Klägerin hat vorge-
tragen und durch die Benennung von Zeugen unter Beweis gestellt, dass den
- zwischen den Parteien unstreitigen - nächtlichen Schottertransporten aus dem
Werk der K. GmbH & Co. KG (= Gesellschafterin der ARGE) an das Werk
der Beklagten zu 3 die mit dem Geschäftsführer und Oberbauleiter der ARGE
und zugleich leitenden Mitarbeiter der K. GmbH & Co. KG H. getrof-
fene Vereinbarung zugrunde lag, dass diese Lieferungen im Gegenzug "zur
Abwehr der Lieferungen der Klägerin" erfolgen sollten und dementsprechend
erfolgt seien. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zwar im Tatbestand kurz
erwähnt, er ist ausweislich der Begründung jedoch nicht in die Entscheidungs-
findung eingeflossen. Dies lässt nur den Schluss zu, dass das Berufungsgericht
seiner Entscheidung allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn die-
ses Vortrags der Klägerin zugrunde gelegt hat. Anders ist nicht erklärlich, dass
ein derart wichtiges, für ein kollusives Verhalten sprechendes Indiz unerwähnt
geblieben ist.
c) Durch die Verkennung des Kerngehalts des Vortrags der Klägerin hat
das Berufungsgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen (Sen.Beschl. v.
20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, ZIP 2008, 2311 Tz. 4). Entgegen der Ansicht
der Beschwerdegegner ist dieser Vortrag nicht wegen mangelnder Substantiie-
rung unbeachtlich. Zur Substantiierung der Behauptung, die Beklagten hätten
mit dem Geschäftsführer der ARGE zu Lasten der Klägerin ein Kompensations-
geschäft mit dem Ziel der Herausdrängung der Klägerin aus der Liefergemein-
schaft geschlossen, gehört entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner nicht
der Vortrag, "wer, wann, wo, mit wem" diese Vereinbarung getroffen hat. Nach
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darle-
gungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechts-
satz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden
erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich die Darstellung
ist, und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung aus Indizien
besteht. Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn
das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind
(Sen.Urt. v. 27. Juli 2005 - II ZR 199/03, WM 2005, 1847, 1848 m.w.Nachw.;
Beschl. v. 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524 Tz. 8). Da die Klägerin
bei derartigen Absprachen selbstverständlich nicht anwesend war, genügt sie
ihrer Darlegungslast, wenn sie die Tatsache einer Absprache in das Wissen von
Zeugen stellt, die an dem Gesamtvorgang beteiligt waren.
2. a) Das Übergehen des Vortrags der Klägerin ist entscheidungserheb-
lich. Eine Absprache, wie die von der Klägerin behauptete, ist, wenn es um den
Nachweis eines kollusiven Zusammenwirkens geht, an dem der Benachteiligte
naturgemäß selbst nicht beteiligt ist und hinsichtlich dessen er daher nur Um-
stände und Anzeichen aufzeigen kann, die ein solches Vorgehen belegen, eine
wichtige, besonders aussagekräftige Indiztatsache. Wäre die Absprache im Be-
rufungsverfahren bewiesen worden, ist nicht ausgeschlossen, dass das Beru-
fungsgericht die übrigen von der Klägerin vorgetragenen und durch Unterlagen
belegten Indiztatsachen, anders, d.h. zugunsten der Klägerin, bewertet hätte
(§ 286 ZPO).
b) Gegen die Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung wenden
sich die Beschwerdegegner vergeblich mit ihrer Ansicht, die Klägerin könne
mangels Vortrags zur Auseinandersetzung der Liefergemeinschaft den Scha-
densersatzanspruch ohnehin nicht mit Erfolg geltend machen (sog. Durchset-
zungssperre). Zudem sei der Anspruch der Höhe nach nicht schlüssig dargetan
und die Klage auch deshalb abzuweisen gewesen. Dabei verkennen die Be-
schwerdegegner, dass das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt
aus folgerichtig - keinen Anlass hatte, Feststellungen zur Auflösung der BGB-
Gesellschaft, zu einem evtl. trotz noch nicht beendeter Auseinandersetzung
bestehenden, isoliert durchsetzbaren Anspruch der Klägerin (siehe insoweit
Sen.Urt. v. 10. Mai 1993
- II ZR 111/92, ZIP 1993, 919, 920; v.
24. Oktober 1994 - II ZR 231/93, ZIP 1994, 1846; v. 15. Mai 2000 - II ZR 6/99,
ZIP 2000, 1208, 1209) und zur Schadenshöhe zu treffen. Es ist nicht ausge-
schlossen, dass das Berufungsgericht, wenn es die Beweisaufnahme durchge-
führt hätte, bei der anschließenden Bewertung der weiteren Indizien zu der
Überzeugung eines kollusiven Vorgehens der Beklagten zu Lasten der Klägerin
gelangt wäre, und es sich - evtl. auf nach Hinweis (§ 139 ZPO) erfolgtem er-
gänzenden Vortrag der Parteien - von dem Bestehen eines durchsetzbaren
Schadensersatzanspruchs in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe
überzeugt hätte.
III. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht
nach Erhebung der angetretenen Beweise das Vorhandensein eines kollusiven
Vorgehens der Beklagten zu Lasten der Klägerin erneut unter Einbeziehung
des gesamten Sachvortrags und aller in den Akten befindlichen Unterlagen zu
würdigen und, soweit danach erforderlich, die Durchsetzbarkeit und die Höhe
der Schadensersatzforderung zu prüfen haben. Nur vorsorglich weist der Senat
darauf hin, dass für den Fall, dass die Liefergemeinschaft noch nicht auseinan-
dergesetzt sein sollte, eine Umdeutung des Leistungsantrags der Klägerin in
einen Feststellungsantrag in Betracht kommt (st. Sen.Rspr., s. nur Urt. v.
18. März 2002 - II ZR 103/01, NZG 2002, 519; v. 15. Mai 2000 - II ZR 6/99,
ZIP 2000, 1208, 1210 jeweils m.w.Nachw.).
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 14.05.2006 - 8 O 13/06 -
OLG Jena, Entscheidung vom 20.02.2008 - 7 U 486/07 -