Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 09.02.2009 – IV ZB 25/08

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert,

Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter

Felsch

am 9. Februar 2009

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Be-

schluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom

11. Juni 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Wert: 3.115,99 €

Gründe

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I. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin

3.115,99 € nebst Zinsen zu zahlen. Ihre Prozessbevollmächtigten haben

gegen das ihnen am 28. Januar 2008 zugestellte Urteil Berufung einge-

legt. Der Schriftsatz trägt den Eingangsstempel des Landgerichts vom

29. Februar 2008. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, das Rechts-

mittel sei nicht binnen der Monatsfrist des § 517 ZPO eingelegt, haben

die Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, die Berufungsschrift sei von einer

Kanzleimitarbeiterin am Tage des Fristablaufs, dem 28. Februar 2008,

persönlich bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle - zugleich Gemeinsa-

me Briefannahme des Land- und Amtsgerichts - abgegeben worden, und

sich zur Glaubhaftmachung auf die beigefügte eidesstattliche Versiche-

rung der Mitarbeiterin bezogen.

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Das Berufungsgericht hat die Akten daraufhin der Gerichtsvollzie-

herverteilerstelle zur Stellungnahme zugeleitet. Ein dort eingesetzter Ju-

stizbeschäftigter hat sich dahin geäußert, dass die Berufungsschrift den

Eingangsstempel des Landgerichts trage, nicht aber den der Gemeinsa-

men Briefannahme. Der Schriftsatz sei nicht über die Gemeinsame Brief-

annahme gelaufen und habe von dieser daher auch nicht präsentiert

werden können. Das Berufungsgericht hat durch die Berichterstatterin

verfügt, den Prozessbevollmächtigten - formlos - eine Ablichtung der

dienstlichen Stellungnahme zu übersenden. Die Verfügung trägt einen

"Ab-Vermerk" der Geschäftsstelle; eine Stellungnahme ist indes nicht

eingegangen.

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Das Berufungsgericht hat daraufhin das Rechtsmittel gemäß

§§ 522 Abs. 1, 517 ZPO unter Bezugnahme auf die dienstliche Stellung-

nahme des Mitarbeiters der Gemeinsamen Briefannahme als unzulässig

verworfen, weil der Beklagten der ihr obliegende Nachweis des rechtzei-

tigen Eingangs der Berufungsschrift nicht gelungen sei. Zusätzlich hat es

darauf verwiesen, die Gemeinsame Briefannahme verwende zu Präsen-

tationszwecken einen eigenen Stempel; auf der Berufungsschrift befinde

sich indes der Aufdruck des Stempels, der ausschließlich von der

Wachtmeisterei des Landgerichts eingesetzt werde.

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Gegen diese Verwerfungsentscheidung wendet sich die Beklagte

mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,

522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt

und auch im Übrigen zulässig, weil nicht auszuschließen ist, dass die

Rechte der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden sind

(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; vgl. BGHZ 154, 288, 296 f.). Dadurch ist

der Beklagten möglicherweise der Zugang zu den Gerichten und zu den

in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen in unzumutbarer, aus

Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden

(BVerfGE 52, 203, 207).

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1. Die Rechtsbeschwerde rügt unter anderem die Verletzung recht-

lichen Gehörs mit der Begründung, der Inhalt der seitens des Berufungs-

gerichts eingeholten dienstlichen Äußerung sei der Beklagten vor Ver-

werfung ihres Rechtsmittels nicht bekannt gewesen. Auf Nachfrage des

Senats im Rechtsbeschwerdeverfahren hat sie ergänzend mitgeteilt, ent-

gegen der gerichtlichen Verfügung habe ihrer Prozessbevollmächtigten

eine Ablichtung der dienstlichen Äußerung nicht vorgelegen. Daher habe

sie keine Gelegenheit erhalten, ihr Vorbringen zu ergänzen und für des-

sen Richtigkeit Zeugenbeweis anzutreten und auf diese Weise den

Nachweis für den fristgerechten Eingang der Berufungsschrift zu führen.

Sie sei deshalb gehindert worden, dem Berufungsgericht folgenden

Sachverhalt zu unterbreiten:

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Die Kanzleimitarbeiterin sei mit dem betreffenden Schriftsatz am

Tage des Fristablaufs vormittags bei der Gemeinsamen Briefannahme

erschienen, die organisatorisch zum Amtsgericht gehöre. Dort befinde

sich neben einem Posteingangsfach für das Amtsgericht ein gesondertes

und entsprechend beschriftetes Eingangsfach für das Landgericht. In

dieses habe die Mitarbeiterin den Schriftsatz eingelegt. Der in der Post-

stelle eingesetzte Justizbeschäftigte, der die vom Berufungsgericht ein-

geholte dienstliche Äußerung abgegeben habe, sei nur für das Postfach

des Amtsgerichts und für den am Gebäude angebrachten Tages- und

Nachtbriefkasten des Amts- und Landgerichts zuständig; diese Post ver-

sehe er mit dem Stempel der Gemeinsamen Briefannahme. Das in der

Poststelle für das Landgericht unterhaltene Fach werde in der Regel

einmal am Tag von den Wachtmeistern des Landgerichts geleert, die die

darin befindliche Post mit dem Posteingangsstempel des Landgerichts

präsentierten, wie er sich auch auf der Berufungsschrift befinde. Dabei

könne es durchaus geschehen, dass Post, die im Nachgang zu der tägli-

chen Abholung in das Fach eingelegt werde, erst am darauf folgenden

Tage entnommen und abgestempelt werde, auch wenn sie schon am

Vortage in das Fach des Landgerichts gelangt sei. Auf diese Besonder-

heiten im dienstlichen Ablauf finde sich am Posteingangsfach des Land-

gerichts kein Hinweis; sie seien durch ihre Prozessbevollmächtigten erst

im Nachhinein durch Rückfragen bei den zuständigen Mitarbeitern des

Amts- und Landgerichts in Erfahrung gebracht worden. Zum Beweis ihres

Vorbringens hätte sie sich auf die dienstlichen Äußerungen bzw. Zeu-

genaussagen eben dieser Mitarbeiter bezogen. Diese Möglichkeit sei ihr

durch die Vorgehensweise des Berufungsgerichts genommen worden.

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2. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Beteiligten ein Recht darauf, dass

sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung

zugrunde liegenden Sachverhalt vor deren Erlass zu äußern. Das gilt

auch, wenn die Verfahrensordnung - wie hier § 522 ZPO - die Anhörung

der Parteien nicht ausdrücklich vorsieht; denn die Pflicht zur Anhörung

folgt unmittelbar aus dem Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 53, 109,

113 f.; 52 aaO; BGH, Beschlüsse vom 15. August 2007 - XII ZB 101/07 -

FamRZ 2007, 1725 Tz. 7 f.; vom 18. Juli 2007 - XII ZB 162/06 - VersR

2008, 1087 Tz. 6; vom 29. Juni 1993 - X ZB 21/92 - NJW 1994, 392 unter

II).

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Der Pflicht zur Anhörung ist nicht allein dadurch genügt, dass die

betreffende Partei auf die vom Gericht beabsichtigte Vorgehensweise

- die Verwerfung der Berufung als unzulässig - hingewiesen wird und sie

sich dazu äußern kann. Es ist vielmehr erforderlich, dass ihr der Tatsa-

chenstoff, den das Gericht für seine Entscheidung einbeziehen möchte,

vollständig bekannt gemacht worden ist, damit sie in der Lage ist, ihr

Vorbringen gegebenenfalls zu ergänzen und unter Beweis zu stellen.

Das gilt insbesondere für den Fall, dass eine erste Stellungnahme der

Partei dem erkennenden Gericht Anlass gegeben hat, eine dienstliche

Äußerung einzuholen, deren Inhalt dem Vortrag der Partei entgegensteht

und auf die sich das Gericht in seiner späteren und für die Partei nach-

teiligen Entscheidung stützen möchte.

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Es lässt sich derzeit nicht feststellen, ob das Berufungsgericht die-

sen Anforderungen nachgekommen ist und die Beklagte die Gelegenheit

hatte, sich mit dem aus der dienstlichen Äußerung hervorgehenden

Sachverhalt zu befassen und diesem gegebenenfalls entgegenzutreten.

Schon der Zugang einer Ablichtung lässt sich aus den Gerichtsakten

nicht nachvollziehen, da das Berufungsgericht nur eine formlose Über-

sendung verfügt hat. Überdies wäre das Berufungsgericht gehalten ge-

wesen, anstatt die Ablichtung "kommentarlos" zu übersenden, die Be-

klagte darauf hinzuweisen, dass die bis dahin vorgelegten Mittel zur

Glaubhaftmachung nicht mehr ausreichten und dieser Gelegenheit geben

müssen, Zeugenbeweis anzutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezem-

ber 1999 - VI ZB 30/99 - VersR 2000, 1129 unter 3).

11

3. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der angefochtene Be-

schluss auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht. Hätte das Be-

rufungsgericht seinen prozessualen Pflichten genügt und die Beklagte

vor Erlass der angegriffenen Entscheidung ausreichend gehört, hätte

diese darlegen können, weshalb sie aus ihrer Sicht den Schriftsatz zur

Einlegung der Berufung rechtzeitig beim Berufungsgericht eingereicht

hat.

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Ihr Vorbringen wäre auch erheblich gewesen. Das geltende Zivil-

prozessrecht enthält keine Vorschrift, die für den Eingang eines Schrift-

satzes bei Gericht dessen "Annahme" durch den Urkundsbeamten der

Geschäftsstelle oder einen sonstigen Bediensteten vorschreibt. Es ge-

nügt für die Fristwahrung, dass für die Partei erkennbar an dem Schrift-

stück der Gewahrsam der zuständigen Stelle begründet worden ist, der

es dann überlassen bleibt, die weiteren - dem Einfluss der Partei entzo-

genen - organisatorischen Abläufe gerichtsintern zu regeln (BVerfGE 52

aaO 208 ff.; BGHZ 80, 62, 63 f.).

13

Daher ist es gleich, ob die Wachtmeister des Landgerichts das in

der Gemeinsamen Briefannahme unterhaltene Postfach noch am selben

Tage, an dem ein Schriftstück dort eingelegt worden ist, entleert und die

darin befindlichen Schriftsätze mit dem Eingangsstempel des Landge-

richts versehen haben. Es kann ebenso dahinstehen, ob sich am Post-

fach des Landgerichts ein Hinweis darauf befunden hat, mit welcher Re-

gelmäßigkeit bzw. zu welchen Zeiten die darin eingelegte Post entnom-

men wird. Entscheidend ist allein, wann der Schriftsatz in das Fach ein-

gelegt worden und damit in den Empfangsbereich und die Verfügungs-

gewalt des Landgerichts gelangt ist, gleich ob die Partei mit einer Lee-

rung des Fachs noch am selben Tage rechnen konnte (vgl. BGH, Urteile

vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - VersR 1984, 388; vom 21. Juni

1989 - VIII ZR 252/88 - VersR 1989, 932; Beschluss vom 19. Juni 1986

- VII ZB 20/85 - VersR 1986, 1204 unter b). Kann die Beklagte den

Nachweis für den von ihr beschriebenen fristgerechten Eingang am Vor-

mittag des 28. Februar 2008 führen, ist ihr zugleich in Bezug auf den

Eingangsstempel des Landgerichts, der das Datum vom 29. Februar

2008 trägt, der nach § 418 Abs. 2 ZPO erforderliche Gegenbeweis ge-

lungen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1985 - X ZB 11/85 - VersR

1986, 60 unter 2 b).

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4. Das Berufungsgericht wird daher Veranlassung haben, sich mit

dem ergänzenden Vorbringen der Beklagten auseinanderzusetzen, ihr

Gelegenheit zu entsprechenden Beweisantritten zu geben und die von

der Beklagten vorgebrachten gerichtsinternen organisatorischen Abläufe

zu klären. Für die gebotene weitere Prüfung der Zulässigkeitsvorausset-

zungen des Rechtsmittels der Beklagten gilt der Freibeweis, auch soweit

es um die rechtzeitige Einlegung der Berufung geht und in diesem Zu-

sammenhang um die Entkräftung des aus dem Eingangsstempel des

Landgerichts ersichtlichen Datums. Dadurch werden die Anforderungen

an die richterliche Überzeugungsbildung nicht herabgesetzt; zur Beweis-

führung ist der volle Beweis zu erbringen, wenn dieser auch nicht auf die

Mittel des Strengbeweises beschränkt ist. Dabei ist der Beweiswert einer

eidesstattlichen Versicherung, die lediglich auf Glaubhaftmachung ange-

legt ist, zum Nachweis der Fristwahrung regelmäßig nicht ausreichend.

Insoweit muss - liegen entsprechende Beweisantritte vor - auf die Ver-

nehmung der Beweispersonen als Zeugen oder auf andere Beweismittel

zurückgegriffen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 aaO

Tz. 8; vom 7. Dezember 1999 aaO unter 2; vom 29. Juni 1993 aaO; vom

8. Oktober 1985 aaO; Urteil vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 198/76 -

VersR 1978, 155 unter II 2 a). Die Beweislast, dass die Berufung recht-

zeitig beim Berufungsgericht eingegangen ist, trägt nach allgemeinen

Grundsätzen die Beklagte als Rechtsmittelklägerin (BGH, Beschluss vom

25. Oktober 1979 - III ZB 13/79 - VersR 1980, 90 unter 1 m.w.N.).

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

AG Essen, Entscheidung vom 25.01.2008 - 20 C 342/07 -

LG Essen, Entscheidung vom 11.06.2008 - 10 S 84/08 -