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BGH Beschluss vom 05.03.2008 – 2 StR 54/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 54/08

BESCHLUSS

vom

5. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Trier vom 8. November 2007 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat die für tat- und schuldangemessen erachtete Frei-

heitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wegen einer von dem Angeklag-

ten nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerung auf neun Monate reduziert

und deren Vollstreckung gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt.

Dies entspricht zwar nicht dem Verfahren, in dem nach geänderter Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu

kompensieren ist (vgl. BGH, Großer Senat, Beschluss vom 17. Januar 2008 -

GSSt 1/07). Die Auffassung des 3. Strafsenats (Beschluss vom 18. Januar

2008 - 3 StR 388/07), dass bei einer darauf gestützten Aufhebung im Strafaus-

spruch der neue Tatrichter durch das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2

StPO) nicht gehindert sei, höhere Strafen als die bisher erkannten zu verhän-

gen, ist jedoch nach Ansicht des Senats nicht bedenkenfrei. Letztlich kann dies

hier aber dahin stehen. Der Senat kann nach den Umständen des vorliegenden

Falles ausschließen, dass der Angeklagte durch die vom Landgericht vorge-

nommene Kompensation der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung

beschwert ist. Das Landgericht hat im Gegensatz zu dem vom 3. Strafsenat

entschiedenen Fall keine sofort zu verbüßende Strafe verhängt, bei der sich der

Zeitpunkt, zu dem ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann, bei

Anwendung des Vollstreckungsmodells vorverlagert. Außerdem hat die Herab-

setzung der an sich verwirkten Strafe von einem Jahr und zwei Monaten auf

neun Monate dem Landgericht eine Bewährungsentscheidung nach § 56 Abs. 1

StGB ermöglicht. Bei der Vollstreckungslösung nach geänderter Rechtspre-

chung wäre dagegen insoweit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei

Monaten und damit für die Frage der Bewährung § 56 Abs. 2 StGB maßgebend

gewesen. Es liegt nach den Feststellungen des Landgerichts fern, dass beson-

dere Umstände im Sinne dieser Vorschrift gegeben sind, welche die Strafaus-

setzung zur Bewährung rechtfertigen könnten. Dies gilt insbesondere im Hin-

blick auf die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten und den Umstand, dass er

die abgeurteilte Straftat unter laufender Bewährung begangen hat.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Schmitt