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BGH Beschluss vom 11.02.2009 – 5 StR 339/08

5. Strafsenat

5 StR 339/08 (alt: 5 StR 491/06)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Februar 2009 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2009

beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt (Oder) vom 7. April 2008 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels

zu tragen.

G r ü n d e

1

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags in acht Fäl-

len nach Aufhebung des Strafausspruchs durch Beschluss des Senats vom

27. März 2007 (BGH NStZ 2007, 518) erneut unter Zugrundelegung unein-

geschränkter Schuldfähigkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren

verurteilt. Die wiederum mit der Sachrüge geführte Revision der Angeklagten

erweist sich als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Verneinung der Möglichkeit erheblich verminderter Schuldfähigkeit

der Angeklagten bei der Tötung von acht eigenen neugeborenen Kindern

durch Mangelversorgung unmittelbar nach der Geburt innerhalb von sechs-

einhalb Jahren kann hier nach Anhörung von nunmehr zwei psychiatrischen

Sachverständigen durch das Schwurgericht nicht ein zweites Mal allein auf-

grund der Sachrüge beanstandet werden.

3

Der Ausschluss massiven Alkoholmissbrauchs als etwaige Ursache

für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit ist – nicht zuletzt

auch mit Rücksicht auf den im ersten Beschluss des Senats ausdrücklich

bezeichneten Gesichtspunkt der actio libera in causa (BGH aaO S. 519) –

insgesamt plausibel dargetan.

4

Der Senat hatte in seinem ersten Beschluss das gerade in Anbetracht

der sonstigen sozialen Einordnung der Angeklagten außergewöhnliche Ge-

samttatgeschehen sowie den bizarr anmutenden Umgang der Angeklagten

mit den auf dem eigenen Balkon vergrabenen Leichen ihrer Opfer hervorge-

hoben. Dass die Sachverständigen eine mögliche indizielle Wirkung dieser

Umstände für das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung außer

acht gelassen hätten, ist ungeachtet allzu knapper Abhandlung dieser im Ur-

teil immerhin nicht ganz verschwiegenen Momente nicht anzunehmen. Ein

zwingender Beleg für eine jedenfalls nicht ausschließbare schwere seelische

Abartigkeit der Angeklagten, welche das Schwurgericht aufgrund der Ge-

samtheit ihres Werdegangs im Einklang mit den Sachverständigen ausge-

schlossen hat, ist aus jenen Besonderheiten noch nicht abzuleiten.

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Schneider Dölp