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BGH Urteil vom 11.02.2009 – 2 StR 339/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 339/08

URTEIL

vom

11. Februar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar

2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

Dr. Appl,

Cierniak,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2007

a) in den Fällen 2 bis 39, 44 bis 76, 82 bis 103 und 105 bis 108

der Urteilsgründe und

b) im gesamten Strafausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit im ge-

schäftlichen Verkehr in 58 Fällen und wegen Untreue in 49 Fällen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er

die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in

dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

A.

3

4

I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte war als Fachreferent in der Bauabteilung der Messe

Frankfurt GmbH zuständig für die Planung, Ausführungsbetreuung und Abrech-

nung der Neubau-, Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen in den Gewer-

ken Heizung, Lüftung, Klima und Sanitär. Während die Aufträge der Messege-

sellschaft zu objektbezogenen Neu- und Umbauarbeiten jeweils im Wettbe-

werbsverfahren vergeben wurden, erfolgte die Beauftragung externer Unter-

nehmen im Rahmen der Bauunterhaltung auf der Grundlage befristeter Rah-

menvereinbarungen. Ein Vertragspartner einer solchen Rahmenvereinbarung

war bereits seit den 1980er Jahren die G. S. H. GmbH (im Fol-

genden: S. GmbH).

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Der Angeklagte war schon vor dem hier abgeurteilten Tatzeitraum, näm-

lich spätestens seit 1992 in die bereits seit langen Jahren bestehenden Korrup-

tionsstrukturen bei der Messe Frankfurt GmbH eingebunden. Er hatte seither

von verschiedenen Vorteilgebern, darunter auch dem Geschäftsführer der S.

GmbH, dem gesondert verurteilten N. J. Sch. , zunächst Sach-,

später dann fortlaufende Geldzuwendungen erhalten.

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1. Der Angeklagte und N. J. Sch. vereinbarten Anfang 1997

eine prozentuale Beteiligung des Angeklagten an sämtlichen Umsätzen, die die

S. GmbH mit der Messe Frankfurt erzielte; diese Beteiligung belief sich

zunächst auf 3 % der Nettoumsätze und wurde später auf 4 % und schließlich

auf 5 % erhöht. Gegenstand der Vereinbarung war außerdem, dass unausge-

schöpfte Reserven in den dem Angeklagten zur Verfügung stehenden Jahres-

budgets für sog. „Luftnummern“ genutzt wurden, bei denen der Angeklagte Auf-

träge an die S. GmbH fingierte, denen tatsächlich kein Bedarf seiner Arbeit-

geberin zu Grunde lag und die dann zum Gegenstand von Rechnungen der

S. GmbH an die Messegesellschaft über – tatsächlich nicht erbrachte – Ar-

beits- und Materialleistungen gemacht wurden. Den Ertrag aus diesen „Luft-

nummern“ teilten sich der Angeklagte und die S. GmbH im Verhältnis

1 : 2.

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Auf Grund dieser Vereinbarung stellte der Angeklagte in der Folge der

S. GmbH Scheinrechnungen auf seinen eigenen Namen, den eines Fa-

milienangehörigen oder auf ein eigens zu diesem Zweck gegründetes Unter-

nehmen seiner Ehefrau. Die S. GmbH beglich diese Rechnungen durch

Scheckzahlungen. In einzelnen Fällen bezahlte das Unternehmen auch Sach-

leistungen an den Angeklagten oder an dessen Familienangehörige. Spätes-

tens kurz nach der jeweiligen Zahlung rechnete N. J. Sch. deren

jeweiligen Betrag zuzüglich eines Aufschlags von 15 % als „Luftpositionen“ in

Rechnungen an die Messegesellschaft ein, die der Angeklagte dort als sachlich

richtig abzeichnete.

8

Das Landgericht hat der Verurteilung 39 Zahlungen der S. GmbH

an den Angeklagten (Fälle 2 bis 40 der Urteilsgründe) sowie 36 Fälle der Ein-

rechnung in und Abzeichnung von Rechnungen an die Messegesellschaft (Fälle

41 bis 76 der Urteilsgründe) im Tatzeitraum von Februar 1997 bis November

2000 zu Grunde gelegt. Der Gesamtbetrag der Zahlungen der S. GmbH,

die im Tatzeitraum etwa 90 % ihrer gesamten Umsätze aus Aufträgen der Mes-

se erzielte, belief sich auf knapp 1,5 Mio. DM, wobei der Angeklagte den letzten

ihm übergebenen Scheck über 185.600 DM in Folge seiner Festnahme im No-

vember 2000 nicht mehr einlösen konnte. Der Gesamtschaden der Messege-

sellschaft aus diesen Fällen belief sich auf gut 1,78 Mio. DM.

9

N. J. Sch. leistete die Zahlungen, um sich den Einfluss des

Angeklagten auf die Entscheidung über die turnusmäßige Verlängerung der

Rahmenvereinbarung zu sichern. Der Angeklagte war zwar für die Neuvergabe

von Rahmenvereinbarungen formell nicht zuständig, konnte aber insofern in-

formell Einfluss nehmen, als die zuständige Einkaufsabteilung dazu neigte, Un-

ternehmen zu beauftragen, die auf Grund bestehender Zusammenarbeit von

dem jeweiligen Fachreferenten geschätzt und empfohlen wurden. Außerdem

handelte Sch. in dem Bewusstsein, das Angebot seines Unternehmens im

Rahmen der Neuvergabe günstiger kalkulieren zu können, wenn er sich das

Wohlwollen des Fachreferenten bei der Rüge etwaiger Mängel erkauft hatte.

10

2. Der Angeklagte vereinbarte auch mit dem Vertriebsleiter der Y.

I. GmbH, die im Tatzeitraum für die Messegesellschaft laufend im Be-

reich der Klimatechnik tätig war, als Gegenleistung für die bevorzugte Vergabe

von Wartungsaufträgen eine Beteiligung in Höhe von 3 % der Nettoumsätze,

die dieses Unternehmen aus Aufträgen der Messe erwirtschaftete. In Erfüllung

dieser Vereinbarung gewährte das Unternehmen dem Angeklagten und seiner

Familie in den Jahren 1998 bis 2000 in vier Fällen Sachleistungen (Klimatech-

nik, Fernreisen) im Gegenwert von insgesamt 98.780 DM (Fälle 77 bis 80 der

Urteilsgründe).

11

3. Die W. G. GbR, die für die Messegesellschaft laufend

im Bereich Heizungstechnik tätig war, erbrachte an den Angeklagten zur Siche-

rung der Erteilung weiterer Aufträge und zur Gewährleistung einer reibungslo-

sen Auftragsabwicklung im September 1998 eine Sachleistung, indem sie in

einer seiner Eigentumswohnungen eine Gastherme einbaute, ihm die Bezah-

lung der ausgestellten Rechnung über knapp 9.000 DM jedoch erließ (Fall 81

der Urteilsgründe).

12

Später vereinbarte der Angeklagte mit Vertretern dieses Unternehmens

eine Beteiligung in Höhe von 10 % der mit der Messe erzielten Nettoumsätze.

In Erfüllung dieser Vereinbarung, mit der die Beteiligten den gleichen Zweck

verfolgten wie mit der Sachleistung im Fall 81, zahlte das Unternehmen von

August 1999 bis Oktober 2000 an den Angeklagten in 11 Fällen Bestechungs-

gelder in einer Gesamthöhe von 43.000 DM (Fälle 82 bis 92 der Urteilsgründe).

Diese Beträge wurden zuzüglich eines Aufschlages zur Abdeckung der Steuer-

last als „Luftpositionen“ in Rechnungen der G. GbR an die Messegesell-

schaft eingerechnet, die der Angeklagte dort als sachlich richtig abzeichnete

(Fälle 93 bis 103 der Urteilsgründe). Der Gesamtschaden der Messe Frankfurt

GmbH aus ihren Zahlungen auf die nicht erbrachten Leistungen belief sich auf

knapp 85.000 DM.

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4. Die W. H. Mü. GmbH & Co. KG erbrachte in den Jahren 1998 und

1999 an den Angeklagten in zwei Fällen Sachleistungen im Gesamtwert von

12.000 DM, um auch künftig mit Aufträgen der Messe bedacht zu werden (Fälle

105 und 106 der Urteilsgründe). Der Gegenwert wurde als „Luftpositionen“ in

Rechnungen des Unternehmens an die Messegesellschaft eingerechnet, die

der Angeklagte dort als sachlich richtig abzeichnete (Fälle 107 und 108 der Ur-

teilsgründe).

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5. Mit dem Geschäftsführer der Ge. S. GmbH & Co. KG

vereinbarte der Angeklagte im Jahr 2000 die Zahlung eines Bestechungsgeldes

in Höhe von 20.000 DM für in Aussicht gestellte Aufträge. Bei der Übergabe des

Geldes am 10. November 2000 wurde der Angeklagte festgenommen (Fall 104

der Urteilsgründe).

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6. Der Angeklagte gab am 7. Juni 2001 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt

zu Gunsten der Messe Frankfurt GmbH ein Schuldanerkenntnis über

800.000 DM ab und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Er er-

füllte die Forderung aus dem Schuldanerkenntnis durch Verwertung seines Ver-

mögens bis zum 19. Mai 2005 vollständig. In Folge von Zahlungen der ander-

weit verfolgten Tatbeteiligten ist der der Messegesellschaft aus den Taten ent-

standene Schaden inzwischen vollständig ausgeglichen.

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II. Das Landgericht hat sämtliche Fälle, in denen der Angeklagte Geld-

oder Sachleistungen angenommen hatte oder sich hatte versprechen lassen,

jeweils als Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 1 StGB

gewürdigt. Das Abzeichnen der die „Luftpositionen“ enthaltenden Rechnungen

hat es jeweils als Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB angesehen. Im Verhältnis

der 58 Fälle des § 299 Abs. 1 StGB und der 49 Fälle des § 266 Abs. 1 StGB

untereinander ist es von Tatmehrheit ausgegangen.

B.

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Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge überwiegend Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

I. Der Senat teilt die Bedenken der Revision gegen die Wirksamkeit der

Anklageschrift in den Fällen 9 und 17 der Urteilsgründe aus den vom General-

bundesanwalt dargelegten Gründen nicht.

19

II.1. In den Fällen 2 bis 39, 44 bis 76, 82 bis 103 und 105 bis 108 der Ur-

teilsgründe hält die konkurrenzrechtliche Beurteilung der materiellrechtlichen

Überprüfung nicht stand.

20

Das Landgericht hat auch für diese Fälle, in denen die von ihm jeweils

festgestellte Einrechnung von „Luftpositionen“ samt Abzeichnung der betreffen-

den Rechnungen durch den Angeklagten mit einer oder mehreren der festge-

stellten Bestechungsleistungen an ihn korrespondiert (nämlich Fälle 2 bis 39 mit

Fällen 44 bis 76, Fälle 82 bis 92 mit Fällen 93 bis 103 und Fälle 105 bis 106 mit

Fällen 107 bis 108), ohne nähere Begründung Tatmehrheit nach § 53 Abs. 1

StGB angenommen. Dies lässt besorgen, dass es sich die Grundsätze der

Konkurrenzbeurteilung in derartigen Fällen des Zusammentreffens von Be-

stechlichkeit und Untreue nicht hinreichend vor Augen geführt hat.

21

Für diese Beurteilung kommt es darauf an, ob tatbestandsrelevante

Handlungen der Bestechlichkeit und der Untreue in irgendeiner Phase der Tat-

ausführung zumindest teilweise zusammenfallen. Derartige Überschneidungen

mögen sich etwa in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Herbeiführung

des Vermögensnachteils für den Treugeber im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB

ergeben (vgl. BGHSt 47, 22, 27 f.; BGH wistra 2004, 29, 30), worauf der Vertre-

ter der Bundesanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat. Jedoch können tat-

bestandliche Ausführungshandlungen der Untreue auch schon zu einem frühe-

ren Zeitpunkt vorgenommen worden sein, wenn der Täter bereits eine pflicht-

widrige Handlung ausgeführt hat. Dabei liegt zwar dann, wenn der Täter anläss-

lich der Bestechungstat lediglich ankündigt, sich pflichtwidrig verhalten zu wol-

len, noch keine Verletzungshandlung im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB vor. An-

ders ist es aber, wenn in einem solchen Gespräch bereits Einzelheiten einer

späteren Manipulation konkret vereinbart werden. Dabei sind um so geringere

Anforderungen an den Inhalt eines solchen Gesprächs zu stellen, je mehr es

sich um ein unter den Beteiligten eingespieltes System handelt (vgl. BGHSt 47,

22, 27 f.) – was hier angesichts der Verabredung einer umsatzbezogenen Be-

teiligung des Angeklagten über einen längeren Zeitraum jedenfalls in den Fällen

der Bestechung durch die S. GmbH und die G. GbR nahe liegt.

22

Vor diesem Hintergrund kann auf der Grundlage der Feststellungen des

Landgerichts zum Inhalt der Abreden, die der Angeklagte mit dem jeweiligen

Vorteilgeber bereits bei der erstmaligen Vereinbarung der Bestechungen getrof-

fen hatte, nicht ausgeschlossen werden, dass die tatbestandlichen Ausfüh-

rungshandlungen von Bestechlichkeit und Untreue in diesen Fällen zumindest

teilweise zusammengetroffen sind (§ 52 Abs. 1 StGB).

23

2. Hingegen hält der Schuldspruch wegen Untreue in den Fällen 41 bis

43 und wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in den Fällen 40, 77

bis 81 und 104 der Urteilsgründe der materiellrechtlichen Überprüfung stand.

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a) Dass das Landgericht im Zusammenhang mit der Einrechnung der

Schmiergeldzahlungen vom 21. Mai, 19. August und 11. Dezember 1997 in die

Rechnungen an die Messegesellschaft von je nur einer Untreuetat gemäß

§ 266 Abs. 1 StGB ausgegangen ist, weil nicht sicher zu klären war, welche

Zahlungen der S. GmbH durch eine, welche durch zwei und welche durch

drei fingierte Rechnungen eingerechnet worden waren, beschwert den Ange-

klagten nicht.

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Ob die Taten des Angeklagten neben dem Untreue- auch den Betrugs-

tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB erfüllten, lässt sich auf der Grundlage der

vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu den Abläufen der Rechnungs-

prüfung bei der Messe Frankfurt GmbH nicht abschließend beurteilen. Der An-

geklagte ist aber auch durch die Nichtverurteilung unter dem rechtlichen Ge-

sichtspunkt des Betruges jedenfalls nicht beschwert.

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b) Das Landgericht ist für die Bestechlichkeitsdelikte in den Fällen 40, 77

bis 81 und 104 zutreffend von tatmehrheitlicher Begehungsweise ausgegangen.

Zwar gingen in den Fällen 77 bis 80 wohl sämtliche Leistungen der Y.

I. GmbH auf die mit dem Angeklagten zuvor getroffene Vereinba-

rung über dessen Beteiligung an den Umsätzen mit der Messegesellschaft zu-

rück. Jedoch verbindet die Tatbegehung in Gestalt einer solchen Unrechtsver-

einbarung nur dann die späteren einzelnen Zahlungen zu einer tatbestandlichen

Handlungseinheit, wenn bereits die Vereinbarung selbst den zu leistenden Vor-

teil genau festlegt, mag er auch später in bestimmten Teilleistungen zu erbrin-

gen sein. Hängt dagegen der versprochene Vorteil von der künftigen Entwick-

lung ab, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Vorteilsgewährung

– wie hier – „open-end“-Charakter trägt und prozentual von Umsatzzahlen ab-

hängt, so erfüllt die Annahme jeder einzelnen Zahlung erneut den Bestechlich-

keitstatbestand (BGH BGHR StGB vor § 1 Serienstraftaten Bestechlichkeit 1

und Serienstraftaten Bestechung 1; BGHSt 47, 22, 30 m. w. Nachw.).

III. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hält der materiellrecht-

lichen Überprüfung insgesamt nicht stand.

1. Das Landgericht hat eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzun-

gen einer Strafmilderung nach § 46a, § 49 StGB versäumt, zu der nach seinen

Feststellungen – insbesondere zu den Einkommens- und Vermögensverhältnis-

se des Angeklagten nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft – An-

lass bestanden hätte. Zwar mag die Relation der Gesamtschadenssumme von

mehr als 1,8 Mio. DM zu der vom Angeklagten erbrachten Wiedergutmachungs-

leistung von 800.000 DM vordergründig Zweifel daran hervorrufen, ob der An-

geklagte die Geschädigte im Sinne des § 46a StGB ganz oder zum

überwiegenden Teil entschädigt hatte. Jedoch kann auch ein Teilschadensaus-

gleich von weniger als der Hälfte zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 46a

Nr. 2 StGB ausreichen, wenn der Geschädigte sich mit der Teilleistung zufrie-

den gibt und den Täter von der weitergehenden Haftung freistellt (BGH NJW

2001, 2557, 2558).

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Die neu entscheidende Kammer wird mithin Feststellungen zu den nähe-

ren Umständen der Abgabe des Schuldanerkenntnisses durch den Angeklagten

vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am 7. Juni 2001 und zum Inhalt der von der

Strafkammer erwähnten weiteren Vereinbarung mit der Messegesellschaft vom

3. Dezember 2001 zu treffen haben.

30

Auf der mangelnden Erörterung des § 46a StGB beruht der Strafaus-

spruch, da nicht auszuschließen ist, dass der Tatrichter sich im Falle seiner

Anwendung zur Zumessung niedrigerer Einzelstrafen hätte veranlasst sehen

können. Dies gilt um so mehr, als für diejenigen Delikte, die das Landgericht als

besonders schwere Fälle eingestuft hat, eine Berücksichtigung dieses vertypten

Milderungsgrundes auch im Wege eines Absehens von der Regelwirkung der

Gewerbsmäßigkeit möglich gewesen wäre. Die allgemeine strafmildernde Be-

rücksichtigung der Schadenswiedergutmachung kann vor diesem Hintergrund

die gebotene Prüfung der Voraussetzungen des § 46a StGB nicht ersetzen.

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2. Der neue Tatrichter wird eine Kompensation für eine von ihm festge-

stellte Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 S. 1

MRK), anders als das angefochtene Urteil, nicht mehr nach Maßgabe der sog.

„Strafabschlagslösung“ (vgl. zu dieser BGH NJW 2007, 3294 f.), sondern nach

den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom

17. Januar 2008 (BGHSt 52, 124 – „Vollstreckungslösung“) vorzunehmen ha-

ben. Wegen der Frage der Reichweite des Verschlechterungsverbots in derarti-

gen Fallkonstellationen verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 5. März

2008 – 2 StR 54/08 – (StraFo 2008, 251) und vom 23. Juli 2008 – 2 StR

283/08 – (m. w. Nachw.).

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IV. Eines näheren Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es, soweit

sie die vom Landgericht gewährte Kompensation für die Verletzung des Gebots

zügiger Verfahrenserledigung betreffen, angesichts der Aufhebung des Straf-

ausspruches auf die Sachrüge nicht. Dasselbe gilt angesichts der Teilaufhe-

bung im Schuldspruch für die Aufklärungsrüge betreffend die Schadenshöhe

und -verteilung in den Fällen 2 bis 76 der Urteilsgründe (Komplex „S.

GmbH“). Der Senat merkt insofern lediglich Folgendes an: Soweit die Revision

beanstandet, das Landgericht habe im Komplex „S. GmbH“ aus dem

festgestellten Gesamtbestechungsbetrag von 1.495.995,62 DM einen Gesamt-

schaden von nur 1.691.954,96 DM statt von 1.781.826,77 DM errechnen müs-

sen, übersieht sie, dass Gegenstand der Verurteilung wegen Untreue auch drei

Fälle waren, denen aus Gründen der Verjährung keine solchen des § 299

Abs. 1 StGB gegenüberstanden (Fälle 41 bis 43 der Urteilsgründe) und deren

Schadensbeträge die Kammer zutreffend dem Gesamtschaden hinzuaddiert

hat. Allerdings weist die Angabe des Gesamtbestechungsbetrages auf S. 10 UA

mit 1.495.955,62 DM einen Übertragungsfehler auf; die Differenz von 40 DM ist

aber wirtschaftlich belanglos und beschwert zudem den Angeklagten nicht.

Im Übrigen bleibt den Verfahrensrügen der Erfolg versagt.

1. Die Besetzungsrüge greift nicht durch. Das Landgericht konnte zur

Zeit seiner Besetzungsentscheidung nach § 76 Abs. 2 S. 1 GVG angesichts der

wiederholten geständigen Einlassungen der – seinerzeit noch zwei – Angeklag-

ten im Ermittlungsverfahren und ihrer Leistungen zur Schadenswiedergutma-

chung von einer deutlichen Vereinfachung der Sachverhaltsaufklärung ausge-

hen. Zudem handelte es sich bei den angeklagten Straftaten um im wesentlich

gleichartige Delikte zum Nachteil derselben Geschädigten. Unter diesen Um-

ständen überschritt die Strafkammer mit der Anordnung einer Zweierbesetzung

die Grenzen des ihr eingeräumten weiten Beurteilungsspielraums nicht (vgl.

BGHSt 44, 328, 333 f.; BGH NJW 2003, 3644, 3645).

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2. Die Ablehnung des Aussetzungsantrages vom 6. November 2007

stellte keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338

Nr. 8 StPO dar. Auch wenn das Landgericht in seinem Beschluss vom 22. No-

vember 2007 nicht angekündigt hatte, ob es im Falle der Feststellung einer

rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 S. 1

MRK eine Kompensation nach Maßgabe des Strafabschlagsmodells oder des

Vollstreckungsmodells vornehmen würde, so lagen die Klärungsbedürftigkeit

der Rechtsfrage und die Argumente zu ihrer Beantwortung in der einen oder

anderen Richtung mit dem Vorlagebeschluss des 3. Strafsenats vom 23. Au-

gust 2007 (NJW 2007, 3294) doch offen zutage. Dass der Tatrichter für sich in

Anspruch nahm, eine offene und durch die obergerichtliche Rechtsprechung

noch nicht abschließend geklärte Rechtsfrage selbst zu beantworten, hinderte

die Verteidigung mithin nicht, sich auf die Rechtslage einzurichten und gezielt in

die gewünschte Richtung zu argumentieren.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak