BGH Beschlüsse vom 09.02.2009 – IV ZB 25/08
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert,
Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter
Felsch
am 9. Februar 2009
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Be-
schluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom
11. Juni 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Wert: 3.115,99 €
Gründe
I. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin
3.115,99 € nebst Zinsen zu zahlen. Ihre Prozessbevollmächtigten haben
gegen das ihnen am 28. Januar 2008 zugestellte Urteil Berufung einge-
legt. Der Schriftsatz trägt den Eingangsstempel des Landgerichts vom
29. Februar 2008. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, das Rechts-
mittel sei nicht binnen der Monatsfrist des § 517 ZPO eingelegt, haben
die Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, die Berufungsschrift sei von einer
Kanzleimitarbeiterin am Tage des Fristablaufs, dem 28. Februar 2008,
persönlich bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle - zugleich Gemeinsa-
me Briefannahme des Land- und Amtsgerichts - abgegeben worden, und
sich zur Glaubhaftmachung auf die beigefügte eidesstattliche Versiche-
rung der Mitarbeiterin bezogen.
Das Berufungsgericht hat die Akten daraufhin der Gerichtsvollzie-
herverteilerstelle zur Stellungnahme zugeleitet. Ein dort eingesetzter Ju-
stizbeschäftigter hat sich dahin geäußert, dass die Berufungsschrift den
Eingangsstempel des Landgerichts trage, nicht aber den der Gemeinsa-
men Briefannahme. Der Schriftsatz sei nicht über die Gemeinsame Brief-
annahme gelaufen und habe von dieser daher auch nicht präsentiert
werden können. Das Berufungsgericht hat durch die Berichterstatterin
verfügt, den Prozessbevollmächtigten - formlos - eine Ablichtung der
dienstlichen Stellungnahme zu übersenden. Die Verfügung trägt einen
"Ab-Vermerk" der Geschäftsstelle; eine Stellungnahme ist indes nicht
eingegangen.
Das Berufungsgericht hat daraufhin das Rechtsmittel gemäß
nahme des Mitarbeiters der Gemeinsamen Briefannahme als unzulässig
verworfen, weil der Beklagten der ihr obliegende Nachweis des rechtzei-
tigen Eingangs der Berufungsschrift nicht gelungen sei. Zusätzlich hat es
darauf verwiesen, die Gemeinsame Briefannahme verwende zu Präsen-
tationszwecken einen eigenen Stempel; auf der Berufungsschrift befinde
sich indes der Aufdruck des Stempels, der ausschließlich von der
Wachtmeisterei des Landgerichts eingesetzt werde.
Gegen diese Verwerfungsentscheidung wendet sich die Beklagte
mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt
und auch im Übrigen zulässig, weil nicht auszuschließen ist, dass die
Rechte der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden sind
(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; vgl. BGHZ 154, 288, 296 f.). Dadurch ist
der Beklagten möglicherweise der Zugang zu den Gerichten und zu den
in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen in unzumutbarer, aus
Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden
(BVerfGE 52, 203, 207).
1. Die Rechtsbeschwerde rügt unter anderem die Verletzung recht-
lichen Gehörs mit der Begründung, der Inhalt der seitens des Berufungs-
gerichts eingeholten dienstlichen Äußerung sei der Beklagten vor Ver-
werfung ihres Rechtsmittels nicht bekannt gewesen. Auf Nachfrage des
Senats im Rechtsbeschwerdeverfahren hat sie ergänzend mitgeteilt, ent-
gegen der gerichtlichen Verfügung habe ihrer Prozessbevollmächtigten
eine Ablichtung der dienstlichen Äußerung nicht vorgelegen. Daher habe
sie keine Gelegenheit erhalten, ihr Vorbringen zu ergänzen und für des-
sen Richtigkeit Zeugenbeweis anzutreten und auf diese Weise den
Nachweis für den fristgerechten Eingang der Berufungsschrift zu führen.
Sie sei deshalb gehindert worden, dem Berufungsgericht folgenden
Sachverhalt zu unterbreiten:
Die Kanzleimitarbeiterin sei mit dem betreffenden Schriftsatz am
Tage des Fristablaufs vormittags bei der Gemeinsamen Briefannahme
erschienen, die organisatorisch zum Amtsgericht gehöre. Dort befinde
sich neben einem Posteingangsfach für das Amtsgericht ein gesondertes
und entsprechend beschriftetes Eingangsfach für das Landgericht. In
dieses habe die Mitarbeiterin den Schriftsatz eingelegt. Der in der Post-
stelle eingesetzte Justizbeschäftigte, der die vom Berufungsgericht ein-
geholte dienstliche Äußerung abgegeben habe, sei nur für das Postfach
des Amtsgerichts und für den am Gebäude angebrachten Tages- und
Nachtbriefkasten des Amts- und Landgerichts zuständig; diese Post ver-
sehe er mit dem Stempel der Gemeinsamen Briefannahme. Das in der
Poststelle für das Landgericht unterhaltene Fach werde in der Regel
einmal am Tag von den Wachtmeistern des Landgerichts geleert, die die
darin befindliche Post mit dem Posteingangsstempel des Landgerichts
präsentierten, wie er sich auch auf der Berufungsschrift befinde. Dabei
könne es durchaus geschehen, dass Post, die im Nachgang zu der tägli-
chen Abholung in das Fach eingelegt werde, erst am darauf folgenden
Tage entnommen und abgestempelt werde, auch wenn sie schon am
Vortage in das Fach des Landgerichts gelangt sei. Auf diese Besonder-
heiten im dienstlichen Ablauf finde sich am Posteingangsfach des Land-
gerichts kein Hinweis; sie seien durch ihre Prozessbevollmächtigten erst
im Nachhinein durch Rückfragen bei den zuständigen Mitarbeitern des
Amts- und Landgerichts in Erfahrung gebracht worden. Zum Beweis ihres
Vorbringens hätte sie sich auf die dienstlichen Äußerungen bzw. Zeu-
genaussagen eben dieser Mitarbeiter bezogen. Diese Möglichkeit sei ihr
durch die Vorgehensweise des Berufungsgerichts genommen worden.
2. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Beteiligten ein Recht darauf, dass
sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung
zugrunde liegenden Sachverhalt vor deren Erlass zu äußern. Das gilt
auch, wenn die Verfahrensordnung - wie hier § 522 ZPO - die Anhörung
der Parteien nicht ausdrücklich vorsieht; denn die Pflicht zur Anhörung
folgt unmittelbar aus dem Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 53, 109,
113 f.; 52 aaO; BGH, Beschlüsse vom 15. August 2007 - XII ZB 101/07 -
FamRZ 2007, 1725 Tz. 7 f.; vom 18. Juli 2007 - XII ZB 162/06 - VersR
2008, 1087 Tz. 6; vom 29. Juni 1993 - X ZB 21/92 - NJW 1994, 392 unter
II).
Der Pflicht zur Anhörung ist nicht allein dadurch genügt, dass die
betreffende Partei auf die vom Gericht beabsichtigte Vorgehensweise
- die Verwerfung der Berufung als unzulässig - hingewiesen wird und sie
sich dazu äußern kann. Es ist vielmehr erforderlich, dass ihr der Tatsa-
chenstoff, den das Gericht für seine Entscheidung einbeziehen möchte,
vollständig bekannt gemacht worden ist, damit sie in der Lage ist, ihr
Vorbringen gegebenenfalls zu ergänzen und unter Beweis zu stellen.
Das gilt insbesondere für den Fall, dass eine erste Stellungnahme der
Partei dem erkennenden Gericht Anlass gegeben hat, eine dienstliche
Äußerung einzuholen, deren Inhalt dem Vortrag der Partei entgegensteht
und auf die sich das Gericht in seiner späteren und für die Partei nach-
teiligen Entscheidung stützen möchte.
Es lässt sich derzeit nicht feststellen, ob das Berufungsgericht die-
sen Anforderungen nachgekommen ist und die Beklagte die Gelegenheit
hatte, sich mit dem aus der dienstlichen Äußerung hervorgehenden
Sachverhalt zu befassen und diesem gegebenenfalls entgegenzutreten.
Schon der Zugang einer Ablichtung lässt sich aus den Gerichtsakten
nicht nachvollziehen, da das Berufungsgericht nur eine formlose Über-
sendung verfügt hat. Überdies wäre das Berufungsgericht gehalten ge-
wesen, anstatt die Ablichtung "kommentarlos" zu übersenden, die Be-
klagte darauf hinzuweisen, dass die bis dahin vorgelegten Mittel zur
Glaubhaftmachung nicht mehr ausreichten und dieser Gelegenheit geben
müssen, Zeugenbeweis anzutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezem-
ber 1999 - VI ZB 30/99 - VersR 2000, 1129 unter 3).
3. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der angefochtene Be-
schluss auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht. Hätte das Be-
rufungsgericht seinen prozessualen Pflichten genügt und die Beklagte
vor Erlass der angegriffenen Entscheidung ausreichend gehört, hätte
diese darlegen können, weshalb sie aus ihrer Sicht den Schriftsatz zur
Einlegung der Berufung rechtzeitig beim Berufungsgericht eingereicht
hat.
Ihr Vorbringen wäre auch erheblich gewesen. Das geltende Zivil-
prozessrecht enthält keine Vorschrift, die für den Eingang eines Schrift-
satzes bei Gericht dessen "Annahme" durch den Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle oder einen sonstigen Bediensteten vorschreibt. Es ge-
nügt für die Fristwahrung, dass für die Partei erkennbar an dem Schrift-
stück der Gewahrsam der zuständigen Stelle begründet worden ist, der
es dann überlassen bleibt, die weiteren - dem Einfluss der Partei entzo-
genen - organisatorischen Abläufe gerichtsintern zu regeln (BVerfGE 52
aaO 208 ff.; BGHZ 80, 62, 63 f.).
Daher ist es gleich, ob die Wachtmeister des Landgerichts das in
der Gemeinsamen Briefannahme unterhaltene Postfach noch am selben
Tage, an dem ein Schriftstück dort eingelegt worden ist, entleert und die
darin befindlichen Schriftsätze mit dem Eingangsstempel des Landge-
richts versehen haben. Es kann ebenso dahinstehen, ob sich am Post-
fach des Landgerichts ein Hinweis darauf befunden hat, mit welcher Re-
gelmäßigkeit bzw. zu welchen Zeiten die darin eingelegte Post entnom-
men wird. Entscheidend ist allein, wann der Schriftsatz in das Fach ein-
gelegt worden und damit in den Empfangsbereich und die Verfügungs-
gewalt des Landgerichts gelangt ist, gleich ob die Partei mit einer Lee-
rung des Fachs noch am selben Tage rechnen konnte (vgl. BGH, Urteile
vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - VersR 1984, 388; vom 21. Juni
1989 - VIII ZR 252/88 - VersR 1989, 932; Beschluss vom 19. Juni 1986
- VII ZB 20/85 - VersR 1986, 1204 unter b). Kann die Beklagte den
Nachweis für den von ihr beschriebenen fristgerechten Eingang am Vor-
mittag des 28. Februar 2008 führen, ist ihr zugleich in Bezug auf den
Eingangsstempel des Landgerichts, der das Datum vom 29. Februar
2008 trägt, der nach § 418 Abs. 2 ZPO erforderliche Gegenbeweis ge-
lungen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1985 - X ZB 11/85 - VersR
1986, 60 unter 2 b).
4. Das Berufungsgericht wird daher Veranlassung haben, sich mit
dem ergänzenden Vorbringen der Beklagten auseinanderzusetzen, ihr
Gelegenheit zu entsprechenden Beweisantritten zu geben und die von
der Beklagten vorgebrachten gerichtsinternen organisatorischen Abläufe
zu klären. Für die gebotene weitere Prüfung der Zulässigkeitsvorausset-
zungen des Rechtsmittels der Beklagten gilt der Freibeweis, auch soweit
es um die rechtzeitige Einlegung der Berufung geht und in diesem Zu-
sammenhang um die Entkräftung des aus dem Eingangsstempel des
Landgerichts ersichtlichen Datums. Dadurch werden die Anforderungen
an die richterliche Überzeugungsbildung nicht herabgesetzt; zur Beweis-
führung ist der volle Beweis zu erbringen, wenn dieser auch nicht auf die
Mittel des Strengbeweises beschränkt ist. Dabei ist der Beweiswert einer
eidesstattlichen Versicherung, die lediglich auf Glaubhaftmachung ange-
legt ist, zum Nachweis der Fristwahrung regelmäßig nicht ausreichend.
Insoweit muss - liegen entsprechende Beweisantritte vor - auf die Ver-
nehmung der Beweispersonen als Zeugen oder auf andere Beweismittel
zurückgegriffen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 aaO
Tz. 8; vom 7. Dezember 1999 aaO unter 2; vom 29. Juni 1993 aaO; vom
8. Oktober 1985 aaO; Urteil vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 198/76 -
VersR 1978, 155 unter II 2 a). Die Beweislast, dass die Berufung recht-
zeitig beim Berufungsgericht eingegangen ist, trägt nach allgemeinen
Grundsätzen die Beklagte als Rechtsmittelklägerin (BGH, Beschluss vom
25. Oktober 1979 - III ZB 13/79 - VersR 1980, 90 unter 1 m.w.N.).
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
AG Essen, Entscheidung vom 25.01.2008 - 20 C 342/07 -
LG Essen, Entscheidung vom 11.06.2008 - 10 S 84/08 -