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BGH Beschluss vom 11.02.2009 – 5 StR 339/08
5. Strafsenat
5 StR 339/08 (alt: 5 StR 491/06)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Februar 2009 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2009
beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt (Oder) vom 7. April 2008 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
1
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags in acht Fäl-
len nach Aufhebung des Strafausspruchs durch Beschluss des Senats vom
27. März 2007 (BGH NStZ 2007, 518) erneut unter Zugrundelegung unein-
geschränkter Schuldfähigkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren
verurteilt. Die wiederum mit der Sachrüge geführte Revision der Angeklagten
erweist sich als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
Die Verneinung der Möglichkeit erheblich verminderter Schuldfähigkeit
der Angeklagten bei der Tötung von acht eigenen neugeborenen Kindern
durch Mangelversorgung unmittelbar nach der Geburt innerhalb von sechs-
einhalb Jahren kann hier nach Anhörung von nunmehr zwei psychiatrischen
Sachverständigen durch das Schwurgericht nicht ein zweites Mal allein auf-
grund der Sachrüge beanstandet werden.
3
Der Ausschluss massiven Alkoholmissbrauchs als etwaige Ursache
für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit ist – nicht zuletzt
auch mit Rücksicht auf den im ersten Beschluss des Senats ausdrücklich
bezeichneten Gesichtspunkt der actio libera in causa (BGH aaO S. 519) –
insgesamt plausibel dargetan.
4
Der Senat hatte in seinem ersten Beschluss das gerade in Anbetracht
der sonstigen sozialen Einordnung der Angeklagten außergewöhnliche Ge-
samttatgeschehen sowie den bizarr anmutenden Umgang der Angeklagten
mit den auf dem eigenen Balkon vergrabenen Leichen ihrer Opfer hervorge-
hoben. Dass die Sachverständigen eine mögliche indizielle Wirkung dieser
Umstände für das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung außer
acht gelassen hätten, ist ungeachtet allzu knapper Abhandlung dieser im Ur-
teil immerhin nicht ganz verschwiegenen Momente nicht anzunehmen. Ein
zwingender Beleg für eine jedenfalls nicht ausschließbare schwere seelische
Abartigkeit der Angeklagten, welche das Schwurgericht aufgrund der Ge-
samtheit ihres Werdegangs im Einklang mit den Sachverständigen ausge-
schlossen hat, ist aus jenen Besonderheiten noch nicht abzuleiten.
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Schneider Dölp